BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4 /1 4 vom 19. März 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Widerrufs der Zu lassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , d en Richter Seiters sowie den Rechtsanwa lt Dr. Br a euer und die Rechtsanwältin Schäfer am 19. März 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 6. November 2013 v erkündete Urteil des II . Senats des A n- waltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt. D ie Kläger in hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 50 . 0 00 t- gesetzt. Gründe: I. D i e Kläger in w endet sich gegen den Widerruf ihr er Zulassung zur Rechtsanwalts chaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ihre Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen . Hiergegen richtet sich der Antrag der Klä ger in auf Zulassu ng der Berufung . 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rec htsuchenden nicht gefährdet sind ; e in Vermögensverfall wird vermutet , wen n ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Recht sanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des b e- hördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in e i- nem Wiederzulassungsverfahren vor behalten (vgl. nur Senatsbeschlü sse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. Novemb er 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5). a) Die Klägerin hat am 23. August 2012 aufgrund offener Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B . beim Amtsgericht S . (32 M ) die eidesstattliche Versicherung abgegeben. S ie ist seither - und ist es im Übrigen bis heute noch - im zentralen Schuldnerverzeichnis beim 2 3 4 - 4 - Amtsgericht Sch . eingetragen. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat die Klägerin, wie der Anwaltsgerichtshof , au f dessen Begründung der Senat zunächst Bezug nimmt, zutreffend festg e- stellt hat, nicht widerlegt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der Begründung des Z u- lassungsantrags merkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes an: Der Umstand, das s es sich bei dem Versorgungswerk um de n einzige n vollstreckende n Gläubiger handelt, steht der Annahme eines Vermögensverfalls nicht entgegen (vgl. nur Senatsbeschl uss vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 4). Der Hinweis der Klägerin dara uf, dass sie Miteigentümerin zu ½ des von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Grundstücks im F . Weg in B . (gleichzeitig Kanzleianschrift) sei und ihr Miteigentumsanteil wertmäßig die Ve r- bindlichkeiten deutlich übersteige, ist un erheblich. Imm obilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es de m Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Ve r- bindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel komm t es insoweit entscheidend an (vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 16. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04, juris Rn. 6 f . ; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 ; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 und vom 14. N o- vember 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 4 ). Eine Veräußerung des Objekts 5 6 7 - 5 - zur Tilgung der Schulden war - und ist bis heute - von der Klägerin (und ihrem Ehemann) aber nicht beabsichtigt . Die Klägerin sieht dies vielmehr - wi e in der Klage ausgeführt - als " unbillige Härte " , die ihr - so die Begründung im Zula s- sungsantrag - im Verhältnis zur Beklagten unter Berücksichtigung der Recht s- gedanken der § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII u n- zumutbar sei; stattd essen hat die Klägerin es zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zum Widerruf kommen lassen, ohne ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk zu bereinigen. Gegenüber der Beklagten hat sie mit Schreiben vom 6. Mai 2013 selbst erklärt, si e könne dem Versorgung s- werk zum derzeitigen Zeitpunkt nicht einmal Raten anbieten. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist damit aber nicht widerlegt. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 4 3/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Br f g) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Feb - ruar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 20 10, 129 Rn. 11; vom 5. September 8 - 6 - 2012 - AnwZ (Brfg) 26 / 12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5). Der bloße Hinweis der Klägerin darauf, dass sie kein Konto unterhalte und auch keine Fremdgelder entgegenneh men werde, ist nicht geeignet, einen solchen Ausnahmefall zu begründen. Die Klägerin ist als Einzelanwältin tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob sie selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält ( v gl. nur S enats b eschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10 ; vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 m . w . N . ). Genauso wenig ist von Bedeutung, dass es in der Vergang enheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusa m- menhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl. nur Senatsbe schlüsse vom 15. März 2012 , aaO; vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/12, juris Rn. 5 und vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6), zuma l eine G e- fährdung völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des Betroffenen eintreten kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 4). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch ohne Bedeutung, dass vormals, nachdem sie am 21. Januar 2008 bereits einmal auf Antrag des Versorgungswerks die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die Zula s- sung nicht widerrufen w u rde. Dieser Umstand hat auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. Mai 2013 keine rlei Einfluss. 9 10 - 7 - 2. Aus den vorstehenden Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); vielmehr ist auch nach Auffassung des Senats der Widerruf der Zulassung zu Recht e r- folgt und verletzt damit nicht - entgegen der Auffassung der Klägerin - ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit . Die Rechtssache wirft weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ist eine grundsätzliche Bedeutung gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 V wGO). Vielmehr sind - wie ausgeführt - die entsche i- dungserheblichen Fragen in der Senatsrechtsprechung längst geklärt. Es liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verfahren s- mangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt insoweit , der Anwaltsgerichtshof hätte sie vorab darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag zur Widerlegung des ve r- muteten Vermögensverfalls nicht ausreichend substantiiert sei . Dann hätte sie sich gegenüber dem Versorgungswerk darum bemüht, eine Stundung , eine Niederschlagung oder einen Erlass, zumindest aber einen Aufschub zu erre i- chen . Dieser Vortrag ist bereits aus Rechtsgründen unbeachtlich. Denn für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung kommt es - wie dargelegt - auf den Zeitpunkt des Widerrufsbescheids an. Im Übrigen bedurfte es keines Hi n- weises an die Klägerin . Diese hätte sich rechtzeitig um die Regelung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk kümmern mü s- sen, um die ge setzliche Vermutung des Vermögensverfalls und der daran a n- knüpfenden Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu entkräften. 11 12 13 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beru h t auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die F estsetzung des Strei twerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - II AGH 10/13 - 14
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