ECLI: DE:BGH:2017:030717UANWZ.BRFG.42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 42/16 Verkündet am: 3. Juli 2017 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BR AO § 49b Abs. 1 Satz 1; RVG §§ 4 Abs. 1, 34 Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben. BGH, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 42/16 - AGH Brandenburg wegen eines belehrenden Hin weises - 2 - Der Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlun g vom 3 . Juli 2017 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, den Richter Bellay sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er ist Partner der Sozietät M . & D . . Im Juni 2014 schaltete die Sozietät in der Zeitung " Mä . " folgende Anzeige: " Verkehrsunfall kostenlose Erstberatung Kennen Sie Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall? Unsere Kanzlei bietet Ihnen ab sofort nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung an. Sichern Sie Ihre R echte und 1 - 3 - vereinbaren Sie sofort nach einem Verkehrsunfall einen Termin mit unserer Kanzlei für eine kostenlose Erstberatung. M . & D . " Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine belehrende Ermahnung wegen der Verletzung der Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts. Nach § 49b BRAO, §§ 34, 4 RVG sei eine kostenlose Recht s- beratung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzuläss ig. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Kläger hält die belehrende Ermahnung für rechtswidrig. Seiner A n- sicht nach kommt im Bereich der außergerichtlichen Beratung eine verbotene Gebührenunte rschreitung schon deshalb nicht in Betracht, weil es keine geset z- lichen Gebühren mehr gibt. Er hat beantragt, die belehrende Ermahnung der Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuh e- ben. Die Beklagte hat be antragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach darf ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Leistungen nur gegen eine angemessene Vergütung anbieten. Dies folge aus einer G e- samtschau der Regelungen in § 49b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BRAO, § 4 RVG s o- 2 3 4 - 4 - wie au s dem Rechtsgedanken der §§ 611, 612 BGB und dem darin zum Au s- druck kommenden Äquivalenzprinzip. Der Anwaltsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzl i- ches Vorbringen und beantragt, das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. August 2016 aufzuheben . Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das ang efochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündl i- chen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die kraft Zulassung durch d en Anwaltsgerichtshof statthafte (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO) Berufung bleibt ohne Erfolg. 5 6 7 8 - 5 - 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs. 1, § 112c Ab s. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO). Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgli edern obliegenden Pflichten zu übe r- wachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsau f- fass ung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten b e- lehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglie d eine derartige Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die das betroffene Mitglied in seinen R echten beeinträchtigen kann. Als solche ist s ie anfechtbar (BGH, Urteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 mwN; Urteil vom 5. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 31/14, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/13, N JW 2015, 72 Rn. 7). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nicht gegen berufsrech t- liche Pflichten verstoßen, indem er eine kostenlose Erstberatung für Personen angeboten hat, die einen Verkehrsunfall erlitten haben. Insbesondere sind die Vor aussetzungen des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht erfüllt. a ) Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebü h- ren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes b estimmt. Die Ausnahm e- vorschrift des § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO , nach welcher der Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen nach Erledigung des Auftrags unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder ermäßigen darf, greift ersichtlich nicht ein, weil 9 10 11 - 6 - die kosten lose Erstberatung vorab und unabhängig von der Bedürftigkeit des Auftraggebers angeboten wurde. b ) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor. Die Verg ütung ei ner Beratung in außergerichtlichen Angelegenhe iten ist in § 34 Abs. 1 RVG geregelt. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Aus kunft , die nicht mit einer anderen gebührenpflic h- tigen Tätigkeit zusammenhängen , soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenve r- ein barung hinwirken, soweit im Vergütu ngsverzeichnis keine Gebühren b e- stimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Recht s- anwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts , also in der Regel nach § 612 Abs. 2 BGB . Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt di e Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro. Schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor, gibt es keine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unterschritten we rden könnte. Das gilt auch hinsich t- lich der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 612 Abs. 2 BGB bei Fehlen einer Ve r- einbarung maßgeblichen " üblichen " Vergütung; denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehen Gebührenvereinbarungen vor (vgl. hierzu auch die B e- g ründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT - Drucks. 15/1971, S. 238 zu Art. 5, Nummer 3) . In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (AGH Berlin , AnwBl . 2007, 375, 376; AGH Hamm , NJW - RR 2014, 1335, 1 336; AGH Hamm , AnwBl. 2016, 767, 768), der Zivilgerichte in Wettbewerbssachen (OLG Stuttgart , NJW 2007, 924, 925 ; LG Essen , NJW - RR 2014, 379, 380 ) und in der überwiegenden Komme n- tar - und Aufsatzliteratur (von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches B e- r ufsrecht, 2. Aufl., § 49b BRAO Rn. 30; Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 49b 12 13 - 7 - Rn. 9; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 17; Wedel , JurBüro 2007, 623, 624; Himmelsbach, GRUR - Prax 2014, 399; Ring, DStR 2016, 2423; Fölsch, MDR 2016, 133, 135 ; vgl. a uch Bischof in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 7; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 34 Rn. 37; Feuerich/ Weyland/Brüggemann, BRAO, 9. Aufl., § 49b Rn. 9 ) wird eine kostenlose Ers t- beratung daher für zulässig gehalten. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht durch die in § 4 Abs. 1 RVG enthaltenen Regelungen dahingehend modifiziert , dass die vereinbarte Vergütung in einem angemess e- nen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko der anwaltlichen Leistung stehen muss . aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG kann in außergerichtlichen Ang e- legenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Veran t- wortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Nach Ansicht der B e- klagten ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG auch auf Vergütungsve r- einbarungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden. Ein v ollständiger Ve r- zicht auf Gebühren für anwaltliche Leistungen sei niemals angemessen und deshalb unzuläs sig (ebenso Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn. 37). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG ist auf die Gebührenvereinb a- rung nac h § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht anwendbar . Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Stellung im Gesetz. § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG schließt an § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG an. Er setzt also eine gesetzlich vorg e- 14 15 16 - 8 - schriebene Vergütung voraus. Für eine Ver gütung, die nicht gesetzlich vorg e- schrieben ist, gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG also nicht (von Seltma nn in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 49b Rn. 30) . Insbesondere gilt § 4 RVG nicht für Vereinbarungen nach § 34 RVG (Mayer/Kro i ß/Teu bel, RVG, 6. Aufl., § 4 Rn. - Kommentar RVG, Stand 1.6.2016, § 4 Rn. 2). Eine Äquivalenzkontrolle findet im Anwendungsb e- reich des § 34 RVG nicht statt (Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 49b Rn. 9). Die Bindung einer Vereinbarung nach § 34 RVG an den Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG stünde zudem im deutlichen Widerspruch zu den in § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG bindend vorgeschriebenen Höchstgebühren, die unabhä n- gig von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Umfang der Sache gelten. Sie widerspräche auch dem in der amtliche n Begründung zu § 34 RVG - E (BT - Drucks. 15/1971, S. 238 zu Art. 5 Nr. 3) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers . Danach sollen die Vergütungsvereinbarungen dem Auftraggeber verdeutlichen, welche Geb ühren er dem Anwalt schuldet, und zugleich gerichtl i- che Streitigkeiten über die Höhe der angemessenen Gebühren vermeiden. Müsste - wie die Beklagte es für richtig hält - jede Gebührenvereinbarung auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wäre weder das Zie l der Transpa renz für den Auftraggeber noch dasjenige der Streitvermeidung zu erreichen, zumal bei Fehlen einer gesetzlichen Vergütung zunächst Klarheit über den Prüfung s- maßstab geschaffen werden müsste. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt das g egenteilige Ergebnis, die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 3a ff. RVG auf Vereinbarungen nach § 34 RVG, schließlich nicht aus § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG. Diese Vorschrift stellt klar, dass die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht für eine G e- bührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die 17 18 - 9 - übrigen Bestimmungen der §§ 3a ff. RVG auch dann anwendbar sind, wenn ihr Wortlaut entgegen steht. bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Verg ütung verzichten, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ber a- tungshil fe vorliegen. Die Beklagte möchte dieser Vorschrift entnehmen, dass ein Verzicht in anderen als den genannten Fällen nicht zulässig ist . Daran ist richtig, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG überflüssig ist, soweit es um die Vergütung außergerichtlicher Beratungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG geht. Eine eigenständige Regelung enthält sie nur im Hinblick auf die außergerichtliche Vertretung des bedürft ig en Mandanten. Gerade für die sen Fall der außerg e- rich t lichen Vertretung Bedürftiger ist die Vorschrift jedoch geschaffen worden, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe - und Beratungshilferechts vom 31. August 2012 (BR - Drucks. 516/12 , S. 72 zu Art. 14 Nr. 2) ergibt: " Nach § 4 Absatz 1 RVG kann eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts steht. Da § 34 Absatz 1 RVG für die au ßergerichtliche Beratung schon keine gesetzliche Gebühr vorsieht, steht § 4 Absatz 1 einer unen t- geltlichen Tätigkeit insoweit zwar nicht entgegen. Anders gestaltet sich die derzeitige Rechtslage aber, wenn der Rechtsuchende ve r- treten wird: Keine auch noch so geringe Leistung nebst Veran t- wo r r- k- ten Einschränkungen unentgeltlicher Tätigkeit widersprechen d a- bei allerdings praktischen Bedürfn " Aus dieser Begründung folgt zugleich, dass jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG nicht am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG zu messen ist. 19 20 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO . Der Streitwert wurde auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2016 - AGH I 2/15 - 21
Full & Egal Universal Law Academy