ECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ.BRFG.41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 41 /1 6 vom 21. Dezember 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 21. Dezember 2016 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Januar 2016 die Z u- lassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wide r- rufen. Dessen hierauf erhobene Klage ha t der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zwe ifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erheb - liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumen ten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentsche i- dung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st. Rspr.), hier also des Widerrufsbescheides, befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Er war seit dem 9. No - vember 2015 wegen Nichtabgab e der Vermögensauskunft im Schuldnerve r- zeichnis des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Darüber hinaus lagen auch Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vor; so hat der Kläger seit Februar 2015 Mietzahlungen für seine Kanzleiräume nicht mehr (voll ständig) geleistet. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 1. Oktober 2016 angegeben hat, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, spielt dies keine Rolle. Der Vermögen s- verfall muss nicht vers chuldet sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK - Mitt. 1999, 270, 271 und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 5). Tatsachen, die geeignet wären, die an die Eintragung anknüpfende g e- setzliche Vermutung des Verm ögensverfalls zu widerlegen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), hat der Kläger auch in der Begründung des Zula s- 2 3 4 - 4 - sungsantrags nicht dargetan. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträ g- lich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für di e Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahren s- rechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung dana ch eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Im Übrigen hat der Kläger Nachweise für die behau p- teten Forderungstilgungen ebenso wenig vorgele gt wie er seine Vermögen s- verhältnisse offengelegt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit werts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Merk Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 1 AGH 3/16 - 5
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