BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/13 vom 6. September 2013 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 6. September 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II . Sen ats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Ha n- se stadt Hamburg vom 22. Mai 2013 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit d em 14. März 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Be scheid vom 2. Mai 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage ge gen den Wide r- rufsb escheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Klä ger die Zula s- sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U rteils beste hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger war i m maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens (vgl. BG H, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11 /10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) mit vier Haf tbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 1 4 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO) . Der im Zulassungsantrag wiederholte Tatsachen vortrag des Klägers dazu , dass sein Vermögen die Schulden deck t e, ist nicht g eeig net , die gesetzl i- che Vermutung des Vermögensverfalls zu widerle gen . Der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat vielmehr beanstandet, dass der Kläger seine Verbindlic h- kei ten nicht vollständig dargelegt hat . Weil die Verbindlichkeiten nicht ausre i- chend dargelegt waren, ließ sich, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutre f- fend ausgeführt hat, auch nicht beurteilen, ob Einkommen und Vermögen des Klägers ausreich t en, seine Ve rbindlichkeiten in absehbarer Zeit zurückzuführen. Auf weiteres kommt e s nicht an. Dass am 24. Mai 2012 erfolglos gegen den Kläger vollstreckt worden ist, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 10. April 2013 erörtert worden; der Kläger hat eine Abschrift des Vollstreckungsprotokolls erhalten. 2 3 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzun g auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2013 - II ZU 8/12 - 4
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