ECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG42.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 42 /1 4 Verkündet am: 11. Januar 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Weiterleitung von Stellungnahmen in e inem berufsrechtlichen Beschwerd e- verfahren u.a. Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 56 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Nr. 4, Abs 3, § 76 Abs. 1 a) Stellungnahmen, die der nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligte Rechtsa nwalt in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts - und Beschwerdeverfahren gege n- über dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgibt, sind Bestandteil der über ihn von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakte und unterliegen der Verschwiegenhei tspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 Abs. 1 BRAO. Ihre Weiterleitung an den Beschwerdeführer bedarf grundsät z- lich der Zustimmung des Rechtsanwalts. b) In dem Schweigen des Rechtsanwalts liegt auch dann keine konkludente Zust i m- mung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Beschwerdefü h rer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellun g- nahme sei grundsätzlich zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe b e- stimmt, um ihm Gelegenhei t zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf besonders hinweisen. BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/14 - AGH Nordrhein - Westfalen - 2 - Der Bund esgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver handlung vom 11. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau für Recht erkannt : Auf d ie Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 9. Mai 2014 (1 AGH 6/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die St ellungnahmen des Klägers in dem Aufsicht s- verfahren - III. Abt. - ohne dessen Zustimmung an die Rechtsanwaltskammer M . weiterzuleiten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die B e- klagte zu 2/3 . Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 11.500 - 3 - Tatbestand : Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Zulässigkeit der Weite r- leitung von Stellungnahmen des Klägers in gegen ihn gerichteten Aufsicht s- verfahren an die j eweiligen Beschwerdeführer ohne ausdrückliche Zusti m- mung des Klägers. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten z ur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Am 17. Januar 2013 sprach die B eklagte ihm gegenüber in dem Aufsicht s- verfahren - III. Abt. - we gen eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsve r- bot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BRAO eine Missbilligung aus. Dem lag eine Beanstandung der Rechtsanwaltskammer M . als Beschwerdeführerin vom 18. August 2011 zugrunde. Nach Eingang der Beschwerde forde rte die Beklagte m it Schreiben vom 2. September 20 11 den Kläger nach § 56 BRAO zur Auskunft auf. In dem Schrei ben heißt es unter anderem : " Die Zweitschrift Ihrer Stellungnahme ist grundsätzlich zur Weite r- leitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um i hm Gelege n- heit zur abschließenden Äußerung zu geben. Soweit Ihre Ste l- lungnahme ausschließlich nur für den Kammervorst and bestimmt sein soll, müssen S ie darauf besonders hinweisen. " Die im Anschluss in Gestalt der Bezugnahme auf ein Gutachten erfolgte S tellungnahme des Klägers vom 28. September 2011 übermittelte der G e- schäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 an die G e- schäftsführerin der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Stellungnahme. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Beschw erdeführerin vom 2. Dezember 2011 floss weitgehend wortgleich in ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Dezember 2011 ein. Die weitere St ellungnahme des Klägers vom 18. Mai 2012 leitete die Beklagte mit Begleits chreiben vom 2. August 201 2 e r- 1 2 3 - 4 - neut der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Stellungnahme zu . Diese wurde am 1. Oktober 2012 abgegeben. In einem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AGH N . - 2 - ) erklärte der Geschäftsführer de r Beklagte n mit Schriftsatz vom 23. April 2013, dass d ie Beklagte Stellungna h- men des Klägers in dem Verfahren - III. Abt. - nicht an die Beschwe r- deführerin weiterleiten werde. Auf diese Erklärung wies er mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 noch mals hin. In einem weiteren den Kläger betreffenden Aufsichtsverfahren der B e- klagten ( - ER - ) findet sich in einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 18. Juni 2014 erneut der in dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 20 11 in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt. - verw endete , vorstehend wie dergegebene Text . Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2014 der Weiterleitung seiner Stellungnahme an die Beschwerdeführerin vorsorglich widersprochen. Der Kl äger hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung von Stellun g- nahmen an die Beschwerdeführerin durch die Beklagte sei rechtswidrig und verstoße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 i.V.m. § 58 BRAO. Er hat die Feststellung begehrt , dass die B ekl agte nicht berechtigt war, seine Ste l- lungnahmen in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt. - ohne seine au s- drüc k liche Zustimmung an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten (Antrag zu 1) . D es Weiteren hat er die Feststellung begehrt , dass die an dem v orgenannten Aufsichtsverfahren beteiligten Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer der Beklagten die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt haben , dass die Beschwerdeführerin in dem vorgenannten Aufsichtsverfahren keine Verfa h- 4 5 6 - 5 - rensbeteiligte ist und dass die für ihn bei der Beklagten geführte Beschwerdea k- te Bestandteil der Personalakte ist (Anträge zu 2 bis 4) . Z udem hat er die Veru r- teilung der Beklagten begehrt , es künftig zu unterlassen, seine Stellungnahmen an den Beschwerdeführer weiterzu leiten, es sei denn, dass er sich mit der We i- terleitung ausdrücklich einverstanden erklär t (Antrag zu 5) . Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle hinsichtlich aller A n- träge an einem Rec htsschutzinteresse des Klägers. Der Anwaltsgerichts hof hat die Klage als unzulässig verworfen . Zur B e- gründung hat er ausgeführt, bezüglich des Klageantrags zu 1 fehle es am erfo r- derlichen Feststellungsinteresse des Klägers, hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 4 an einem feststellungsfähigen Rechtsverhäl tnis und hinsichtlich des Unte r- lassungsantrags zu 5 an dem dafür notwendigen Interess e an vorbeugendem Rechtsschutz. Hiergegen wendet sich de r Kläger mit sein er v om Senat zugelassenen Berufung. Entscheidungsgründe: Die Berufung de s Kläger s ist z ulässig . Sie hat in de m aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. 7 8 9 10 - 6 - I. 1. Der Klagea ntrag zu 1 des Klägers ist zulässig und überwiegend b e- gründet. a) Er ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 , 2 VwGO zu - lässig . aa) Das n ach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse des Klägers in Folge der in dem vor de m Anwaltsg e- richtshof anhängigen Verfahren - 2 - abgegebenen Erklärung der B e- klagten vom 23. April 2013, sie werde Stellungnahmen des Klägers in dem Ve r- fahren - III. Abt. - nicht mehr an die Beschwerdeführerin weiterleiten , entfallen war . Die zwischenzeitlich erfolgte Erklärung der Beklagte n in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2014 in dem weiteren Aufsichtsverfahren - ER - zeigt jedoch, dass sie an ihrer Praxis festhält, Stellungnahmen des Klägers in ihn betreffenden Aufsichtsverfahren auch dann an die jeweiligen Beschwerde führer weiterzuleiten, wenn der Kläger dem nicht zugestimmt hat. Vor diesem Hintergrund besteht i n Bezug auf das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. b b) Der Feststellungsantrag zu 1 ist nicht subs idiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. 11 12 13 14 - 7 - (1 ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf ein etwaiges künftiges Strafverfa h- ren gegen Mitarbeiter der Beklagten sowie im Hinblick auf eine Anf echtungskl a- ge des Klägers betreffend die Missbilligung vom 17. Januar 2013 . In Bezug auf d ie vom Kläger beanstandete Weiterleitung seiner Stellungnahmen im Ver - fahren - III. Abt. - mag zwar in solchen Verfahren eine hinreichende Gel e- gen heit zu r Über prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten g e- geben sein. Angesichts des von ihr auch im Aufsichtsverfahren - ER - fortgesetzten Verhaltens besteht jedoch ein verfahrensübergre i- fendes Interesse des Klägers an der von i hm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. E in hierauf gründende r Feststellung s- antrag ist nicht subsidiär gegenüber den vorgenannten Verfahren. Insbesond e- re kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, bei Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens der Beklagten stets auf s Neue strafrechtlich oder im Wege der Anfechtungsklage gegen die Beklagte und deren Mitarbeiter vorzugehen. (2 ) Der Feststellungsantrag zu 1 ist auch im Hinblick auf den vorbeuge n- den Unterlass ungsantrag zu 5 nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. Im Verwaltungsprozess ist die Feststellungklage nicht deshalb unzulä s- sig nach § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger einen Unterlassungsantrag mit demselben Ziel hätte stellen können (vgl. zur einschränkenden Auslegung und Anwendung von § 43 Abs. 2 VwGO , BVerwG, NJW 1997, 2534, 2535; Eye r- mann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 43 mwN ) . Allerdings war dem Kläger ein Unterlassungsantrag nicht nur möglich, vielmehr hat er ihn auch tatsächlich g e- stellt . Die Frage, ob ein Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, wenn gleichzeitig ein Unterlassungsantrag mit demselben Ziel gestellt wird, bedarf indes vorliegend keiner Beantwortung . Denn der Kläger hat zu dem U n- 15 16 17 - 8 - terlassungsantrag zu 5 ausdr ücklich erklärt, mit ihm begehre er die künftige U n- terlassung der Weiterleitung seiner Stellungnahmen in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt. - (Seite 21 f . des Schriftsatzes vom 10. September 2014) . D a- gegen hat er sein Feststellungsinteresse im Rahmen des Antrags zu 1 mit der Gefahr der Wiederholung des von ihm beanstandeten Verhaltens der Beklagten in weiteren Aufsichtsverfahren begründet (Seite 12 f . des Schriftsatzes vom 10. September 2014). Das Rechtschutzziel des Klägers ist somit im Hinblic k auf den Feststellungsantrag zu 1 - insoweit anders als bei dem Unterlassungsa n- trag zu 5 - nicht auf das Verfahren - III. Abt. - beschränkt, sondern - weitergehend - auf künftige Aufsichtsverfahren bezogen. Jedenfalls v or di e- sem Hintergrund ist der Feststellungsantrag zu 1 im Verhältnis zu dem Unte r- lassungsantrag zu 5 nicht subsidiär. b) Der Feststellungsantrag zu 1 ist überwiegend begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Stellungnahmen des Klägers vom 28. September 2011 und 18 . Mai 2012 in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt. - ohne dessen Zustimmung an die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren weiterzuleiten. Denn die Stellungnahmen des Klägers sind Bestandteil der von der Beklagten über ihn geführten Personalakte (dazu nachfolgend aa) und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO (dazu nachfolgend bb). Eine Zustimmung des Klägers zur Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die B e- schwerdeführerin liegt nicht vor (dazu nachfolgend cc). aa) Di e Stellungnahmen des Klägers in dem ihn betreffenden Aufsicht s- verfahren - III. Abt. - sind Bestandteil der von der Beklagten über ihn geführten Personalakte. 18 19 - 9 - Der Begriff der Personalakte in § 58 BRAO ist nach einhelliger Auffa s- sung in Rec htsprechung und Literatur materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem in neren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 39/12, NJW - RR 2014, 883 Rn. 5 mwN und Beschluss vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 mwN; Schwärzer in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9 . Aufl., § 58 Rn. 6 f . mwN; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, A n- waltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 5). Bestandteile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Au f- sichts - oder Beschwerdeverfahren (Wey land in Feuer ich/Weyland aaO § 73 Rn. 66; Güldenzoph, BRAK - Mitt. 2011, 4, 5) . Hierzu zählen Stellungnahmen, die - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt zu Beschwerden oder ungünstigen Ta t- sachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind (vgl. Senat, B e- sc hluss vom 2. März 2011 aaO; Schwärzer aaO Rn. 8 f . mwN . ; Zuck aaO Rn. 13). bb) Die Stellungnahmen des Klägers unterlagen der Verschwiegenheit s- pfli cht nach § 76 Abs. 1 BRAO. Nach § 76 Abs. 1 BRAO haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwal tskammer über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen w erden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer. Zu den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angelegenheiten gehör en der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über 20 21 22 - 10 - ein Kammermitglied geführten Personalakte (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken aaO Rn. 15 ) und mithin auch Stellungnahmen , die in einem Aufsichts - und B e- schwerdeverfahren nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 BRAO erfolgen. Letzteres ergibt sich zudem unmittelbar aus § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Danach bleibt, soweit der Kammervorstand gemäß § 73 Abs . 3 Satz 1, 2 BRAO im Beschwe r- deverfahren den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, § 76 BRAO unberührt. Durch die Verweisung auf § 76 BRAO wird klargestellt, dass bei der Mitteilung nach § 73 Abs. 3 S a tz 1 BRAO das Verschwiegenheit s- g ebot nach § 76 BRAO zu achten ist ( vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änd e- rung der Verwaltungsgerichts ordnung, der Finanzgerichtsordnung und koste n- rechtlicher Vorschifte n, BT - Drucks. 16/11385, S. 39). cc) Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in Bezug auf die Stellungnahm en des Klägers nicht gegeben . (1) Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht aus Verfahrensrechten des Beschwerdeführers im Beschwerde verfahren nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 BRAO. Der Beschwerdeführer ist im berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht Beteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption - mit Ausnah me der in § 73 Abs. 3 BRAO bestimmten Mitteilungspflicht - keine Verfahrensrec h- te . Er ist Dritter, dem gegenüber die Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes in vollem Umfang greift ( vgl. S enat, Beschluss vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 47/97, BRAK - Mitt. 1 998, 41, 42 ; VG Freiburg, BRAK - Mitt. 2015, 303, 306; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken , aaO § 74 BRAO Rn. 33 sowie § 76 BRAO Rn. 20; Güldenzoph aaO S. 6 ). 23 24 - 11 - Die Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren i st auch nicht unter dem Gesichtspunkt e i- nes Rechts des Beschwerdeführers auf Einsicht in die über den Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer geführte Personalakte gerechtfertigt . Da die Personalakte der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO unterliegt, kommt ein Einsichtsrecht Dritter nur in Betracht , wenn dafür eine Ermächtigungsgrun d- lage besteht oder der Rechtsanwalt einverstanden ist ( VG Freiburg aaO; Schwärzer in Feuerich/Weyland, aaO § 58 Rn. 17; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 58 Rn. 15; Hartung/ Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 58 BRAO Rn. 23 ) . Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht in Fällen der vorliegenden Art nicht (vgl. eingehend zum Akteneinsichtsrecht für den Beschwerdeführer in berufsaufsichtsrechtlichen Bes chwerdever fahren : Güld enzoph, BRAK - Mitt. 2011, 4 ff . ). (2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht ist nicht deshalb gegeben, weil die in den Stellungnahmen des Klägers mitgeteilten Tatsachen der Beschwerdeführerin ohnehin bekannt waren. Ob die Beklagte befugt gew e- sen wäre, bekannte Tatsachen mitzuteilen ( vgl. hierzu Weyland in Feuerich/ Weyland aaO § 76 Rn. 9 f . ; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 76 BRAO Rn. 10; Jungfer, BRAK - Mitt. 2001, 167, 169 ; a.A.: Hartung in Henssler/Prüttung, BRAO, 4. Auf l., § 76 Rn. 5; ders., AnwBl. 2013, 582, 584 f . ; Eich, MDR 1991, 385, 386: Verschwiegenheitspflicht als absolutes, uneingeschränkt zu wahre n- des Schweigegebot ) , kann offen bleiben, denn die von der Beklagten an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten Stellu ngnahmen des Klägers enthielten Tatsachen, die der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt waren. So beinha l- tete das vom Kläger mit Schreiben vom 28. September 2011 übersandte Gu t- achten Informationen zur Zuständigkeit des Klägers als Mitglied des Vorstands d er " D . A . AG " ( A. AG) und zur ko n- 25 26 - 12 - krete n Aufgabenverteilung innerhalb der A . AG in Bezug auf das Ford e- rungsmanagement . Insbesondere wird dort mitgeteilt, dass und aus welchem Grund der Kläger sämtliche Ve rgütungsrechnungen unterzeichnete . Es ist d a- von auszugehen, dass d iese Umstände der Beschwerde führerin zuvor noch nicht bekannt waren. Hierauf deutet auch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2011 hin , in dem hinsichtlich der vorgenannten Tatsa chen ausdrücklich auf das vom Kläger übersandte Gutachten Bezug genommen wird. D er Kläger teilte m it Schreiben vom 18. Mai 2012 weitere Einzelheiten zu seinem Aufgabenbereich als Vorstandsmitglied der A . AG , zum Forderungsmanagement der A . AG , zur Zusammenarbeit mit der R . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und zur Sachbearbeitung der Fälle in der R . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass diese internen Regelungen und Vorgänge d er Beschwerdeführerin zuvor bereits bekannt waren. (3) Eine Befugnis der Beklagten zur Weiterleitung der Stellungnahmen des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus Natur , Inhalt und Zweck des Aufsichts - und Beschwerdeverfahrens nach § 56, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 BR AO . Das Aufsichtsverfahren ist ein Verfahren von Amts wegen. Erlangt der Kammervorstand Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts , ist er verpflichtet, ein Aufsichtsverfahren e inzuleiten und den Sachverhalt vollständig aufzuklären (Weyland in Feuerich/Weyland aaO § 74 Rn. 20 f . ; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 74 BRAO Rn. 31). Zwar sind die Aufklärungsmöglichkeiten des Kamme r- vorstands begrenzt (vgl. hierzu im Einzelnen Weyland aaO Rn. 21 ff . ; Lauda aaO Rn. 36 ff . ). Dies rechtfertigt jedoch noch keine Ausnahme von der Ve r- schwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO im Hinblick auf Stellungnahmen des 27 28 - 13 - Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren (zur Wahrung der Verschwiegen heitspflicht auch im Rahmen der Amtshilfe vgl. Weyland aaO § 76 Rn. 42) . Insbesondere wird die Aufklärung des Sachverhalts durch die Rechtsanwaltskammer nicht unangemessen erschwert. Es bleibt dem Kamme r- vorstand unbenommen, dritte Personen - mithin auch de n Beschwerdeführer - um die Erteilung von Auskünften zu bitten (Lauda aaO Rn. 37; Weyland aaO § 74 Rn. 23). Handelt es sich hierbei um Auskünfte zu Tatsachen, die der Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vorgetragen hat, können die an den Dri t- ten gerichtet en Fragen ohne Bezugnahme auf die Stellungnahme des Recht s- anwalts und in Gestalt einer reinen Auskunftsbitte, d.h. nicht in Gestalt einer Mitteilung von - der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden - Tatsachen form u- liert werden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Weiterleitung der Stellungna h- men des Klägers durch die Beklagte an die Beschwerdeführerin zu dem Zweck erfolgte, die vom Kläger mitgeteilten - neuen - Tatsachen aufzuklären. Es ha n- delt sich dabei um Tatsachen, die ausschließlich die Tät igkeit und Zuständigkeit des Klägers in K . und in den vorstehend unter (2) genannten, ebenfalls in K . ansässigen Gesellschaften betrifft. Dass die Rechtsanwaltskammer M . zur Aufklärung des entsprechenden Sachverhalts hätte beitragen könne n, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend beinhalteten die auf die Weiterleitung der Stellungnahmen des Klägers erfolgten S chreiben der Rechtsanwaltskammer M . vom 2. Dezember 2011 und 1. Oktober 2012 nahezu ausschließlich rechtliche Ausführungen. Di ese wurden von der Beklagten in ihr an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 14. Dezember 2012 und die Begründung des B e- scheids vom 17. Januar 2013 weitgehend übernommen. D ie Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts an den Beschwerdeführer wird in des nicht d urch den Zweck gerechtfertigt, eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts 29 - 14 - durch den Beschwerdeführer zu erhalten. Die rechtliche Bewertung des Verh a l- tens des Rechtsanwalts, das den Gegenstand der Beschwerde bildet, und der von ihm in seiner Stel lungnahme vorgetragenen Tatsachen bleibt vielmehr a l- lein dem V orstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorbehalten. dd ) Da die Stellungnahmen des Klägers der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO unterlagen, durften sie nicht ohne seine Zu stimmung an die Beschwerdeführerin weitergeleitet werden (zum Einverständnis mit der Erteilung einer Auskunft geg enüber Dritten vgl. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 76 BRAO Rn. 12 ; zur Zustimmung der Beteiligten als Rechtfertigung der Offenbarung von Gehe imnissen im Sinne von § 30 VwVfG vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 1 6 . Aufl., § 30 Rn. 15; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 30 Rn. 17 ). Die seitens der Beklagten dem Kläger eingeräumte Mö g- lichkeit, der Weiterleitung seiner Stellungnahme an d e n Verfasser der Eingabe zu widersprechen, genügt insofern nicht. D ie durch den Kläger erfolgte Übe r- mittlung seiner Stellungnahme an die Beklagte nach deren Hinweis , soweit se i- ne Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, m üsse er darauf besonders hinweisen, ist keine Zustimmung zur Weite r- leitung seiner Stellungnahme . Sie kann insbesondere nicht als konkludente Z u- stimmung ausgelegt werden. (1) Zwar kommt auch im Bereich der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO eine k onkludente Zustimmung der Personen in Betracht, deren Angel e- genheiten die Verschwiegenheitspflicht betrifft (vgl. zur konkludenten Zusti m- mung beziehungsweise Einwilligung im Bereich des § 30 VwVfG und des § 203 StGB: Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs aaO; BeckOKVwVfG/Herrmann, § 30 [01.04.2015], Rn. 15; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB , 12. Aufl. , § 203 Rn. 106 f . ; Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafg e- 30 31 - 15 - setzbuch, 4. Aufl., § 203 Rn. 58). Der Feststellungsantrag zu 1 des Klägers ist daher unb egründet, soweit er mit ihm die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Zustimmung geltend macht. B ei der Annahme einer konkludenten Zustimmung ist allerdings Zurückhaltung geboten, um zu verhindern, dass das Erfordernis einer hinreichend eindeutigen Zustimmung durch die Obliegenhei t der durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Personen ersetzt wird, der Offenbarung der geheim zu haltenden Angelegenheiten widersprechen zu müssen (vgl. zu § 203 StGB : Kargl aaO; Schünemann aaO Rn. 107 ; zur Weitergabe von Pat ie n- tenunterlagen vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, NJW 1992, 737, 73 9). Auch Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO gebieten einen restriktiven Umgang mit der Annahme einer konkludenten Z u- stimmung zur Bekanntga be geheim zu haltender Umstände an Dritte. In Au f- sichts - und Beschwerdesachen könnte die erforderliche Prüfung oftmals nicht hinreichend vorgenommen werden, wenn der beteiligte Rechtsanwalt durch seine Stellungnahme seinerseits die ihm nach § 43a Abs. 2 BR AO obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen würde. Da er indes im Rahmen seiner Au s- kunftspflicht nach § 56 Abs. 1 BRAO unter Umständen Tatsachen vortragen wird, die Dritte - etwa Mandanten - betreffen, bedarf es (auch) zum Schutz der Daten der betroff enen Dritten der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmi t- glieder der Rechtsanwaltskammer gemäß § 76 BRAO. So verstanden ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO das Pendant der Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 1 BRAO (vgl. Lauda in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 76 BRAO Rn. 2; Weyland in Feuerich/Weyland aaO § 76 Rn. 3 f.). 32 - 16 - Das berechtigte Interesse Dritter daran, dass ihre Daten im Rahmen e i- nes berufsrechtlichen Aufsichts - und Beschwerdeverfahrens nicht zur Kenntnis Unbefugter gelang en, gebietet Zurückhaltung bei der Annahme einer konkl u- denten Zustimmung des von einem solchen Verfahren betroffenen Rechtsa n- walts zur Bekanntgabe seiner Stellungnahme an den Beschwerdeführer. En t- hält die Stellungnahme Daten Dritter, könnten diese Daten an dernfalls allzu leicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. E iner aktiven Handlung in Gestalt e i- ner ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsanwalts kommt im Hinblick auf die Bekanntgabe der in der Stellungnahme enthaltenen Daten an den Beschwerd e- führer eine deutl ich höhere Warnfunktion zu als einer konkludent erklärten Z u- stimmung. Wegen des a us den vorgenannten Gründen besonderen Stellenwerts der Verschwiegenheitspflicht sind an eine konkludente Zustimmung hohe Anford e- rungen zu stellen . Eine Aushöhlung der Ve rschwiegenheitspflicht durch zu g e- ringe Anforderungen an eine solche Zustimmung ist nicht hinnehmbar . Aus dem bloßen Schweigen des Betroffenen kann daher im Regelfall nicht auf ein e Zustimmung zur Offenbarung von Tatsachen geschlossen werden, die der Ver schwiegenheitspflicht unterliegen . Vielmehr muss aus seinem Verhalten eindeutig hervorgehen, dass er auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verzichtet (vgl. zu § 30 VwVfG: Kopp/Ramsauer aaO ; Kallerhoff aaO; BeckOKVwVfG/Herrmann aaO ; Huck in Huck/M üller, VwVfG, § 30 Rn. 18 ) . (2) Ein eindeutiges Verhalten des Klägers im vorstehenden Sinne liegt nicht in der Übermittlung seiner Stellungnahme an die Beklagte . 33 34 35 - 17 - Die von der Beklagten verwendete Formulierung, wonach der von einem Aufsichts - und Be schwerdeverfahren betroffene Rechtsanwalt besonders d a- rauf hinweisen muss, wenn seine Stellungnahme nur für den Kammervorstand bestimmt sein soll, gibt das Erfordernis einer Zustimmung des Betroffenen nicht zutreffend wieder, sondern ersetzt dieses Erforde rnis durch ein Widerspruch s- recht. Der betroffene Rechtsanwalt wird durch die vorgenannte Formulierung zu der Fehlannahme verleitet, er müsse der W eitergabe seiner Stellungnahme nicht zustimmen, sondern habe lediglich ein Widerspruchsrecht. V or diesem Hinte rgrund kann die Übersendung d er Stellungnahme des Klägers an die B e- klagte nicht als hinreichend deutliche konkludente Ausübung eines - ihm mö g- licherweise nicht bekannten - Zustimmung srechts ausgelegt werden, sondern lediglich als die Unterlassung der Ausüb ung eines - im Verhältnis zum Zusti m- mungserfordernis schwächeren - Widerspruchsrechts , die indes zur Rechtfert i- gung der Offenbarung von geheim zu haltenden Tatsachen nicht genügt . D er hohe Stellenwert der Verschwiegenheitspflicht, der durch sie bezweckte S chutz der Daten Dritter und d ie hierauf bezogene Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 BRAO erfordern - wie ausgeführt - zur A n- nahme einer konkludenten Zustimmung ein eindeutiges Verhalten des Recht s- anwalts, das keine n Zweifel daran lässt, dass er der Weiterleitung seiner Ste l- lungnahme zustimmt. Ein lediglich u nterlassen e r Widerspruch gegen die We i- te r leitung seiner Stellungnah me lässt den sicheren Rückschluss auf eine solche Zustimmung nicht zu . (3) Nichts anderes gilt für das vo n der Beklagten in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat in Bezug genommene Gespräch zwischen den Parte i- en vom 15. Mai 2012. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten beinhaltete dieses Gespräch eine Erörterung der Hauptsache, nicht hingegen die Frage der 36 37 - 18 - Zustimmung des Klägers zur Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die B e- schwerdeführerin. 2. Der Feststellungs antrag zu 2 des Klägers ist teilweise un zulässig und im Übrigen unbegründet . a) Soweit mit dem Feststellungsa ntrag zu 2 eine Verletz ung der Ve r- schwiegenheitspflicht in Gestalt der Weiterleitung der Stellungnahmen des Kl ä- gers an die Beschwerdeführerin festgestellt werden soll ( vgl. Klageschrift S. 10), fehlt angesichts des - begründeten - Feststellungsantrags zu 1 das nach § 43 Abs. 1 V wGO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Verletzung der Ve r- schwiegenheitspflicht ist eine im Rahmen des Feststellungsantrags zu 1 zu b e- antwortende Vorfrage (siehe zu 1 b ) . Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des Klägers an der - zusätzlichen - F eststellung der Verletzung der Verschwi e- genheitspflicht ist, soweit die Weiterleitung seiner Stellungnahmen an die B e- schwerdeführerin betroffen ist, nicht erkennbar. Der Kläger erhält insofern b e- reits durch den Feststellungsantrag zu 1 hinreichenden Rechts schutz (vgl. EGH Berlin, NJW 1992, 846: Zulässigkeit der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 BRAO gerichteten Feststellungsklage, wenn der Betroffene andernfalls keinen Rechtsschutz hätte). Letztlich erkennt dies auch der Kläger, indem e r ausführt, die Klageanträge zu 1 und 2 lägen so dicht beieinander, dass man sie auch zu einem Klageantrag h ätt e zusammenfassen können (Z u- lassungsbegründung vom 10. September 2014, S. 14). 38 39 - 19 - b) Soweit mit dem Antrag zu 2 eine Verletzung der Verschwiegen heit s- pflicht insoweit festgestellt werden soll, als die Vorstandsmitglieder der Bekla g- ten dem Geschäftsführer der Beklagten die Bearbeitung des Aufsichtsverfa h- rens zumindest in Teilbereichen überlassen haben, ist der Antrag unbegründet. Dabei kann dah instehen, ob die Vorstandsmitglieder zu einem solchen Vorgehen befugt waren. Denn eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls zur Vorbereitung und Ausfü hrung der vom Kamme r- vorstand beschlossenen Maßnahmen tätig werden durfte beziehungsweise hä t- te tätig werden können ( vgl. hierzu Schwärzer in Feuerich/Weyland aaO § 56 Rn. 16; Hartung/Scharmer aaO § 56 BRAO Rn. 26; Johnigk, BRAK - Mitt. 2008, 101, 104 f . ). De r Kammervorstand war befugt, ih m zu diesem Zweck die Ste l- lungnahmen des Klägers und andere Dokumente zu überlassen, die der Ve r- schwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO unterlagen . 3. Die Feststellungsantr äge zu 3 und 4 sind unzulässig. Dabei k ann offen bleiben, ob es sich bei der Stellung der Rechtsanwalt s- kammer M . als Verfahrensbeteiligte in dem Aufsichtsverfahren - III. Abt. - (vgl. Klageantrag zu 3) und bei der Frage, ob die über den Kläger von der Beklagten geführte Besc hwerdeakte Bestandteil der Personalakte ist (vgl. Klageantrag zu 4) , überhaupt um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse ha n- delt (z u dem im Rahmen einer Feststellungsklage erforderlichen feststellung s- fähigen Rechtsverhältnis vgl. BVerwG, NJW 1983, 2343; E GH Berlin aaO; Eyermann/Happ aaO § 43 Rn. 12 ff . , 15, 20; Kopp/Schenke aaO § 43 Rn. 11 ff . ). Denn jedenfalls fehlt auch hinsichtlich dieser Anträge angesichts des - begründeten - Feststellungsantrags zu 1 das nach § 43 Abs. 1 VwGO erfo r- 40 41 42 43 - 20 - de r liche Feststellu ngsinteresse. Auch bei den vorgenannten Fragen handelt es sich um Vorfragen, die bereits im Rahmen des Feststellungsantrags zu 1 zu beantworten sind (siehe zu 1 b aa und cc (1)). Ein weitergehendes berechtigtes Interesse des Klägers an einer diesbezügliche n - zusätzlichen - Feststellung ist nicht erkennbar. Er erhält auch insofern bereits durch den Feststellungsantrag z u 1 hinreichenden Rechtsschutz. 4. Der Unterlassungsantrag zu 5 ist ebenfalls unzulässig. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger vor beugenden, auf das Aufsicht s- verfahren - III. Abt. - bezogenen Rechtsschutz (siehe oben zu 1 a bb (2)). Die Zulässigkeit eines solchen vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein qualifiziertes, d.h. ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rec ht s- schutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus ( BVerwGE 40, 323, 326 mwN; Eyermann/Happ aaO § 42 Rn. 67). Ein solches qualifiziertes Rechtsschutz interesse fehlt vorliegend. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Er klärung der Beklagten vom 23. April 2013 in dem Verfahren - AGH N . 2 - , sie werde Stellungnahmen des Klägers in dem Verfahren - III. Abt. - nicht an die Beschwerdeführerin weiterleiten, das - mögliche r- weise zuvor gegebene - Rechtsschutzinter esse des Klägers entfallen ist. 44 45 46 - 21 - Die Erklärung vom 23. April 2013 ist auch nicht etwa deshalb rechtlich unverbindlich, weil sie vom Geschäftsführer der Beklagten und nicht von ihrem Vorstand abgegeben w urde . Die Erklärung erfolgte in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof N . seitens des Geschäftsführers der B e- klagten als d em gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertretungsbefugten Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten . Die Prozessvollmacht er mächtigt den B e- vollmächtigten nach der - entsprechend anwendbaren ( vgl. Eyerman n /Schmidt aaO § 67 Rn. 20) - Bestimmung des § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betre f- fenden Prozesshand lungen einschließlich materiell - rechtlicher Erklärungen, soweit sie den St reitgegenstand betreffen ( vgl. dazu MüKoZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 81 Rn. 1 f . , 22, 25; Zöller/Vollk o mmer, ZPO, 3 1 . Aufl., § 81 Rn. 10 f . ). Hierzu gehört e im Verfahren - AGH N . 2 - die A b- gabe von Erklärungen zur - auch dort streitgegenständlichen - Weiterleitung von Stellungnahmen des Klägers an die Beschwerdeführer in . Die Prozesshandlu n- gen, die der Vertreter in den Grenzen seiner Prozessvollmacht im Namen der Partei vornimmt, wirken - wie nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB - unmittelbar für und gegen die Partei. Diese Wirkung besteht unabhängig vom Innenverhältnis der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten (MüKoZPO/Toussaint aaO § 85 Rn. 4). Ein Prozessbevollmächtigter kann daher für eine juristische Person eine diese bindende Erklärung auch dann abgeben, wenn ein entsprechender B e- schluss der zuständigen Organe der juristischen Person nicht gefasst worden ist. Die interne n Zuständigkei t en der Beklagten sind mithin in vorstehend em Zusammenhang ohne Be deutung . 47 - 22 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 1 VwGO . Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch den Anwaltsgerichtshof gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, Kayser Bünger Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 6/14 - 48
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