ECLI:DE:BGH:2017:201117BANWZ.BRFG.41.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4 1 / 1 7 vom 20. November 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin de s Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 20. November 2017 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Zulassung der Berufung gegen das ih r am 2 8 . Juli 201 7 an Verkündungs sta tt zugestellte Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abg e- lehnt. D ie Kläger in trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D ie Kläger in ist seit dem 3. November 2005 zur Rechtsanwaltschaft z u- gelassen . Auf den Eigenantrag der Klägerin eröffnete das Amtsgericht - Insolven z- gericht - M . m it Beschluss vom 2 6 . August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen de r Kläger in . Mit an das Insolve nzgericht gerichtetem 1 2 - 3 - Schreiben vom 2. September 2016 zeigte der Insolvenzverwalter an, dass er mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die selbständi ge Tätig keit der Klä gerin gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben habe. Mit Besch eid v om 2 3 . Sept ember 201 6 widerrief die Beklagte die Zula s- sung de r Kläger in zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hiergegen hat die Kläger in vor dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben . Mit am 23. Juni 2017, 10:36 Uhr, beim Anwaltsgerichts hof ei n- gegangenem Telefax hat sie unter Beifügung eines ärztlichen Attests die Au f- hebung des für denselben Tag um 11:00 Uhr anberaumten Verhandlungste r- mins wegen Erkrankung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und di e gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. D ie Kläger in beantragt die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwG O ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs - grund setzt voraus, dass ein ei nzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. 3 4 5 - 4 - a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids ode r - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 20 16 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017 , 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. ; jeweils mwN) . b) D ie Kläger in hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider rufs b e- scheids vom 23. September 2016 in Vermögensverfall befunden. Über ihr Ve r- mögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts M . vom 26. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintri tt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt bezi e- hungsweise können die Ver mögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 ge l- tenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder a n- genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfü l- lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (s t. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 , aaO 6 7 8 - 5 - Rn. 6 ; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff . ; jeweils mwN). Dagegen ist mit dem - auch vorliegend e r- folgten - Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht b e- reits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Ve r- mögensver falls nicht widerlegt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016 , aaO , Rn. 9 ff.). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzl i- chen Vermutung des Ve rmögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfa h- rens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögens verhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner En t- scheidung. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen de r Kläger in da u- ert an . bb) Soweit d ie Klägerin meint, ein Vermögensverfall liege deshalb nicht vor, weil der Insolvenzverwalter ihre selbständige Tätigkeit freigegeben habe (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) , kann d em nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Ve r- mutung des Vermögensverfalls wird durch die infolge der Freigabe erlangte B e- fugnis der Klägerin , über den Kanzleibe trieb und die daraus resultierenden Ei n- künfte zu verfügen, nicht widerlegt. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts 9 10 11 - 6 - grundsätzlich eine Gefährdung der Inte ressen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (B rfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer dera r- tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine a n- waltliche Tätigkeit nu r noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit di e- ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat , Beschlüsse vom 16. März 2015 , aaO; vom 2. Oktober 2014 , aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats hinweist, nach der ein Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen ist, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beansta n- dungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Inso l- venzverfahren keine Forderungsa nmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts s tammen (Senat, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 13 mwN), liegen diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. S ie hat nicht dargelegt, dass im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Mandanten vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr mit Schriftsatz vom 30. November 2016 vorgelegten Tabelle, dass von einer Gläubigerin eine " Forderung aus Rückzahlung von Anzahlungen auf anwaltliche Tätigkeit " zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Zudem kann nicht davon ausge gangen werden, dass die Klägerin ihren Beruf bisher bea n- standungsfrei ausgeübt hat. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellu n- 12 - 7 - gen des Anwaltsgerichtshofs sind gegen s ie seit dem Jahr 2006 43 berufsrech t- liche Verfahren eingeleitet worden. Die Gef ährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder au s- geschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Se p- tember 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015 , aaO Rn. 7; jeweils mwN). 2. De r von der Kläger in geltend gemachte Verfahrens ma ngel lieg t nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger in beanstandet eine Verletzung ihres R echts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihr Antrag vom 23. Juni 2017 auf Verlegung des Verhandlungstermins durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl sie ein ärztliches Attest vorgelegt hab e, in dem ihr Reise - und Verhandlungs unfähigkeit bescheinigt worden sei. Damit kann sie nicht durchdringen. Mit dem Telefax, das nur 24 Minuten vor de m auf den 23. Juni 2017, 11: 00 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin beim Anwaltsgerichtshof einging, u nd dem zugleich übermittelten ärztlichen Attest hat d ie Kläger in keine erhebl i- chen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, m uss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen ver mag (Senat , Beschlüsse vom 13 14 15 16 - 8 - 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 4. Jul i 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 ; jeweils mwN). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Int eressen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhind e- rungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforde rungen zu stellen (vgl. Senat , Beschl ü ss e vom 12. März 2015 , aaO ; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aa O und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08 , aaO ). Diese müssen gerade auch im vorliegenden Fall ge l- ten, bei dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist. Ein ärztliches Attest, das keine Diagnose enthält, genügt nicht , weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlun g sfähigkeit nicht ermöglicht (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2013 , aaO). D ie notwendigen Angaben fehlen im Strei t- fall völlig. Denn a ußer einer mangelnden Arbeits - und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkranku ng ist dem ärztlichen Attest nichts zu entne h- men. Es lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwa i- ger Beeinträchtigungen der Reise - und Verhandlungsfähigkeit erkennen. D ie Kläger in musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Ve r- han d lung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ih r war bereits in der L a- dungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei ihr em Nichterscheinen ohne sie verhandelt werden würde. Zudem hätte für sie wegen de r beantragten kurzfri s- tigen Verlegung Anlass bestanden, das bereits am 22. Juni 2017 ausgestellte ärztliche Attest früher zu übermitteln, sodann am Morgen des 23. Juni 2017 von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über ihren Antrag zu inf ormieren (vgl. Senat , Beschl ü ss e vom 12. März 2015, aaO Rn. 6 und vom 8. De zember 2011, aaO Rn. 13). Auch dies hat sie nicht getan. 17 - 9 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 1 94 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2017 - 1 AGH 18/16 - 18
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