BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41/13 vom 25. August 201 3 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 25. August 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats d es Anwaltsgerichtshofs der Freien Hans e- stadt Bremen vom 9. April 2013 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 18. Fe bruar 1985 zur Rechtsanwaltschaft zug e- lassen. Mit Be scheid vom 5. November 2012 widerrief die Beklagte die Zula s- sung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage ge gen den Widerrufsb escheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläg er die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. Ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteil s beste hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Der Kläger war i m maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11 /10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schul dnerverzeichnis eingetr a- gen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BRAO). Weiterer Feststellungen bedurfte es nicht. Tatsachen, we l- che geeig net sind , die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu wide r- legen, trägt der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht vor. 2. Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb satz 1 BRAO zu entne h- men ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefäh r- dung der Interessen der Rechtsuche nden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mög - lichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen wed er aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen . 2 3 4 - 4 - III. Die Kos tenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzun g auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenburck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 09.04.2013 - 1 AGH 2/13 - 5
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