BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4/11 vom 24. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 24. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verk374ndungs Statt am 8. November 2010 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Die vom Kl344ger geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Auch wenn diese gesetzliche Regelung, nach der der Verm366gensverfall eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automa-tismus zu verstehen ist, die Gef344hrdung daher nicht zwangsl344ufig und aus-nahmslos schon aus dem Verm366gensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzli-chen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Aus-nahmef344llen verneint werden k366nnen (vgl. nur Senat, Beschl374sse vom 18. Ok-tober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8; und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11). Denn ein Rechtsanwalt, dessen Verm366gensverh344ltnisse nicht geordnet sind, ist nicht selten in beson-ders starker Versuchung, Gelder seiner Mandanten zweckwidrig zu verwenden, oder au337er Stande, erhaltene Vorsch374sse zur374ckzuzahlen. Jedenfalls aber be-steht die Gefahr, dass seine Gl344ubiger im Wege der Pf344ndung auf Gelder zugreifen, die f374r seine Mandanten bestimmt sind (siehe auch Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 14 BRAO, Rn. 39 m.w.N.). 4 - 4 - b) Der Kl344ger nimmt nicht in Abrede, sich in Verm366gensverfall zu befin-den. Die dadurch indizierte Gef344hrdung von Mandanteninteressen ist nicht wi-derlegt. Insoweit hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands verneint. 5 Der Kl344ger verweist demgegen374ber darauf, dass er keine Anderkonten mehr unterhalte und zuk374nftig auch kein Fremdgeld mehr annehmen werde. Im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer und dem Anwaltsgerichtshof hat er hierzu bereits ausgef374hrt, dass er im Falle der Notwendigkeit, fremde Gelder zu verwahren, kein eigenes Anderkonto neu einrichten, sondern das Konto seines mit ihm in B374rogemeinschaft verbundenen Verfahrensbevollm344chtigen angeben werde. Honorare lasse er sich in bar gegen Quittung aush344ndigen oder eben-falls auf das Konto seines Kollegen 374berweisen, der ihm das Geld dann aus-zahle. 6 Dies gen374gt allerdings nicht, um eine Gef344hrdung auszuschlie337en. Die Erkl344rung, keine Fremdgelder entgegenzunehmen, stellt eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts fremde "Selbstbeschr344nkung" dar, die nach au337en nicht er-kennbar und deren Einhaltung nicht kontrollierbar sowie jederzeit aufgebbar ist (Senat, Beschl374sse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 8; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, aaO; vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859; vom 3. Juli 2006 - AnwZ (B) 63/05, juris Rn. 4; und vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67). Im 334brigen hat jeder Rechtsanwalt zur Verwaltung von Fremdgeldern in Erf374llung seiner Pflich-ten aus 247 43a Abs. 5 BRAO Anderkonten zu f374hren (247 4 Abs. 1 BORA). Die be-kundete Absicht, insoweit das Konto des Verfahrensbevollm344chtigten an-zugeben, sch374tzt die Mandanten nicht in ausreichender Weise. Abgesehen da-von, dass die Einhaltung einer solchen Vorgehensweise ebenfalls nicht kontrol- 7 - 5 - lierbar sowie jederzeit aufgebbar ist, bestimmt im Weiteren - worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - allein der Kl344ger, wie mit den auf ein solches Konto 374berwiesenen Betr344gen verfahren wird. Im 334brigen w374r-de selbst der Abschluss eines - vom Kl344ger nicht vorgetragenen - Treuhandver-trags mit seinem Verfahrensbevollm344chtigten regelm344337ig keinen ausreichenden Schutz bieten (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2005, aaO). Auch l344sst sich nie sicher ausschlie337en, dass Zahlungen nicht doch in bar oder per Scheck er-folgen. In diesen F344llen h344ngt es ebenfalls allein vom Willen des Kl344gers ab, ob die erhaltenen Betr344ge bestimmungsgem344337 verwendet werden oder nicht. Mangels objektivierbarer Sicherungsma337nahmen ist die Gef344hrdung der Man-danteninteressen dann nicht beseitigt (Senat, Beschl374sse vom 12. Februar 2001, aaO Rn. 9; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, aaO; vom 17. Oktober 2005, aaO S. 860; und vom 17. September 2007, aaO; siehe auch bereits Beschl374sse vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; und vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). Ferner h344ngt es vom Zufall ab, ob Gl344ubiger - z.B. im Wege einer Taschen-pf344ndung - auf diese Betr344ge zugreifen (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2001, aaO). Zudem verbleibt bei den Mandanten das Risiko, dass an den Kl344-ger gezahlte, aber geb374hrenrechtlich nicht verbrauchte Vorsch374sse nicht zu-r374ckgezahlt werden k366nnen. Letztlich geht auch der Hinweis des Kl344gers, bei allen Rechtsanw344lten, die ein Anderkonto unterhielten, bestehe eine abstrakte Gef344hrdungslage, weil Anderkonten pf344ndbar seien, fehl, denn die Gefahr des Zugriffs von Gl344ubigern besteht nicht generell, sondern nur im Falle von Zah-lungsschwierigkeiten des Rechtsanwalts und vor allem bei dessen Verm366gens-verfall. c) Der Widerruf der Zulassung ist auch nicht unverh344ltnism344337ig. Soweit der Kl344ger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er sei nicht vorbestraft, 8 - 6 - habe bisher keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverl344ssigkeit gegeben und sei ohne eigenes Verschulden in Verm366gensverfall geraten, rechtfertigen diese Umst344nde f374r sich alleine nicht ein Absehen vom Widerruf. Zwar kann eine Ge-samtw374rdigung der Person des betroffenen Rechtsanwalts, der Umst344nde des Verm366gensverfalls und der besonderen Beschr344nkungen, die dieser sich im Zusammenhang mit dem Umgang mit Fremdgeldern unterworfen hat, in Aus-nahmef344llen dazu f374hren, dass eine Gef344hrdungslage verneint werden kann. Wesentliche Bedeutung kommt insoweit aber den objektiven Sicherungsma337-nahmen zu; ohne diese k366nnen allein die Person des Rechtsanwalts und der Umstand, dass der Verm366gensverfall nicht verschuldet wurde, ein Absehen vom Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl374sse vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 und 5. Dezember 2005, jeweils aaO). Genauso wenig ist ein begr374ndeter Verdacht bereits erfolgten un-redlichen Umgangs mit Mandantengeldern Widerrufsvoraussetzung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2006, aaO). Die Ansicht des Kl344gers, ein unver-schuldeter Verm366gensverfall und die damit einhergehende Gef344hrdung von Mandanteninteressen werde in unverh344ltnism344337iger Weise und deshalb rechts-staatswidrig h344rter als die Veruntreuung von Mandantengeldern "bestraft", denn die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue f374hre nur zu einem zeitlich und inhaltlich begrenzten Berufsverbot, ist unzutreffend. Zum einen hat eine solche strafrechtliche Verurteilung regelm344337ig den Ausschluss aus der Rechts-anwaltschaft zur Folge (Senat, Urteile vom 6. Februar 1961 - AnwSt (R) 3/60, BGHSt 15, 372, 375 f. und vom 30. Juni 1986 - AnwSt (R) 6/86, BRAK-Mitt. 1986, 232; Beschluss vom 12. Februar 2001, aaO Rn. 13). Zum anderen han-delt es sich bei dem Widerruf um keine (schuldabh344ngige) Strafe, sondern um eine Schutzma337nahme zugunsten der Mandanten; diese entf344llt bzw. der Rechtsanwalt kann seine Wiederzulassung beantragen, wenn er seine Verm366-gensverh344ltnisse geordnet hat und kein Verm366gensverfall mehr vorliegt. - 7 - d) Entgegen der Auffassung des Kl344gers verst366337t 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat - nicht ge-gen Art. 12 GG (siehe auch Senat, Beschl374sse vom 12. Februar 2001, aaO Rn. 13; und vom 17. Oktober 2005, aaO S. 859; BVerfG NJW 2005, 3057 zur Paral-lelvorschrift des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Genauso wenig ist ein Versto337 ge-gen die EMRK ersichtlich. 9 e) Die R374ge des Kl344gers, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei ermes-sensfehlerhaft, geht fehl. Liegen die Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, ist die Zulassung zu entziehen. Insoweit handelt es sich - anders als bei 247 14 Abs. 3 BRAO - um keine Ermessensvorschrift. Die Situation des Kl344-gers hat der Anwaltsgerichtshof bei der Pr374fung der Frage, ob ein Ausnahme-tatbestand nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorliegt, ausreichend ber374cksichtigt. 10 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tats344chlichen oder rechtli-chen Schwierigkeiten (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 11 Sie hat auch keine grunds344tzliche Bedeutung (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Weder die Frage der Verfassungsm344337igkeit des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO noch die Frage des Pr374fungsma337stabs f374r die Gef344hrdung der Interes- 12 - 8 - sen der Rechtsuchenden sind in diesem Sinn kl344rungsbed374rftig. Ob der Wider-ruf einer Zulassung im Einzelfall unverh344ltnism344337ig ist, hat keine allgemeine und damit grunds344tzliche Bedeutung. 3. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung der Vor-instanz beruhen kann (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 13 Die vom Kl344ger erhobene R374ge, der Anwaltsgerichtshof habe sich nicht ausreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, geht fehl. Ein Gericht muss sich in den Entscheidungsgr374n-den nicht ausdr374cklich mit jedem Parteivorbringen befassen. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht ber374cksichtigt wurde (vgl. nur BVerfGE 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 88, 366, 375 f.). 14 Der Anwaltsgerichtshof hat den wesentlichen Vortrag des Kl344gers in sei-nem Urteil wiedergegeben und sich mit ihm auseinandergesetzt. Im 334brigen ist das weitere Vorbringen des Kl344gers - wie oben ausgef374hrt - nicht geeignet ge-wesen, die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung in Frage zu stel-len. 15 - 9 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 16 Kessal-Wulf Lohmann Seiters Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2010 - I ZU 1/10 -
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