BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 41 /12 vom 19. November 2012 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2012 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II . Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. März 2011 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerru fen. Dessen hierauf erh o- bene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärung s- bedürftige und klärungsf ähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestim m- ten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 200 3 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher B e- deutung aufgezeigt, sondern hält die Senatsrechtsprechung, wonach es für die Feststellung des Vermög ensverfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behörden - entscheidung ankommt und nachträgliche Entwicklungen dem Wiederzu - lassungsverfahren vorbehalten sind (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 ) , für falsch. Im Übrigen ist die F rage nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat auch in dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass seine Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet sind (dazu unter 3.) 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem die Entscheidun g des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass an der Beschlussfa s- sung des Vorstands der Beklagten am 2. Februar 2011 die Rechtsanwälte U . und K . mitgewirkt haben, die seine gesch iedene Ehefrau bzw. ihn selbst in anderen Verfahren vertreten hätten. Außerdem habe der Anwaltsg e- 2 3 4 5 - 4 - richtshof das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Teilprotokoll vom 4. Mai 2011 unzureichend gewürdigt. Dabei handele es sich um das Protokoll einer Vors tandssitzung, bei de r nur über den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Anwaltszulassung verhandelt worden sei. a) Soweit der Kläger eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch den Anwaltsgerichtshof behauptet, trifft sein Vortrag nicht zu. Aus dem Teilpr o- tokoll vom 4. Mai 2011 ergibt sich eindeutig, dass beschlossen wurde, den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid zurückzuweisen, wie es der Anwaltsgerichtshof in den Urteilsgründen festgestellt hat. b) Ob die Mitwirkung der Rechtsanw älte U . und K . an der ersten Beschlussfassung des Vorstands der Beklagten vom 2. Februar 2011 zur Nic h- tigkeit oder Aufhebbarkeit des Zulassungswiderrufs führt, berührt nicht das Ve r- fahren vor dem Anwaltsgerichtshof, sondern die Sachentscheidung. I nsoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die zuständige Behörde ist im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das eingeleit ete Verfahren insgesamt abzubrechen und neu zu beginnen (BVerwGE 75, 214, 227; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. , § 20 Rn. 67). Die Fehlerhaftigkeit von Verfahrensh andlungen, die von einem nach § 20 VwVfG ausgeschlossenen Amtsträger vorgenommen wurden, wird im Verfahren durch die Neuvornahme geheilt. Dies ist hier sowohl durch die dem Widerrufsb e- scheid vom 9. März 2011 zugrunde l iegende Beschlussfassung vom 2. März 2011 als auch durch die d em Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2011 zugru n- de l iegende Beschlussfa ssung vom 4. Mai 2011, die jeweils ohne die Recht s- anwälte U . und K . stattgefunden haben, geschehen. 6 7 - 5 - c) Soweit der Kläger rügt, die Beklagte hätte ihm vor der Wiederholung des Verwaltungsakts rechtliches Gehör hinsichtlich der Befangenheit der Re chtsanwälte U . und K . gewähren müssen, ist nicht ersichtlich, wie sich das Unterlassen der Anhörung auf die ohne Mitwirkung der Rechtsanwälte U . und K . ergangenen Entscheidungen ausgewirkt haben soll. 3. Ernstliche Zweifel an der Richti gkeit des ang efochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auch sonst nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerspruchsverfahrens eine gesetzliche Verm u- tung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 9. März 2011 - IN - das Insolvenzver - fahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). Ge ordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Inso l- venzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgeric ht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder a n- genomme ner Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfü l- lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12 , vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 und vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. B e- sc hlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 28. Okto ber 2011, aaO Rn. 7) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wide r- rufsverfah rens - hier Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011 - nicht vor; die Beurteilung zeit lich späterer Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfa h- 8 9 - 6 - ren vorbehalten. Im Übrigen trägt der Kläger auch im Zulassungsantrag nicht vor, dass das Insolvenzgericht seinen Insolvenzplan mittlerweile bestätigt hat. Auch eine fehlende Gefährdung der Rec htsuchenden durch künftige A n- gestelltentätigkeit bei einer noch nicht gegründeten Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Anwaltsgerichtshof zutre ffend verneint. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetz ung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanzen: AGH Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - I I ZU 6 /11 - 10 11
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