BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/11 vom 6. Februar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesge richtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durc h den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 6. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur teil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 27. Mai 2011 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Klä ger ist seit 1977 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Z u- lassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfol g- los geblieben. Nunmehr beantragt der Kläg er die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a ) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BVerfG E 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). b ) Der Kläger bestreitet, jemals in Vermögensv erfall geraten zu sein, und beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seine Einnahmesituation, insbeso n- dere die Gebührenvereinbarung mit einem spanischen Investor, bei der Fes t- stellung des Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht in se ine Entscheidungsfindung einbezogen habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vermögen s- verfalls - zu Recht - deshalb als erfüllt angesehen, weil es trotz der behaupteten hohen Einnahmen vielfac h zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen war und die im Einzelnen dargelegten Forderungen offe n- standen. 2 3 4 5 - 4 - Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den A bschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach ei n- getretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 , NJW 2011, 3234). c) Der Kläger meint weiter, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er durch Vertrag vom 24. Mai 2011 von der Geschäftsfü h- rung der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschlossen worden sei und sich z u- dem einer Stimmrechtsbindung unterworfen habe. Dieses Vorbringen ist une r- heblich. Der Vertrag vom 24. Mai 2011 schließt eine Gefährdung der Interessen der Re chtsuchenden am 14. Februar 2011, dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids, nicht aus. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 V wGO). a ) Der Anwaltsgerichtshof hat die Verhandlung nicht verfahrensfehlerhaft in öffentlicher Sitzung durchgeführt. aa) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 169 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof öffentlich . Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 171b Abs. 1 GVG) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Vor - aussetzungen des § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vorliegen und der Ausschluss von 6 7 8 9 10 - 5 - der Person, deren Lebe nsbereich betroffen ist, beantragt wird (§ 171b Abs. 2 GVG). Weitere Ausschlussgründe sind in § 172 GVG normiert. An diese Vor schriften hat sich der Anwaltsgerichtshof ge halten. Dem Protokoll zufolge wurde öffent lich verhandelt, zeitweilig aber die Öf fentlichkeit ausgeschlossen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu e r- gänzen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger, wie sich ebenfalls aus dem Pr o- tokoll ergibt, auch Gebrauch gemacht, bevor die Öffentlichkeit wie der herg e- stellt wurde. bb ) Der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung (§ 112c BRAO, § 173 VwGO, §§ 169 ff . GVG) verstö ßt nicht gegen das Grundgesetz. Der Kläger meint, die Aufhebung der Vorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F., nach welcher die mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgericht s- hof nicht öffentlich war, berücksichtige nicht, dass ein Rechtsanwalt gegenüber dem Vorwurf, in Vermögensverfall geraten zu sein, typischerweise Einzelheiten zu laufenden Mandaten vortragen müsse, was einen Verstoß gegen beruf s- rechtliche Verschwiegenheitspflichten bedeute. Zudem sei die Hauptverhan d- lung vor dem Anwaltsgericht nach wie vor nicht öffentlich (§ 135 Abs. 1 Satz 1 BRAO); diese Differenzierun g sei sachlich nicht begründet. Damit hat der Kläger eine Verletzung von Grundrech ten nicht dargetan. Insbesondere verstößt die neue gesetzliche Regelung nicht gegen das Willkü r- verbot des Art. 3 GG. Der Gesetzgeber hat das vom Kläger angesprochene Problem der anwaltlichen Schweigepflichten gesehen und durch die Bezu g- nahme auf die bereit s zitierten Vorschriften der §§ 171b, 172 GVG gelöst. In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung von 11 12 13 14 - 6 - Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwa l- tungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vo r- schriften heißt es daz u (BT - Drucks. 16/11385, S. 30 unter gg): "I m verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Schutz der Pr i- vatsphäre über § 173 VwGO i.V.m. den §§ 171b, 172 des G e- richtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. Ein Rückgriff auf die erst nach Inkrafttreten der BRAO geschaffenen §§ 171b und 172 GVG bietet auch in Verfahren nach der BRAO angemessenen und ausreichenden Schutz. Einzelfallbezogen un d beschränkt auf die betroffenen Verfahrensteile kann so die Öffentlichkeit ausg e- schlossen werden. In den Verfahren zur Beseitigung von Berufse r- laubnissen anderer freier Berufe, in denen vergleichbar sensible Sachverhalte erörtert werden, haben sich diese Bestimmungen als genügend erwiesen. Weder die Stellung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege noch der U m- stand, dass in einzelnen Verfahren Tatsachen zu erörtern sind, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, rechtfer tigen - wie auch der Vergleich mit den beamtenrechtlichen Disziplinarstreiti g- keiten und dem Strafprozess erweist - eine abweichende Reg e- lung in der BRAO. " Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber einen a n- gemessenen Ausgleich der widerstr eitenden Interessen angestrebt und mit den geschaffenen Regelungen gefunden hat. Von Willkür kann keine Rede sein. 1 5 - 7 - Aus diesem Grunde kann der Kläger für seine Rechtsauffassung auch daraus nicht ableiten, dass § 135 BRAO für das anwaltsgerichtliche Ver fahren nach wie vor die nicht - öffentliche Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht anordnet. O b diese Regelung auf sachgerecht en Erwägungen beruht , ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Ö f- fentlichkeitsgrundsatzes d urch § 112c BRAO i.V.m. § 173 Vw GO ohne Bede u- tung. cc) Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schließlich nicht dar, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn die Öffentlichkeit entgegen den Vo r- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes durchgehend ausgeschlossen wo r- den wäre. Er beschränkt sich auf allgemeine Hinweise zu Außenständen und Erwerbsaussichten, die sich - wären sie bereits in der mündlichen Verhandlung erfolgt - auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hätten. b) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher t atsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärun g voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerü gt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich 1 6 1 7 1 8 19 - 8 - dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG , NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn . 82). bb ) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 4. April 2011 darauf hingewiesen, dass Vortrag zu Zahlungen und Ratenverei n- barungen belegt werden müsse. Na chdem die Klagebegründung vorlag, hat die Berichterstatterin mit Verfügung vom 20. Mai 2011 beanstandet, dass jegliche Zahlungsnachweise sowie Belege hinsichtlich der Einhaltung der behaupteten Raten - und Rückzahlungsvereinbarungen fehlten. Gleichwohl hat der Beklagte sein Vorbringen nicht belegt. Beweiserhebungen von Amts wegen - etwa die Einholung von Auskünften der betroffenen Gläubiger oder von den kontofü h- renden Banken - waren nicht veranlasst. Der Kläger wäre schon im Widerruf s- verfahren gemäß § 32 Sat z 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort ; denn es ging um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder die jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverl ässig ermittelt werden konnten. cc) Entgegen der Ansicht des Klägers war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet, gemäß § 87b Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 2 Vw GO eine Frist zur Be i- bringung der Nachweise nebst Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis zu setzen. § 87b VwGO regelt den Ausschluss verspäteten Vorbringens. Die Vorschrift räumt dem Gericht in den Absätzen 1 und 2 zur Beschleunigung des Verfahrens die Befugnis ein, für den Vortrag von Tatsachen und die Beibri n- gung von Beweismitteln Fristen zu setzen und verbindet damit in Absatz 3 die 2 0 2 1 - 9 - Mög lichkeit Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorg e- bracht werden, zurück zu weisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht g e- nügend entschuldigt. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Fr i stsetz ung sieht das Gesetz aber nicht vor. Im Ergebnis geht der Hinweis des Klägers auf § 87b VwGO auch de s- halb fehl, weil keine Erklärungen und Beweismittel wegen Nichteinhaltung einer Frist zurückgewiesen wor den sind . D er Kläger hat vielmehr die erforderl ichen Nachweise überhaupt nicht vorgelegt - weder mit der Klage begründung noch auf die Verfügung der Berichterstatterin hin noch im Termin. d) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger beansta ndet, der Anwaltsgerichtshof habe se i- nen Vortrag im Kern verkannt und deshalb die entscheidungserhebliche Frag e- stellung verfehlt. Der Kern seines Vorbringens liege darin, dass er sich zwar in einer angespannten finanziellen Situation befinde, diese jedoch aufgrund seiner Kapitaldienstfähigkeit beherrschen und durch außerordentliche Einnahmen in absehbarer Zeit zur Gänze überwinden könne. Dam it rügt der Kläger keine Ve r- fahrensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt nur die Richtigkeit des Su b- sumtionsschlus s es des Anwaltsgerichtshofs. Der Anspruch auf rechtliches G e- hör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den Rechts ansichten der Partei zu folgen. 2 2 2 3 - 10 - 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wir ft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der au f- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht s er forderlich ist. b) Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrag en sind nicht klärungsb e- dürftig oder stel len sich im vorliegenden Fall nicht. aa) Soweit es die Aufhebung des § 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F., nach welchem die mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht öffentlich war, und die Neuregelung in § 112c Abs. 1 VwGO anbelangt , die der Senat nicht für verfassungswidrig hält (s.o.) , legt der Kl äger nicht dar, dass seine gegenteilige Ansicht in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertr e- ten wird; ein Klärungsbedarf besteht damit nicht. 2 4 2 5 2 6 2 7 - 11 - bb) Die Frage, wie sich Beweisanzeic hen im Hinblick auf den Amtsermit t- lungsgrundsatz von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO abgrenzen lassen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs hinreichend geklärt. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Recht s- anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtu n- gen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vol lstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st . Rspr . , vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5 m . w . N . ). Ob ein Beweisanzeichen allein oder in Verbindung mit weiteren B e- weisanzeichen sowie dem sonstigen Sachverhalt den Schluss a uf die Hauptta t- sache zu lässt , ist eine Frage des jeweiligen Einzel falls. Vermutet wird der Ve r- mögensverfall, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Recht s- anwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsg ericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . Der Rechtsanwalt kann diese ge setzliche Vermutung widerlegen. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449) hat an diesen Grundsätzen nichts geändert. Der Klä ger verkennt, dass im bisher i- gen Verfahrensrecht ebenfalls der Amtsermittlungsgrundsatz galt (§ 40 Abs. 4 BRAO a.F., § 12 FGG). Danach hatte das Gericht von Amts wegen die zur Fests tellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Ergänzend galt die § 26 Abs. 2 VwVfG nachgebildete Vorschrift des § 36a Abs. 2 BRAO a.F. , wonach der Rechtsanwalt an der Ermittlung des Sa chverhalts mitwirken sollte. Die Erse t- zung dieser Vorschrift durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG hat ebenfalls keine Änderung zur Folge (vgl. BT - Drucks. 16/11385, S. 36). 2 8 29 - 12 - cc) Eine Konkretisierung der zeitlichen Komponente des Merkmals " Ve r- mögensverfall " in § 14 Abs. 2 N r. 7 BRAO ist weder möglich noch erforderlich . Ob ein Vermögensverfall vorliegt, wenn der Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung seine Verbindlichkeiten nicht bedienen konnte, aber Einnahmen erwarte te und erwarten konnte , die dies ändern wü r- den, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden . dd) Die Frage, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch das Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Partnerschaft sowie den Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung ausgeschlossen werden kann, stellt s ich im vorliegenden Fall nicht. Der Vertrag über das Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung der Partnerschaft und die Stimmrechtsbi n- dung ist am 24. Mai 2011, damit erst nach Erlass des Widerrufsbescheides vom 14. Februar 2011 geschlossen worden. 3 0 3 1 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 14/11 - 3 2
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