BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 43 /1 3 vom 27. September 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 27. September 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 9. April 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.402,50 festg e- setzt . Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. Apri l 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft mangels Nachweises einer bestehenden Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und wies mit Bescheid vom 7. Juli 2011 den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die dagegen geric h- 1 - 3 - tete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 9. April 2013 - unter Au f- hebung seines vorangegangenen Gerichtsentscheids vom 24. November 2011 - den Widerrufsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids au f- geboben. In dem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof die Gerichtskosten dem Kl ä- ger auferlegt und ausgesprochen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er lediglich zum Ziel hat, dass die Kostenentscheidung geändert wird. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung von Kostenentschei - dungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dass der Antrag sich bei formaler Betrachtung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs insgesamt wendet, ist unerheblich, weil der Kläger in der Hauptsache nicht beschwert ist. Kann ein durch eine Koste n- entscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter in der Hauptsache kein zulä s- siges Rechtsmittel einlegen, so gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für ein Rechtsmittel, das formal die Hauptsacheentsche i- dung angreift (BVerwG, NVwZ - RR 1999, 692, 693; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Nove mber 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187). 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Jen a, Entscheidung vom 09.04.2013 - AGH 2/11 - 3
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