BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4/12 vom 15. März 2012 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf s der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 15. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an V erkündungs statt am 8. Dezember 2011 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hans e- stadt Hamburg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuz u- lassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechun g zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des jeweiligen Antragstellers in Betracht kommenden Zula s- sungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benann t und hinreichend erlä u- tert, d.h. die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrund e s su b- stantiiert dargelegt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 201 1 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4 und vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (B) 4/11, juris R n. 3 , jeweils m . w . N . ). Insoweit bestehen bereits Bedenken gegen die Z u- lässigkeit des klägerischen Antrags, in dem weder ein Zulassungsgrund im Si n- ne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt , noch näher zu den tatb e- standlichen Voraussetzungen der Norm Ste llung genommen wird. Aber auch wenn man das Vorbringen in der Antragsbegründung dahingehend wertet, dass der Kläger zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, verhilft dies dem A ntrag nicht zu m Erfolg. 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wid errufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruch s- bescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu - 2 3 - 4 - stellen; die Beurteilung danach eingetretener Ent wicklungen ist einem Wiede r- zulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senat sb eschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BRAK - Mitt. 2011, 246 Rn. 9 ff . , für BGHZ vorgesehen ). Insoweit ist die vormals vom Senat aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen zugelas sene Möglichkeit entfallen , einen zweifelsfrei feststehenden nachträgl i- chen Wegfall des Rücknahme - oder Widerrufsgrunds bereits im laufenden G e- richtsprozess zu berücksichtigen (Senat, aaO Rn. 13). Dass sich der Kläger zum danach maßgeblichen Zeitpunkt des Wide r- rufsbescheids vom 13. Mai 2011 in Vermögensverfall bef u nd en hat und somit die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor gelegen haben , stellt er nicht in Abrede; dies haben die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof, auf deren Begründungen der Se nat Bezug nimmt, auch zutreffend festgestellt. Soweit der Kläger , über dessen Vermögen auf Antrag des Finanzamts während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof am 19. Oktober 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in seiner Antragsbegründu ng vom 6. Februar 2012 darauf verweist, das s aus damaliger Sicht seit einer Woche ein (allerdings nicht zu den Akten gereichter) Insolvenzplan vorliege, der im Falle seiner Annahme zur Wiederh erstellung geordneter Vermögensverhältnisse fü h- ren werde, ist di es nach Maßgabe de r neuen Senatsrechtsprechung unerhe b- lich. Die Auffassung des Klägers , in seinem Fall müsse noch die frühere Rech t- sprechung gelten, da anderenfalls eine unzulässige Rückwirkung bzw. ein Ve r- stoß gegen den Vertrauensgrundsatz vorliege , ist u nzutreffend. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Rückwirkung von G e- setzen entwickelten Grundsätze sind auf eine Änderung der höchstrichterlichen 4 5 - 5 - Rechtsprechung nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 84, 21 2 , 227; 122, 248, 277 f.; BVe rfG, NVwZ 2005, 81, 82; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1926/07 , juris Rn. 29 f.) . Soweit im Zusammenhang mit einer solchen Änderung in der Rechtsprechung auch Vertrauensgesichtspunkte diskutiert worden sind (BVerfG aaO; siehe auch BVerfGE 74, 12 9, 155 ff.; BGH, Urteil vom 29. Febr u- ar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 ff.; BAG, Beschluss vom 1. Fe b- ruar 2007 - 2 AZR 15/06 , juris Rn. 9 ff.) , spiel en dies e im Falle des Klägers ke i- ne Rolle. Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer Rechtsprechu ng setzt zunächst voraus, dass der Betroffene nicht mit der Möglichkeit der Änderung rechnen musste. Die neue Senatsrechtsprechung beruht aber ihrerseits auf der Änderung des maßgeblichen Verfahrensrechts (Anwendbarkeit der Verwa l- tungsgerichtsordnung statt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit ) und der dadurch naheliegenden Angleichung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Senat, aaO Rn. 14 ff . ) , war mithin nicht unvorhersehbar . Zum anderen geht es weder darum , dass ein in der Vergangenheit liegender abschließend geregelter Sachverhalt einer verä n- derten rechtlichen Beurteilung unterworfen wird , noch darum, dass in eine zum Zeitpunkt der Änderung geschützte Rechtsposition eingegriffen w i rd. Der Kläger befand sic h auch zum Zeitpunkt der Änderung der Senatsrechtsprechung i n Vermögensverfall. Ihm geht es lediglich darum, dass ihm für die Zeit da nach die Möglichkeit verbleibt , eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensve r- hältnisse und damit den Wegfall des Ve rmögensverfalls im G erichtsverfa h ren - hier in zweiter Instanz - darlegen zu können. Insoweit hat die lediglich auf pr o- zesswirtschaftlichen Gründen beruhende vormalige Senatsrechtsprechung aber keine schutzwürdige Rechtsposition zugunsten des Klägers begrü ndet. - 6 - 3. Im Übrigen reicht der Vortrag des Klägers auch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils zu begründen. I m Fall eines Insolvenzverfahrens können die Vermögen sverhältnisse erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Inso l- venzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schu l- denbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senat s b eschl uss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8 ; siehe auc h Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 15 und 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7 ). Zum Zeitpunkt der En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Inwieweit sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an e i- nem angefochtenen Urteil auch aus einer nachträglichen Veränderung der Sach - oder Rechtslage ergeben können (strei tig; vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 7 c), kann hier dahinstehen, da auch bisher diese Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. vom Kläger nicht dargelegt und nach gewiesen sind . 6 - 7 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzun g auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 08 .1 2 .2011 - I ZU 7/11 - 7
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