ECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ.BRFG.43.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 43 /16 vom 21 . Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Umlage für das elektronische Anwaltspostfach - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, h at durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie de n Rechtsanw a lt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk a m 21 . Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an Ve rkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsi schen Anwaltsgerichtshofs wird abg e- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulass ungsverfahrens wird auf 500 0 Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 setzte die Kammerversammlung den Kammerbeitrag für das Jahr 2016 auf 323 ür das besondere elektronische A 1 - 3 - D er Kläger hat beantragt, den genannten Beschluss hinsichtlich der U m- lage für ungültig zu erklären. Hilfsweise hat er beantragt, den Rechtsstreit au s- zusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorzul e- gen, ob § 31a BRAO mit dem Grundgeset z zu vereinbaren ist. Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulä ssig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf. a ) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung de s Rechts berührt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger bittet um Klärung der Frage, ob § 31a Abs. 1 BRAO die Rechtsanwälte nur zur Duldung der Einrichtung der Fächer verpflichte oder auch dazu, etwa übersandte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Warum die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, legt der Kl ä- ger nicht dar. Die Frage ist überdies derzeit nicht klärungsbedürftig. Sie wird durch § 31 Satz 1 der Veror dnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die 2 3 4 5 - 4 - besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23. Sep tember 2016 ( RAVP V ) dahingehend beantwortet, dass der Postfachinhaber bis zum 31. D e- zember 2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das b eso n- dere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. b) Der Kläger bittet außerdem um Kl ärung der Frage, ob dem einzelnen Rechtsanwalt zugemutet werden könne, die in § 31a Abs. 1 BRAO vorgeseh e- ne Einrichtung eines besonderen Anwaltspostfaches zu dulden. Diese Frage hat der Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11. Januar 2016 (An wZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 16) mit näherer Begründung dahing e- hend beantwortet, dass die Vorschrift des § 31a BRAO zwar in das Grundrecht der Rechtsanwälte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreift, dass sie jedoch B e- rufsausübungsregelungen enthält, welche durch vernünftige Gründe des G e- meinwohls - die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt sind. 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einem anderen anwaltsgerichtlichen Urteil ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger verweist auf einen Beschluss des A n- waltsgerichtshofs (AGH) B . vom 6. Juni 2016 (II AGH 16/15, NJW 2016, 2195). Mit die sem Beschluss wurde der Bundesrechtsanwaltskammer im Wege der einstweiligen Anordnung die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage untersagt . Am 28. September 2016 ist jedoch die bereits zitierte, auf der Ermächtigungsgrun d- lage des § 31c Nr. 3 lit. d BRAO beruhende Vorschrift des § 31 RAVPV in Kraft getreten, nach welcher derzeit keine Nutzungspflicht besteht. Die einstweilige Anordnung im Verfahren II AGH 16/15 wurde ebenso wie diej enige im Paralle l- 6 7 - 5 - v erfahren AGH B . II AGH 15/15 (BeckRS 2016, 10778) auf Antrag der Bu n- desrechtsa nwaltskammer am 25. Novem ber 2016 aufgehoben (vgl. die Press e- erklärung der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 17 vom 28. November 2016). 3. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die S a- che nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 N r. 2 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 3). Der Kl ä- ger verweist auf zwei in Kopie be igefügte Aufsätze, die sich mit Fragen der Kanzleisicherheit und mit der " digitalen Revolution " befassen. Hier geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit einer Kammerumlage zur Finanzierung des elektr o- nischen Rechtsverkehrs . Die damit zusammenhängenden Rechtsf ragen hat der Se nat im bereits zitierten Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 13 f . ) beantwortet . Inwieweit sich aus den dem Zulassungsa n- trag beigefügten Aufsätzen neuere Erkenntnisse ergeben, legt der Kläger nicht dar. 4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf welchem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er verweist in allgemeiner Form, ohne Darlegung von Einzelheiten, auf erstinstanzlichen Vortr ag, der nicht berücksichtigt worden sei, und erläutert dann, dass die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Widerspruch zur anwaltlichen Schweigepflicht stehe. Ein Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs ist insoweit nicht ersichtl ich. Im Urteil 8 9 - 6 - vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 18) hat der S e- nat bereits auf die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen. Nach § 31a Abs. 3 BRAO hat die Bundesrecht s- anwaltskammer sicherzus tellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektr o- nischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneina n- der unabhängig en Sicherungsmittel - etwa ein em PIN - Code und eine r ID - Karte ( vgl. BT - Drucks. 17/12634, S. 38 zu Art. 7 Nr. 2) - möglic h ist. Einen Verstoß gegen dieses Erfordernis legt der Kläger nicht dar. 5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein ein zelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 3). Der Kläger verweist insoweit nur auf seine Ausführungen zu ander en Zula s- sungsgründen, die eine Zulassung der Berufung aber nicht erfordern. 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG fes t- gesetzt. Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Merk Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 04.08.2016 - AGH 12/15 (II 8/39) - 11
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