ECLI:DE:BGH:2018:170918BANWZ.BRFG.41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41 /1 8 vom 17. September 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwält in Schäfe r und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 17. September 201 8 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Land es Nor d- rhein - Westfalen vom 2 0 . April 201 8 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Kl ägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassung sgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 18. Juni 2018 - Anw Z (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3 ; jeweils mwN ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz - verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein a uf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördl i- chen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids o- der - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu stellen; die B e- urteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsve r- 2 3 4 - 4 - fahren vorbehalten ( ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). b) Der Kläger war zum hier maßgeb lichen Zeitpunkt de s Wider rufs b e- scheids vom 6 . September 201 7 in dem vom Vollstreckungsgericht zu führe n- den Verzeichnis in elf Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zur Widerlegung d ies er Vermutung hat e in Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzul e- gen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens - und Einkommen s- verhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 25. A u- gust 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 7 ; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6 ) . Eine solche umfassende Darlegung der gesamten Einkommens - und Vermögen s verhältnisse liegt nicht vor. Da es damit bereits an der Grundvor - aussetzung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fehlt, spielt das, was der Kläger z u seinen finanziellen Ve rhältnissen vorgetragen hat, keine Ro l- le. Lediglich ergänzend ist insoweit Folgendes anzumerken: D ie Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 19. April 2018 , es sei ihm zwischenzeitlich durch private Darlehen aus der Familie (8 i- gelungen, den am 6 . September 2017 bestehenden Schuldenstand zu reduzieren, war bereits aus zeitlichen Gründen unerheblich, im Übrigen - mangels Darlegung näherer Einzelheiten und fehlender Vorlage vo n Belege n - substanzlos. Soweit der Kläger nunmehr zugunsten des Finanzamts K . und des Rechtsanwaltsversorgung s- 5 6 - 5 - werks vorlegt, die ihm nach den Angaben zum Auftraggeber o ffenbar im April 2018 von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt worden sind, deckt diese Summe den o.a. Betrag nicht ab. Die Zahlungen sind - s.o. - zeitlich auch ohne Bedeutung. Die Rüge, entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs sei es e r- h eblich, dass der Kläger Außenstände nicht abgerechnet und verfolgt habe , ist unberechtigt. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Außenstände müssten von den Verbindlichkeiten abgezogen werden, um beurteilen zu kö n- nen, in welcher Höhe zum Stichta g eine Überschuldung vorgelegen habe. Ihm hätten damals allein gegenüber der Gerichtskasse Ansprüche aus Pflichtverte i- zugestanden, die zwar " vom Finanzamt g e- pfändet, aber nicht verwertet worden waren " . Auf eine rechnerisch e Überschu l- dung und deren Umfang kommt es aber nicht an (s.o.). Vermögenswerte sind im Übrigen von vorneherein ohne Bedeutung, soweit sie nicht liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlü ss e vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2 018, aaO Rn. 7 mwN). Die Behauptung von Ansprüchen g e- genüber der Gerichtskasse ist darüber hinaus mangels Darlegung näherer Ei n- zelheiten und fehlender Vorlage von Belege n substanzlos und auch angesichts der eingeräumten Pfändung irrelevant. Dass der Kläger vor lauter Arbeit keine Zeit gefunden haben soll, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kü m- mern, und dass er sich von seinem Büroleiter wegen finanzieller Unregelmäßi g- keiten habe trennen müssen, ist ersichtlich ohne Bedeutung. Auf die Gründe für d en Vermögensverfall kommt es nicht an (vgl. nur Senat , Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2018, aaO mwN) . Soweit der Kläger nunmehr mit weiterem Schriftsatz vom 28. August 7 - 6 - 2018 - im Übrigen ebenfalls ohne Nac hweise - behauptet, er habe inzwischen begonnen, seine Ansprüche gegen die Justizkasse geltend zu machen, das t- zeige, dass er sich ernsthaft bemühe, seine Schulden abzubauen, ist dies zeitlich (s.o.) ohne Belang. c ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlic h eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; siehe Beschlü sse vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozi e- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat aaO mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Recht s- anwalts sind grundsätzlich nich t geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuche n- den auszuschließen ( Senat, Beschlüsse vom 18 . Juni 2018 , aaO Rn. 6 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Auch eine bisher beanstandung s- freie anwaltliche Tätigkeit schließt die Gefährdung nicht aus (Senat, Beschl ü ss e vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 13 und vom 25 . Juni 2018, aaO Rn. 8 ; jeweils mwN ). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist we i- terhin als Einzelanwalt tätig. Vor diesem Hintergrund ist der Hin weis des Kl ä- 8 9 - 7 - gers rechtlich ohne Bedeutung , er nehme nur ausländer - und strafrechtliche Mandate an beziehungsweise die Annahme, dass ihm auch zivilrechtliche Ma n- date übertragen würden und er dann Gelder für sich verwenden könnte, sei u n- realistisch und rein theoretisch, zumal Mandanten ihm noch nie finanzielle U n- regelmäßigkeiten vorgeworfen hätten . Unverständlich ist in diesem Zusamme n- hang die weitere Bemerkung des Klägers, da er in der Vergangenheit Gebü h- renansprüche nicht abgerechnet und nur von Vorschüssen seiner Mandanten gelebt habe, seien durch seine weitere Tätigkeit nicht die Interessen der Ma n- danten, sondern nur seine eigenen Interessen gefährdet. 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht u nerheblich übe r- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 24 . März 201 7 , aaO Rn. 10 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Dies ist nic ht der Fall. Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist hier nach den Kriterien der ständigen Senatsrechtspr e- chung einfach und eindeutig. 3 . Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des An waltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger rügt eine Verletzung d es rechtlichen Gehörs, weil der A n- waltsgerichtshof entgegen einem Antrag seines am 16. April 2018 von ihm b e- 10 11 12 - 8 - auftragten (damaligen) Rechts anwalts den Termin vom 20. April 2018 nicht ve r- tagt ha be . Insoweit ist zunächst anzumerken, dass der Kläger selbst im Termin a n- wesend war. Der per Fax am Nachmittag des 19. April 2018 eingereichte Schriftsatz des Anwalts, der am Ende den Antrag auf Ve rtagung " wegen der erforderlichen Vorbereitung " enthält, lag dem Anwaltsgerichtshof zum Termin (9.30 Uhr) nicht vor, befand sich im Geschäftsgang und gelangte erst gegen 10.25 Uhr auf die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs. Der Kläger hat zwar im Term in den Anwaltsgerichtshof darüber informiert, dass sein Anwalt am Tag zuvor einen Schriftsatz an das Gericht geschickt hat. Die anschließende Schi l- derung des Inhalts des Schriftsatzes betrifft aber nur § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dass der Schriftsatz einen Ver tagungs antrag enthält , hat der Kläger nach dem Inhalt seiner protokollierten Angaben gegenüber dem Anwaltsgerichtshof nicht er wähnt . Auch hat der Kläger selbst keinen Vertagungsantrag gestellt. Vor di e- sem Hintergrund liegt die Annahme einer Verletzu ng des rechtlichen Gehörs fern. Abgesehen davon hätte dem A ntrag nicht stattgegeben werden dürfen. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann " aus erheblichen Gründen " ein Termin verlegt b zw. eine Verhandlung vertagt werden. Nac h der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Grund für die Verlegung bzw. Vertagung strenge Anforderungen zu ste l- len (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Nove mber 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 11; jeweils mwN). Dies muss gerade auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist. Wenn der Kläger, der sich sowohl im Ve rwa l- tungsverfahren vor der Beklagten als auch im Gerichtsverfahren selbst vertr e- 13 14 - 9 - ten hat, erst unmittelbar vor dem seit Monaten anberaumten Termin einen A n- walt mit seiner Vertretung beauftragt, ist dies sein Problem. Die behauptete Einarbeitungszeit des Anw alts ist dann kein erheblicher Grund, der eine Verl e- gung oder Vertagung rechtfertigt. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass der Vortrag der jetzigen Anwälte des Klägers, der vormalige Anwalt hätte in einem neuen Termin vorgetragen, " dass beim Kläger aus den oben u n- ter Ziff. 1 dargelegten Gründen eine besondere Situation vorlag, die eine A b- weichung von der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erforderlich machte " , genauso substanzlos und rechtlich unerheblich ist, wie die " unter Ziff. 1 " der Zul assungsbegründung insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils. b) Die Rüge der Verletzung de r Aufklärungspflicht geht fehl. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittl ungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Festste l- lungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung vorau s- sichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Ta tsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. März 2017 , aaO Rn. 12 mwN ). 15 16 - 10 - Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Im Erge b- nis kommt es auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene Frage der Auße nstände aber ohnehin nicht an (s.o.). Dahinstehen kann deshalb auch, dass der V ortrag, der Kläger selbst sei i m Termin nicht in der Lage gew e- sen, " die besonderen Verhältnisse seiner Kanzlei " darzulegen, da er anders als sein Anwalt über keine Fachkenntniss e zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verfügt habe und durch die " offensichtlich negative Einstellung des Anwaltsgerichtshofs ve r- unsichert gewesen sei " , jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt. Nur am Rande ist zu bemerken, dass nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 8. August 2018 bisher keine der elf Eintragu n- gen gelöscht wurde, sondern inzwischen sogar eine zwölfte hinzugekommen ist. 17 - 11 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 AGH 78/17 - 18
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