BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/12 vom 24. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie d e n Rechtsanw alt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger a m 24. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25 . April 2012 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Gegenstandswert des Zulassungsverfahrens wird auf 55.000 Gründe: I. Der im Jahre 1936 gebore ne Kläger wurde 1964 zur Rechts anwaltschaft zugelassen. Seit 1966 ist er auch in Paraguay als Rechtsanwalt tätig. 1988 ve r- zichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung in Deutschland. Am 27 . Juni 2000 wurde er in die Liste der bei dem Landgericht B . zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 22. Juni 2010 beantragte er die Befreiung von der Kanzleipflicht. M it Be scheid vom 20. April 2011 wies die Beklagte diesen 1 - 3 - Antrag zurück. Mit weiterem Bescheid vom 20. April 2011 widerrief die Beklagte die Zulas sung wegen Vermögensverfalls. Gegen beide Bescheide hat der Kl ä- ger Klage erhoben. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ve r- bundenen Klagen sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anw altsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 1. D ieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - Anw Z (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Diese V oraussetzungen sind nicht erfüllt. 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind . Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlec h te finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 2 3 4 - 4 - Beweisanzeichen hierfür sind ins besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschl ü ss e vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). a ) Der Kläger meint, nur in einem ein zigen Fall sei die Zwangsvollstr e- ckung gegen ihn betrieben worden; dies reiche als Beweisanzeichen nicht aus. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der Anwal tsgerichtshof hat nicht nur auf eine ei n- zelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung abgestellt, sondern auch da rauf, dass Forderungen mehrerer Gläubiger tituliert worden seien. Die pauschale Behauptung des Klägers, über erhebliches Vermögen zu verfügen, hat der A n- waltsgerichtshof zutreffend nicht ausreichen lassen. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat d er Kläger keine Einzelheiten zu seinen Verm ö- gensverhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) dargelegt. b ) Wie schon dem Wortlaut des § 14 Ab s. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm ö- gensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umga ng des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Z u- griff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschl ü ss e vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 10 1/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 ). Tatsachen, welche d en Schluss darauf zulassen, dass eine solche Gefahr hier nicht besteht, trägt der Kläger nicht vor. 5 6 - 5 - c) Der Widerruf der Anwaltszulassung unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. 3 . Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unte r- halten. Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kan z- lei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von de r Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenst e- hen. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsanwalt in e i- nem solchen Fall ausschließlich im Ausland, nicht auch im Inland tätig werden darf, findet im Gesetz keine Stütze. Auch der Rechtsanwalt, der nach § 29a Abs. 2 Satz 1 BRAO von der Pflicht befreit worden ist, eine Kanzlei im Inland einzurichten, kann und darf im Inland als Rechtsanwalt tätig werden . G leichwohl ist das Urteil richtig . Überw iegende Interessen der Rechtsuchenden stehen , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, einer Befreiung entgegen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Aufgabe der Kanzlei im Inland die Verfolgung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erheblich behi n- dern würde (BT - Drucks. 11/3253, S. 22). Das laufende Widerrufsverfahren wü r- de, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen dargelegt hat, durch die Aufgabe der Kanzlei im Inland wesentlich erschwert. Hiergegen hat der Kläger nichts Erhebliches eingewandt. 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs . 2 VwGO . Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2012 - I AGH 10/11 - 9
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