ECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ.BRFG.42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4 2 /1 8 vom 22. Oktober 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanw alt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwält e Dr. Braeuer und Dr. Kau a m 22. Oktober 201 8 beschlossen: D er Antrag de r Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs de s Land es No r d- rhein - Westfalen vom 2 5 . Mai 201 8 wird abgelehnt. D ie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten de s Beigeladenen werden nicht erstattet. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 2 5 .0 00 Gründe : I. D e r beigeladene Rechtsanw alt ist beim D . e.V. seit 2001 als Geschäftsführer für die dortige Geschäftsstelle eingestellt. Die B e- klagte hat d e n Beigeladene n mit Bescheid vom 8 . Mai 2017 als Syndiku s- rechtsanw alt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D . hat te Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den B e- scheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der Ber u- fung. 1 - 3 - II. Der Antrag de r Bek lagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrun d ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 1 2 . März 2018 - Anw Z (Brfg) 15 /1 7 , NJW - RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18 . April 2018 - AnwZ (Brfg) 2 0 /1 7 , juris Rn. 4 ; jeweils mwN ) . Der Anwaltsgerichtshof (Urteil S. 13 f . zu c) ist " insbesondere nach dem Eindruck in de r mündlichen Verhandlung " davon ausgegangen, dass das A r- beitsverhältnis des Beigeladenen nicht durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale geprägt sei. Hierbei hat der Anwaltsgerichtshof maßgeblich auf das Ergebnis der Anhörung des Beigela denen abgestellt und hierauf seine Feststellung gestützt , dass bereits der geschilderte zeitliche U m- fang der nach Auffassung des Beigeladenen anwaltlichen Tätigkeiten in seinem Arbeitsalltag jedenfalls keinen überwiegenden Anteil einnimmt. Diese Ausfü h- rung en werden von der Beklagten in ihrer Zulassungsbegründung nicht schlü s- sig in Frage gestellt. Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortl iche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO 2 3 4 5 - 4 - geprägt ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT - Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehung s- weise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anste l- lungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeut ig prägende Leistung des Rechts anwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12. März 201 8 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 5) . Von di e- sem rechtlichen Maßstab ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen . Soweit die Beklagte in der Zulassungsbegründung einzelne Sätze aus den § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO betr effenden Ausführungen des Anwaltsgericht s- hofs (Urteil S. 12 oben zu cc) in Frage stellt, ist deren Entscheidungserheblic h- keit weder dargelegt noch ersichtlich. Der Anwaltsgerichtshof hat die Zulassung des Beigeladenen nicht daran scheitern lassen, dass die tatbestandlichen Vor - aussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO nicht vorliegen, sondern daran, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht prägen. Mit der diesbezüglichen Begründung im angefoc htenen Urteil setzt sich die Beklagte nicht schlüssig auseinander. Soweit s ie aus der Formulierung im angefochtenen Urteil au f S. 13 unten, wonach bestimmte von dem Beigelad e- nen geschilderte Tätigkeiten in seiner Funktion als Geschäftsführer der G e- schäftss telle eher organisatorische als anwaltliche Prägung aufwe i sen und im Übrigen zeitlich ebenfalls untergeordnet sind , ableiten möchte, der Anwaltsg e- richtshof sei davon ausgegangen, dass jedes einzelne Merkmal des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO das Arbeitsverhä ltnis für sich - auch zeitlich - prägen müsse und es nicht ausreiche, wenn die Merkmale zusammen das Arbeitsverhältnis prägten, vermag der Senat dieses Textverständnis nicht zu teilen . Die Beme r- 6 7 - 5 - kung bezieht sich nach ihrem Zusammenhang auf die zuvor getrof fene Festste l- lung, wonach der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO) i m Arbeitsalltag des Beigeladenen insgesamt keinen übe r- wie genden Anteil einnehme. Der weitere Hinweis in der Zulassungsbegründung auf die " unbest rittene " Aussage des Beigeladenen, dass der anwaltliche Anteil 70 % betrage, ist ebe n- falls ungeeignet, das angefochtene Urteil schlüssig in Frage zu stellen. Abg e- sehen davon, dass die Klägerin sowohl in ihrer Stellungnahme zu dem Zula s- sungsantrag als auch in ihrer Klagebegründung eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen in Abrede gestellt hat, war dieser Schätzung des Beigeladenen bereits aufgrund seiner eigenen weiteren Angaben vor dem Anwaltsgerichtshof die Grundlage entzogen. So hat der Beigeladene zum Be i- spiel Aufgaben seiner " anwaltlichen " Tätigkeit zugeordnet, bei denen - wie etwa der Organisation der Mitgliederversammlung - ein Bezug zu einer Syndiku s - tätigkeit nicht zu erkennen ist. Auch hat der Beigeladene - worauf der Anwalt s- g erichtshof maßgeblich abgestellt hat und womit sich die Beklagte in ihrer Z u- lassungsbegründung nicht näher auseinandersetzt - angegeben, dass seine Tätigkeit, soweit sie anwaltlicher Natur sei, im Wesentlichen aus der Erteilung von Rechtsrat gegenüber den Mitglieder n des Verbandes bestehe , wobei der Beigeladene von ca. 15 bis 20 Beratungen à 30 Minuten pro Woche gespr o- chen hat . Dies wäre ein Arbeitsaufwand von 7 , 5 bis 10 Stunden pro Woche , was - auch wenn es hier nicht um den einzigen, sondern den wesentlic hen A n- teil an anwaltlicher Arbeit geht - mit der Schätzung von 70 % nicht zu vereinb a- ren ist . 8 - 6 - 2 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich nicht. Dieser Zulassungsgrund ist geg e- ben, wenn der R echtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vie l- zahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allg e- meinheit an einer einheitlichen Entwicklung u nd Handhabung des Rechts b e- rührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworf e- nen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fä l- le n oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschl ü ss e vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 bzw. Rn. 11 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10) . Die Beklagte ist der Meinung, es sei " von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, wie das Verhältnis der einzelnen vier Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO zueinander im Hinblick auf die Tatsache, in welchem Umfang das einzelne Merkmal erfüllt sein muss, aus gestaltet sein muss " . Diese Frage stellt sich hier nicht. Nach der - mit der Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage g e- stellten - Feststellung des Anwaltsgerichtshofs ist das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen nicht durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale geprägt, weil bereits der zeitliche Umfang der maßgeblichen Tätigke i- ten nicht den überwiegenden Anteil des Arbeitsalltags des Beigeladenen au s- macht. 9 10 - 7 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 A bs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 44/17 - 11
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