BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41/11 vom 8. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 8. November 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 4. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründ e: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. August 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat der Vorstand der Bekla g- ten am 27. Januar 2011 zurückge wiesen. Dessen hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kläge rs auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend g e- machte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüss i- gen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 1. Sowohl zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs (30. August 2010) als auch bei der nachfolgenden Entscheidung über den Widerspruch des Klägers (27. Januar 2011) bestand eine gesetzliche Vermutung für dessen Vermögen s- verf all (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO). Gegen ihn waren am 18. August 2010 vom Amtsgericht H . drei Haftbefehle erlassen und in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Diese Eintragungen - und die mit ihnen verbundene Vermutungswirkung - bestanden bei Erlass des Widerspruchsbescheids fort. 2. Der Kläger hat die für seinen Vermögensverfall sprechende Verm u- tung nicht entkräftet. 2 3 4 - 4 - a) Dass die Haftbefehle später, nämlich Anfang 2011, dem Kläger vom Gerichtsvollzieher z um Zwecke ihrer Löschung ausgehändigt worden sind, b e- rührt den Vermögensverfall des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens nicht. b) Auch das Vorbringen des Klägers zu angeblich vorhandenen Verm ö- genswerte n ist nicht geeignet, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Zulassungswiderruf noch andauernde gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall zu entkräften. Der Kläger hat zwar ge l- tend gemacht, schon bei Erlass des Widersp ruchsbescheids über ein Akti v- vermögen von rund 980.000 - , Bauspar - und Versicherungsguthaben von rund 222.000 - infolge des Ablebens seines Vaters am 11. November 2010 erworbenen - Erbschaftsbeteiligungen im Wert von etwa 730.000 ußenständen gegen verschiedene Schul d- ner zusammensetze. Nachweise für die behauptete Vermögenslage hat der Kläger jedoch - mit Ausnahme verschiedener Depot - und Kontoauszüge von Banken, einer Bausparkasse und einer Versicherungsgesellschaft - nicht vorg e- le gt. Insbesondere ist er den Nachweis schuldig geblieben, dass er tatsächlich als Erbe seines Vaters berufen ist und frei über die Erbschaftsbeteiligungen verfügen konnte. Soweit der Kläger einzelne Belege für angeblich schon im Jahr 2010 b e- stehende Bank - , Bauspar - und Versicherungsguthaben zu den Akten gereicht hat, lässt er jegliche Begründung dazu vermissen, weswegen er dieses Verm ö- gen nicht zur Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen in Höhe von rund 50.000 den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K . zuständigen Anwaltsgerichts vom 9. August 2010 verhä ngten Geldbuße von 15.000 n- 5 6 7 - 5 - bar standen ihm diese Vermögenswerte nicht durch Deckung seiner Schulden zur Verfügung. Schon der Umstand, dass der Kläger trotz seines behaupteten Aktivvermögens beträchtliche Verbindlichkeiten nicht ordnun gsgemäß getilgt oder bedient hat, sondern seine Gläubiger veranlasst hat, Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerruf s- verfahrens noch andauerten, belegt die ungeordneten Vermögensverhältnisse des Klägers sowohl bei Ausspruch des Zulassungswiderrufs als auch bei Z u- rückweisung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs (vgl. auch Senatsb e- schluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/0 9 , juris Rn. 7). 3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Verlauf des gerichtlichen Ve r- fahrens alle Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Forderung des Versorgung s- werks der Rechtsanwälte B . (ursprünglich 21.306,90 13. September 2011: 22.500 e- ckung gelangte n Forderung des Fin anzamts H . (ursprünglich 59.031,94 September 2011: 45.000 Anwaltsgericht mit Urteil vom 9. August 2010 verhängten Geldbuße von 15.000 Verfahren unerheblich. Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. September 2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ist für die Beurteilung der Rechtmäßi g- keit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zei t- punkt des Abschlusses de s behördlichen Widerrufsverfahrens - hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 68 VwGO) - abzustellen; die Beurte i- lung danach eingetretener Entwicklungen ist einem gesonderten Wiederzula s- sungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, juris Rn. 9 ff.). Dem Kläger werden hierdurch keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Erschwernisse auferlegt. Sobald sich seine wir t- schaftlichen Verhältnisse nachweislich konsolidiert haben, hat er einen durc h- 8 - 6 - setzbaren Anspruch auf sofortige Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach alledem kommt es auf die Angaben des Klägers zum Stand seiner aktue l- len finanziellen Verhältnisse nicht an. Im Übrigen hat der Kläger die von ihm dargelegten Vermögenswerte nicht hinreichend belegt, so dass auch nach bi s- herigem Verfahrensrecht der Zulassungswiderruf zu bestätigen gewesen wäre. 4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walt s grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläub i- gern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafü r, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung oder bei Erlass des Widerspruchsbescheids au s- nahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sich diese Gefahr im Falle des Klägers verwirklicht. Er hat in den Jahre n 2006 und 2007, als er sich ebenfalls in finanziellen Engpässen befand, in fünf Fällen Mandantengelder in Höhe von rund 50.000 Wegen dieser Taten hat das Anwaltsgericht dem Kläger mit Urteil vom 9. August 2010 einen Verweis e rteilt und gegen ihn eine in Raten abzutragende Geldbuße von 15.000 Fehlverhalten mehr aufgetreten ist, schließt entgegen der Auffassung des Kl ä- gers eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Mandantengelder ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe durch ihn selbst oder gegen Pfändungsmaßnahmen seiner Gläubiger geschützt hat. 9 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 V wGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Hauger Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2011 - AGH 5/11 (II) - 10
Full & Egal Universal Law Academy