ECLI:DE:BGH:2017:201117BANWZ.BRFG.42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42 / 1 7 vom 20. November 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin de s Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 20. November 2017 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 7 . Juni 201 7 verkündete Urteil des II . Senats des Anwaltsg e- richtshofs Berlin wird abgelehnt. De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. Der Kläger war von 1987 bis 1989 sowie von 1992 bis 2001 als Recht s- anwalt zugelassen. Im Jahr 2001 wurde seine Zulassung wegen Vermögen s- verfalls widerrufen. Am 17. September 2009 wurde der Kläger von der Bekla g- ten wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Besch eid v om 14 . M ärz 201 6 w i- derrief die Beklagte erneut die Z ulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zula s- sung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II . Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e S atz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat , Beschluss vom 28. O ktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a ) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsb e- schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. ; vom 10. März 2014 - An wZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 und vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/1 5, juris Rn. 5 ). Für verwaltungsbehördliche Rücknahme - oder Wide r- rufsverfügungen in berufs - oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwa l- tungsverfahrens als maßgebliche Beurteilung sgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor. Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein - wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes - eige n- 2 3 4 - 4 - ständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglic hen U m- stände Berücksichtigung finden (Senat, Besch luss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 1 5 mwN). Das anwaltliche Berufsrecht weist in materieller Hinsicht keine Besonderheiten auf , die es gebieten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungswid erruf einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes zu berücksichtigen. Nach den materiell - rechtlichen Regelu n- gen der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßi g- keit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzt en Verwaltungsentsche i- dung maßgebend. Ebenso wie in zahlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Z u- lassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder - )Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) i m- manent. Daher besteh t eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht oder dem Gewerberecht im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Ve r- fahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksicht igung danach eintr e- tender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 14 f. mwN). Die Begründung des Zulassungsantrag s gibt keine Veranlassung zu e i- ner erneuten Überprüfung der vorgenan nten ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Hinausschiebung des Zei t- punkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsve r- fah ren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutb a- ren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 17 und vom 20. Mai 2015 , aa O ). Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entst e- 5 - 5 - hen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträgl i- chem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wied erzula s- sung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entsprechenden A n- trag stellen (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 18). Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Vor - aussetzungen für die Wie derzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann geg e- benenfalls der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem Anfechtungsprozess verb unden we r- den. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrund e s eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (S e- nat, Beschluss vom 20. Mai 2015 , aaO). Die Rechtsprechung des Senats zu dem für die Beurteilung der Rech t- mäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt widerspricht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsg e- richts . N ach letzterer ist entscheidend, ob nach dem materiellen Recht ein A n- spruch des Klägers au f Aufhebung des angefochtenen Ver waltungsakts - hier: auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 14. März 2016 - be steht (vgl. BVerwG E 51, 15, 24; BVerwG , N VwZ 1991, 360 ; Eyermann/Schmidt, VwGO 14. Aufl., § 113 Rn. 45 f . mwN). Bestandteil des für den Widerru f einer Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen materiellen Rechts sind nicht nur die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 BRAO, so n- dern - wie ausgeführt - auch die im Zulassungsrecht angelegte Trennung zw i- schen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder - )Zu - lassung (§§ 6, 7 BRAO). Aus dem Umstand, dass das materielle Recht ein e i- genständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden, folgt daher für die Anfe chtung eines Zula s- 6 - 6 - sungswiderrufs, dass allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördl i- chen Widerrufsverfahrens abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 7) . b) D er Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausge führt, dass die mangelnde Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 12. März 2016 durch die Beklagte unerheblich ist. Das rechtliche Gehör des Klägers ist hierdurch nicht v erletzt worden. Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wide rrufsb e- scheids vom 14. März 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vol l- streckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) zehn den Kläger b e- treffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldne r- verzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Verm ö- gensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeich nis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 und vom 14. Oktober 2014 - A nwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Ein solches Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat der Kläger - trotz entsprechender ausführlicher Hinweise der Beklagten ( Schreiben vom 21. Januar 2016 , S. 2) - nicht vorgelegt . Die in sein em Sc hriftsatz vom 12. März 2016 enthaltenen und nicht weiter belegten Angaben sind unsubstantiiert und vage. Dem Kläger musste angesichts der detaillierten Hinweise der Beklagten vor Augen stehen, d ass seine Ausführungen bei weitem nicht ausreichen würden, um die Verm u- tung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund wäre die 7 8 - 7 - Beklagte auch bei Kenntnisnahme des Schreibens nicht gehalten gewesen, den Kläger - erneut - auf das Erfordernis weiteren Vortrags hinzuweisen und ihm hierzu Gelegenheit zu geben . 2. D ie Rechtssache weist aus den vorstehend (zu 1a) genannten Grü n- den keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Schließlich lieg en auch d ie vom Kläger geltend gemachten Verfa h- rensm ä ngel nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). D er Anwaltsgerichtshof hat weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verst oßen noch den Sachverhalt unvollständig aufgearbeitet . Soweit d er Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und mit der Begründung sein es Antrags auf Zulassung der Berufung auf die positive En t- wicklung seines Einkommens und Ratenzahlungsvereinbarung en mit Gläub i- gern hin gewiesen hat , genügt dies - wie ausgeführt - nicht zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls , solange der Kläge r nicht ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegt . Dies ist bis heute nicht geschehen. Zudem handelt es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen , soweit sie hinreichend konkret dargelegt sind, au s- weislich der vorgelegten Belege um Entwicklungen und Umstände , die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 14. März 2016 eingetreten sind. Sie waren vom Anwaltsgerichtshof bereits aus diesem Grunde nicht zu berücksich tigen. We iterer Hinweise seitens des Anwaltsgerichtshofs, welcher Sachvortrag und welche Dokumente zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls 9 10 11 12 - 8 - erforderlich sind , bedurfte der Kläger angesichts de r entsprechenden ausführl i- chen Hinweise der Beklagten nicht. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2017 - II AGH 5/16 - 13
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