ECLI:DE:BGH:2016:1801 16BANWZBRFG42.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/15 vom 18. Januar 2016 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung der Bezeichnung " Fachbeistand für Arbeitsrecht " - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, h at durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie de n Rechtsanw a lt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer a m 18. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag des Kläger s auf Z ulassung der Berufu ng gegen das ihm am 2 . Juni 2015 zugestellte Urteil des 2 . Senats des hess i- schen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zu lassungsverfahrens wird auf 12.5 Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsbeistand und Mitglied der Beklagten. Am 14. Juli 2011 beantragte er sinngemäß, ihm das Führen der Bezeichnung " Fachbe i- stand für Arbeitsrecht " zu gestatten. Mit Bescheid vom 5. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder d ie besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß § 4 FAO (i.d.F. vom 1. Juli 2011) noch die besonderen praktischen E r- fahrungen ge mäß § 5 Abs. 1 lit. c FAO nachgewiesen worden seien. Die Klage, mit welcher der Kläger im Ergebnis die Aufhebung des ablehnenden B e sche i- 1 - 3 - des und die Gestattung, die Bezeichnung " Fachbeistand für Arbeitsrecht " zu führen, erreichen wollte, ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt de r Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Kl ägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1 . Der Anwaltsgerichtshof hat die A bweisung der Klage zum einen darauf gestützt, dass der Kläger entgegen § 5 Abs. 1 lit. c FAO keinen einzigen Fall aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 FAO) nachge wiesen habe. Dieses Begründungselement trägt schon für sich genommen die Abwe i- sung der Klage und des Antrags auf Gestattung der Führung der Fachbezeic h- nung. Zulas sungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich . a ) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). aa) Der Kläger behauptet, " die Fälle 3, 7, 40, 41 und 47 " wiesen Bezüge zum kollektiven Arbeitsrecht auf. Es sei nämlich jeweils um die Einstufung von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge gegangen. Zur Begründung verweist er auf die bereits vorgelegte " Fallliste zum Antrag auf Bestellung zum Fachbe i- stand für Arbeitsrecht " und beanstandet, dass der Anwalts gerichtshof weder Einsicht in die Handakten des Klägers genommen noch Arbeitsproben angefo r- dert habe. 2 3 4 5 - 4 - bb) Dieser Vortrag ist neu. Auf früheres Vorbringen hat der Kläger nicht Be zug genommen. Damit ist das Vorbringen zwar nicht von vornherein unb e- achtl ich. Dem Rechtsmittelführer ist es nicht verwehrt, im Antrag auf Zulassung der Berufung neue Tatsachen vorzutragen. Reine Behauptungen reichen j e- doch nicht aus. Der Rechtsmittelführer muss den neuen Vortrag vielmehr su b- stantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussicht lich zum Erfolg führen (BGH, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 39/14, juris Rn. 9). An die Glaubhaftmachung sind umso höhere An forderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ist, warum der Vortrag nicht bereits im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit erster Instanz geha l- ten worden ist. cc) Der Kläger hat seinen Vortrag nicht substantiiert und keine Unterl a- gen beigefüg t, die eine auch nur summarische Nachprüfung der neuen Recht s- behauptung - den Bezug der genannten Fälle zum kollektiven Arbeit s recht - ermöglichen würden. Der Senat kann nicht einmal nachvollziehen, um welche Fälle es sich h andeln soll. Der Kläger hat näml ich gesonderte Falllisten für g e- richtliche Verfahren und für außergerichtliche Tätigkeiten erstellt, die j e weils die Nummern 3, 7, 40, 41 und 47 enthalten . Die Fallbeschreibungen sind nichtss a- gend, ebe nso die beigefügten Unterlagen. Angesichts des bisherig en Verha l- tens des Klägers kann auf eine Glaubhaftmachung des neuen Vortrags auch nicht verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger sich in einem Schreiben vom 26. August 2011 auf den Standpunkt gestellt, als Rechtsbe i- stand brauche er keine Fä lle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nachzuwe i sen. Auf Nachfragen und Hinweise der Beklagten gemäß Schreiben vom 6. September 2011 und vom 22. November 2011 hat er nicht reagiert. Im Ve r- fahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist er auf diesen Gesichtspunkt, der sich 6 7 - 5 - auch in dem Ablehnungsbescheid vom 5. April 2012 findet, ebenfalls nicht ei n- gegangen. dd) Wenn der neue Vortrag des Klägers trotz der fehlenden Glaubhaf t- machung der Zulässigkeitsprüfung zugrunde gelegt werde n könnte, reichte er überdies aus Rech tsgründen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit der a n- waltsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Als Fälle des kollektiven Arbeit s- rechts gelten zwar auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt (§ 5 Abs. 1 lit. c Satz 2 FAO). Nach gefestigter Senatsrechtsprechung dürfen an den Kollektivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, dass eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann un d einen w e- sentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht nur Anspruchs - oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (BGH, Beschluss vom 6. No vember 2000 - AnwZ (B) 75/99, BRAK - Mitt. 2001, 87, 88; vom 11. Juni 2012 - Anw Z (Brfg) 17/12, juris Rn. 4; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, juris Rn. 52, insoweit in AnwBl. 2014, 560 nicht abg e- druckt ). Der Kläger behauptet, in den genannten ( nicht näher beschriebenen und keiner der beiden Falllisten zugeordneten) Fällen sei es " um die Einstufung von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge " gegangen. Dass diese Frage e i- nen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinanderset zung im Ra h- men des jeweiligen Falles hatte, ist mit dieser sehr pauschalen Behauptung nicht dargetan. b) Der Kläger hat keine Verfahrensfehler dargelegt, auf de nen die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 8 9 - 6 - Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In sbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- l egt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der un terbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Ver fahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hi ng e- wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19; BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsc h in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl i- ches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 82). bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seine Handakten nicht eing e- sehen und keine anonymisierten Ar beitsproben angefordert habe, aus denen sich jeweils ein Bezug der nunmehr genannten Fälle zum kollektiven Arbeit s- recht ergeben hätte. Einzelheiten legt er jedoch nicht da r; er begründet auch nicht, aus welchen Gründen der Anwaltsgerichtshof trotz Fehlens jeglicher A n- haltspunkte und ohne eine Beweisanregung des Klägers gerade die genannten, noch immer unzureichend beschriebenen fünf Fälle hätte auswählen müssen. 10 11 - 7 - c ) Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die S a- che nicht auf (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO können Vollrechtsbe i- stände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö ren, mit dem Z u- satz " Fachgebiet " auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO genannten Gebiete, also auch das Arbeitsrecht, hinweisen . Das steht nicht im Streit. Der Kläger hat lediglich die erforderlichen besonderen th e- oretischen Ken ntnisse und die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß §§ 4, 5 FAO nicht nachgewiesen. 2. Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage zum anderen selbständig tragend mit fehlenden Fortbildungsnachweisen begründet. Auch insoweit legt der Kläge r keine Zulassungsgründe dar. a) Der Kläger hat den nach § 4 Abs. 1 FAO erforderlichen Fachanwalt s- lehrgang im Zeitraum vom 2. Oktober 2003 bis zum 7. Februar 2004 absolviert, jedoch erst im Jahre 2011 die Erlaubnis zum Führen der Fachbereichsbezeic h- nu ng beantragt. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist jedoch ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Leh r- gangszeiten sind anzurechnen. Auß erhalb eines Lehrgangs erworbene beso n- dere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu ve r- mittelnden Wissen entsprechen (§ 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 FAO). Diesen Nac h- weis hat der Kläger nicht lückenlos erbracht. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat 12 13 14 15 - 8 - auch in der Begründung des Zulassungsantrags keine Fortbildungen in den Jahre n 2004 und 2005 dargelegt. Die vorgelegten Nachweise bet reffen den Zeitraum 2006 bis 2012 sowie das Jahr 2014. Zudem sind sie nach Art und U m- fang unzureichend, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen begründet hat. Die Begründung des Zulassungsantrags geht hierauf nicht näher ein. c) Besondere rechtliche o der tatsächliche Schwierigkeiten weist die S a- che nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). aa) Der Kläger meint, der Nachweis b esonderer theoretischer Kenntnisse könne auch anders als durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen g e- führt werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit müsse er sich ständig auf den neue s- ten Wissensstand auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bringen. Die Qualitäts s i- cherung sei so ähnlich wie bei einem formalisierten Fortbildungsnachweis g e- währleistet. bb) Dieser Vortrag ist unerheblich. Der Rechtsanwalt, der eine Facha n- waltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezia l- kenntnisse hin, üb er welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten ve r- fügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. N o- vember 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW - RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Ken ntnisse (BVerfG , NJW 1992, 493; 1992, 816; 2007, 1945; 16 17 18 - 9 - 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK - Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Wissensprüfunge n in anderen als den in § 15 FAO vorgeschriebenen Formen widersprächen der formalis ierten Natur der Ve r- leihung des Fachanwaltstitels. Durch die strengen gesetzlichen und satzung s- rechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlich keit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte ge schützt . Diese Vorgaben hätte der Kläger erfüllen müs sen . cc) Soweit der Kläger meint, bis zum 1. November 2010 sei ihm die Tei l- nahme an Fortbildungsverans taltungen nicht zuzumuten gewesen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen müssen, die Führung einer Fachb e- reichsbezeichnung sei für ihn nicht möglich, ist dies nicht nachzuvollziehen. E i- ne solche Befugnis ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. etwa § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994, gültig vom 9. September 1994 bis zum 31. Mai 2007). Dies ha t der Kläger nicht verkannt, wie sein eigenes Verhalten - Besuch des Fachanwaltslehrgangs in den Jahren 2003 und 2004, Fort bildungen ab dem Jahr 2006 - deutlich zeigt. Die grundl e- gende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Vorschriften der Fachanwaltsordnung auf verkammerte Rechtsbeistände entsprechend anz u- wenden seien, betraf ein nicht in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO genanntes Recht s- gebiet, nämlich dasjenige des Insolvenzrechts (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946) ; sie ist zudem ergangen, bevor der Kläger Mitglied der Beklagten wurde und am Fachanwaltslehrgang teilnahm . Die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn an der zei t- nahen Einreichung eines Antrags gehindert, ist bestritten geblieben. Schriftve r- 19 20 - 10 - kehr hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt; auch sonstigen Beweis hat er nicht angetreten. III. Die Kostenentsche idung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeic h- (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn . 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg ) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Um - 21 - 11 - stände, die im vorliegende n Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Limperg Lohmann Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2015 - 2 AGH 12/12 -
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