BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4/1 5 vom 29. April 201 5 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den R ichter Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer a m 29. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 31. Oktober 2014 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er war vom 26. Februar 1986 bis zum 2. November 2009 im B e- zirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 5. Februar 2008 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Ve r- mögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid blieb erfolg los. Vor der En t- scheidung über die sofortige Beschwerde verzichtete der Kläger auf seine Z u- lassung. Am 17. Dezem ber 2012 wurde er erneut zugelassen. Am 2. April 2014 gab der Kläger die Vermögensauskunft nach § 8 02c ZPO ab. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 28. Juli 201 4 widerrief die Beklagte erneut die Zula s- sung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage ge gen den Widerruf s- b escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. De r Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger m eint, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er seit etwa zwei Jahren keine Mandate angenommen habe , es keinerlei Beschwerden in Bezug auf seine anwaltliche Tätigkeit gebe und er eine Vermögenshaftpflichtversich e- rung unterhalte . Dami t wird die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des A n- waltsgerichtshofs jedoch nicht in Frage gestellt. Mit dem Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck geko m- menen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Ge fährdung der Intere s- sen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BG H, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ ( Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8; st. Rspr.). Selbst auferlegte Beschränkungen, deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus (vgl. BGH, B eschluss vom 31. Mai 2010 AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 8; vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris 2 3 4 - 4 - Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 15). Das gilt auch hier. Bleibt der Kläger zugelassener Anwalt, kann er jederzeit wie der als solcher tätig werden. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung schließt eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchenden ebe nfalls nicht aus, wie sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst ergibt. Nach § 51 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflicht et, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögen s- schäden abzuschließen und zu unterhalten; gleichwohl geht § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO davon aus, dass der Vermögensverfall des Anw alts die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet . 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebl iche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge - meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts b e- rührt (B GH, Beschl ü ss e vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre r Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre r Auswirkung auf die Allg e- meinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des B undesgerichtshofs erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 , aaO). 5 - 5 - Der Kläger verweist darauf, dass die Annahme einer abstrakten Gefahr für Rechtsuchende trotz entsprechender Sicherungsmaßnahme n durch den betroffenen Rechtsanwalt einen unzu lässigen Eingriff in die Berufsfreiheit da r- stelle und Bewerbungen um eine Stelle im Angestelltenverhältnis erschwere. Ausreichende Sicherungsmaßnahmen hat der Kläger, wie gezeigt, jedoch g e- rade nicht getroffen. 6 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 31.10.2014 - 1 AGH 30/14 - 7
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