ECLI:DE:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 40 /1 7 vom 17. Oktober 2017 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 17. Oktober 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats de s Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid v om 14. Dezember 2016 die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 1. Juli 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist b e- 1 2 - 3 - trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mon a- te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hi er am 1. Juli 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 1. September 2017 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2017 hingewiesen worden. III. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2017 - 1 AGH 1/17 - 3
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