BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4/10 vom 23. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 23. Februar 2011 beschlossen: Der Kl344ger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Ver-fahrens zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 5. November 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 14. Juni 2010 dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kl344ger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Im Antrags-schriftsatz hat er eine fristgerechte Begr374ndung des Zulassungsantrags in Aus-sicht gestellt. In der Folgezeit hat er lediglich mit einem am 10. August 2010 eingegangenen Schriftsatz als "Erg344nzung" seiner "Berufung" ein unerl344utert gebliebenes Konvolut von Zahlungsbelegen und Aufstellungen vorgelegt. 1 Kurze Zeit sp344ter hat der Kl344ger in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben auf die Zulassung als Rechtsanwalt mit Wirkung zum 30. November 2 - 3 - 2010 verzichtet. Der hierauf am 19. November 2010 von der Beklagten verf374gte Widerruf der Zulassung ist seit 1. Dezember 2010 bestandskr344ftig. Im Hinblick darauf haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kl344ger aufzuerlegen. II. Aufgrund der Erledigung des Verfahrens ist nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch 374ber die Kostentragungs-pflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei 247 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kl344ger die ange-fallenen Verfahrenskosten tr344gt und der Beklagten deren notwendige au337erge-richtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag w344re bei strei-tigem Fortgang des Verfahrens gem344337 247 112e Satz 2 BRAO, 247 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzul344ssig zu verwerfen gewesen, weil er die Antragsbegr374n-dungsfrist nach 247 112e Satz 2 BRAO, 247 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vers344umt hat. 3 Diese betr344gt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochte-nen Urteils in Gang gesetzt. Der Kl344ger hat die hier am 14. August 2010 ablau-fende Begr374ndungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Der am 10. August 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz, mit dem er lediglich ein nach Inhalt und Zielsetzung nicht erl344utertes Anlagenkonvolut vorgelegt hat, gen374gt den Anforderungen an eine Antragsbegr374ndung nicht. Nach 247 112e Satz 2 BRAO, 247 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierf374r die Darlegung der Gr374nde erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist. F374r das Darlegungsgebot 4 - 4 - gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (247 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisle in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzer, VwGO, 20. EL, 247 124a Rn. 89). Daher m374s-sen auch hier die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulas-sungsgr374nde im Sinne des 247 124 Abs. 2 VwGO nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erl344utert werden (BVerwG, Beschl374sse vom 30. September 2005 - 1 B 26/05, Buchholz 310 247 113 (nF) VwGO Nr. 82; vom 27. Mai 2008 - 4 B 42/07, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemach-ten Zulassungsgrundes substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, aaO; vom 24. Mai 2007 - V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436; vom 25. M344rz 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 5; VGH M374nchen, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 ZB 10.2239, juris Rn. 8; Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 112e BRAO Rn. 74 f.). Diesen Erfordernissen hat der Kl344ger nicht ansatzwei-se entsprochen. Eine Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung des An- - 5 - waltsgerichtshofs w344re daher schon im Hinblick auf die Unzul344ssigkeit des Zu-lassungsantrags nicht in Betracht gekommen. Tolksdorf Lohmann Fetzer W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2010 - AGH 1/10 (II) -
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