BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41 /1 4 vom 27. November 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Ri chter Prof . Dr. Kayser , die Richter Prof . Dr. König und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w älte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer am 27. November 2014 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I . Senats des Anwaltsger ichtshofs Berlin vom 4 . Juni 201 4 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger ist seit August 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 17. April 2013 ausg efertigtem und am 24. April 2013 dem Kläger zugestel l- te m Beschluss v om 10 . April 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhalten der Berufshaftpflich t- versicherung (§ 14 Abs. 2 N r. 9 BRAO) und wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbesch luss hat de r Anwalt s- 1 - 3 - gerichtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassung santrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuz u- lassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprech ung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müss en die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hin reichend erläutert, d.h. die Vor - aussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darg e- legt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 201 1 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m . w . N . ). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tr a- gende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe wegen jedes die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen ( BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11 m . w . N . ; BayVGH, NVwZ - RR 2004, 391; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 61) . 2 3 - 4 - Nach Maßgabe dieser an die Begründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderungen bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags . Dort wird weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung ge nommen . Hinsichtlich der die angefoc h- tene Entscheidung selbständig tragenden Ausführungen des Anwaltsg ericht s- hofs zum Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO (Nichtunterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung) werden keine Zulassungsgründe dargelegt. 2. Unabhängig hiervon hat der Zulassungsantrag auch in der Sache ke i- nen Erfolg. Für die Beurt eilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruch s- bescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abz u- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiede r- zulassu ngsverfahren vorbehalten ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m . w . N . ). a) Im Zeitpunkt de s Widerrufs beschlusses der Beklagten lag der Wide r- rufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO vor. 4 5 6 7 - 5 - Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzu schließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulass ung aufrechtzuerhalten. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsg e- richtshofs unterhielt der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbeschlusses keine Berufshaftpflichtvers icherung. Der Anwaltsgerichtshof hat daher zutreffend fes t- gestellt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO erfüllt waren. Der erneute Abschluss einer Berufshaftpflich t- versicherung durch den Kläger ab dem 1. Ma i 2013, d.h. nach dem Erlass des Widerrufsbeschlusses, ist nach den vorstehenden Grundsätzen für die Beurte i- lung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung nicht maßgeblich. b) Auch soweit die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsa n- waltsch aft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) , liegt ein Zulassungsgrund nicht vor . aa) Nach Auffassung des Klägers geben die im Urteil des Anwaltsg e- richtshofs aufgelisteten Forderungen den Forderungsstand der Höhe nach nicht zut reffend wieder. Die Ausführungen zur Forderung der V . Brauerei träfen nicht mehr zu, da das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zurückg e- führt werde. Hinsichtlich der Forderung des Herrn M . sei mit diesem zwischenzeitlich eine mündlic he Einigung erzielt worden. Die vereinbarte Za h- lung solle erfolgen, sobald dem Kläger der Kaufpreis für das verkaufte G run d- stück in Vo . zur Verfügung stehe. Auch die Ratenzahlungen an die 8 9 10 11 - 6 - Raiffeisenbank Vo . seien zwischenzeitlich wi eder aufgenommen wo r- den. Die Forderungen der K . und der S . Mediengruppe seien ihm unb e- kannt. In Bezug auf die Forderung des Herrn B . werde mit diesem über die Rückzahlung des Darlehens verhandelt. Zudem stünden den Forderungen zur Tilgung aus reichende Vermögenswerte des Klägers gegenüber. Aus dem Ve r- kauf des Grundstücks in Vo . stehe ihm zu . Der Kaufvertrag könne nunmehr auch ab dem 1. Janu a r 2015 abgewickelt we r- den. Außerdem solle die Wohnung in G . , deren Miteigentümer der Klä ger zu ½ sei, verkauft werden. bb) Die Ausführungen de s Kläger s geben keinen Anlass, an der Richti g- keit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichni s (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs entscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetragen und daher der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten war. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen , trägt der Kläger auch im Zulassungsverfa h- ren nicht vor. Soweit er in der Antragsbegründung zur zwis chenzeitlich erfolgten 12 13 14 - 7 - beziehungsweise von ihm erwarteten Reduzierung einiger der gegen ihn best e- hende n Forderungen ausführt, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zula s- sung der Berufung, weil - wie ausgeführt - für die Beurteilung der Rechtmäßi g- kei t des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist. Eine nac h- trägliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts ist nicht im Anfechtungsproze ss über einen Zulassungswiderruf zu berücksichti g- ten; die Beurteilung solcher Entwicklungen ist vielmehr einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senat sb eschluss vom 29. Juni 2011 , aaO). Auch im Übrigen genügen die Ausführungen des Klä gers nicht den Anforderungen, die an einen zur Widerlegung der Vermutung des Vermögen s- verfalls geeigneten Vortrag zu stellen sind (vgl. im Einzelnen Senat sb eschluss vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14 , juris Rn. 6 ff . m . w . N . ). Aus den vorstehenden Grü nden ist auch der Vortrag des Klägers zu den von ihm erwarteten Erlösen aus dem Verkauf des Grundstücks in V o . und dem beabsichtigten Verkauf einer Eigentumswohnung in G . nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfall s zu widerl e- gen. Es handelt sich ebenfalls um nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens liegende und daher nicht berücksichtigung s- fähige Umstände. Zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs standen dem Kläger die Veräußerungserlöse nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es aber nach ständiger Senatsrech t- sprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599 ; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 10. März 2014 , aaO Rn. 4) . 15 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser König Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 04.06.2014 - I AGH 15/13 - 16
Full & Egal Universal Law Academy