ECLI:DE:BGH:2018:090518BANWZ.BRFG.43.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 43 /17 vom 9. Mai 201 8 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 9. Mai 201 8 beschlossen: Der Antrag de s Kläge r s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Sächsis chen Anwaltsgerichtshofs vom 2 3 . Juni 201 7 wird abgelehnt. D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r 1975 geborene Kläger ist seit dem 6. August 20 0 3 als Rechtsanw a lt zugelassen. Mit Bescheid vom 27 . Juli 201 6 widerrief die Beklagte die Zula s- sung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) und ordnete gemäß § 14 Abs. 4 B RAO die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an . Mit B e- scheid vom 4. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers auch wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). D ie gegen die vorbezeichneten Widerrufsbescheide g ericht ete n Klage n hat der Anwaltsg e- 1 - 3 - richtshof abgewiesen. De r Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Z u- lassung der Berufung gegen das den erst genannten Widerrufsbescheid betre f- fende Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag de s Kläger s ist nach § 1 12e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. D i e vo n de m Kläger geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e lieg en nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit sch lüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 ; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5 ; jeweils mwN ) . Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprech ende Zweifel in der Begründung seine s Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine B e- rufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versich erung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuche n- den Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Sch a- densersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherung s- 2 3 4 - 4 - schutzes ohne weiteres durchsetzbar sind. Die Pflicht zur dauernden Unterha l- tung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rech tsanwaltsberuf auszuüben. Der W i- derruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist unabhängig von einem eventuellen Ve r- schulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherung s- schutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1 . Februar 2006 - AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356 unter II 3; vom 4. Deze m- ber 2006 - AnwZ (B) 106/05, juris Rn. 3 ; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 BRAO Rn. 75 ff.; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auf l. , § 14 BRAO Rn. 48 ; Henssler in Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 BRAO Rn. 44, 47 ). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd - lichen Widerruf sverfahrens, hier mithin - da es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein es Vorverfahren s nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf (vgl. hierzu auch AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 63/16, juris Rn. 16) - auf den Erlas s des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 27. Juli 2016 , abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 1 0/17 , aaO Rn. 7; jeweils mwN). Dies gilt , anders als der Anwaltsgerichtshof - allerdings im Rahmen der nicht tragenden Erwägungen - unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen der Anwaltsg e- richtshöfe angenommen hat , a uch für den hier in Rede stehenden Widerruf s- grund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW - RR 2012, 1336 Rn. 19; vom 27. November 2014 - AnwZ (Brfg) 41/14, juris Rn. 6 ff. ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken , 5 - 5 - aaO ; aA Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 78 ; Henssler in Henssler/ Prütting, aaO Rn. 47 ). b ) Nach diesen Grundsätzen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend a n- genommen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheid s vom 27. Juli 2016 die vorgeschriebene Berufshaftpflich t- versicherung (§ 51 BRAO) nicht unterhalten hat und die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen war. aa ) Nach den v o m Kläger insoweit nicht an gegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat die G . AG der Beklagten durch Schreiben vom 22. April 2016 (mit dem B etreff "Anzeige nach § 117 Abs. 2 VVG") mitgeteilt, dass ab dem 5. März 2016 ein Versicherungsschutz aus der B erufshaftpflichtversicherung des Klägers nicht mehr bestehe und die ausg e- stellte n Versicherungsbestätigungen ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verl ö- ren. Daraufhin forderte d ie Beklagte den Kläger mit S chreiben vom 2. Mai 2016 und vom 12. Juli 2016 - erfo lglos - auf, zu dem vorbezeichneten Umstand Ste l- lung zu nehmen und das Bestehen einer den Anforderungen des § 51 BRAO genügenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. In der Klagebegründung hat die Prozessbevollmächtigte des Kläger s vorgetragen , de r Versicherungsschutz sei nicht zum 5. März 2016 erloschen, der Versicherungsvertrag sei mit der A . GmbH (einem unabhängigen Ve r- sicherungsmakler) abgeschlossen worden und die G . AG habe nur als Risikoträger fungiert . Der Kläger habe von der Agentur B . und Kollegen (einem unabhängigen Versicherungsmakler) den Versicherung s- schutz überprüfen und optimieren lassen. Es bestehe Versicherungsschutz über die R . mit einer Versicherun gssumme in H ö he von . 6 7 8 - 6 - bb) Dieses Vorbringen des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof - mit Recht - schon mangels Vorlage entsprechender Nachweise als nicht durchgre i- fend angesehen. Vergeblich versucht der Kläger in seinem Antr ag auf Zula s- sung der Berufung , ernstliche Zweifel an der Richtigkeit d ieser Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs daraus herzuleiten, dass für sein vorstehend genanntes Vorbringen Nachweise vorgelegt worden seien und er außerdem vorgetragen habe, "zwischenze itlich dafür Sorge getragen " zu haben, " dass der Beklagten demnächst eine Bestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO über das Bestehen des gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes zugehe." Dieser neu hervo r- getretene Umstand sei zu berücksichtigen gewesen . Der Anwaltsgerichtshof habe diese Nachweisführung jedoch nicht berücksichtigt und dabei zudem außer Acht gelassen, dass es eine r besondere n Form des Nachweises - etwa in Gestalt der in § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO vorgesehenen Mitteilung des Ver - sicherers - n icht bed ü rf e . Zudem habe der Anwaltsgerichtshof verkannt, dass ein Zulassungs - widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO nur dann in Betracht komme, wenn die Berufshaftpflichtversicherung (auch) zukünftig nicht bestehe. Nicht ausreichend sei hingegen eine in der Vergangenheit vorhandene Versicherungslücke , wie etwa bei einer zeitweisen Nichtzahlung der Versicherungsprämie (§ 38 VVG) , da der Versicherer in diesem Fall zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht jedoch gegenüber dem Geschädigten von der Verpfl ichtung zur Leistung frei w erde (§ 117 VVG). Der Anwaltsgerichtshof habe keine positiven Festste l- lungen hinsichtlich des zukünftigen Versicherungsschutzes getroffen, sondern habe sich in seiner Beurteilung auf die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich de s Verwaltungsverfahrens beschränkt . Auch verhalte sich das angegriffene Urteil nicht dazu, dass der Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO - als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Rechts anwalts - erst dann erfolgen dürfe, wenn der Ve r- 9 10 - 7 - sicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten unmittelbar gefährdet sei. cc ) Diese Einwendungen des Klägers sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Anw altsgerichtshofs ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (1) Der Kläger verkennt bei seinen Erwägungen zu dem Zeitpunkt des Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung - unabhängig davon, dass sich der Akte die von ih m nicht näher bezeichnete Ankündigung der Vorlage einer Vers i- cherungsbestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO nicht entnehmen lässt - bereits im Ausgangspunkt, dass es nach der oben (unter II 1 a) genannten Rechtsprechung des Senats (auch) für die Beurteil ung der Rechtmäßigkeit e i- nes Widerrufs der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ankommt. Unterhält der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 51 BRAO vorgeschriebene B e- rufshaftp flichtversicherung nicht, ist seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen. Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Fes t- stellungen des Anwaltsgerichtshofs im vorliegenden Fall gegeben. (2) D er Anwaltsgerichtshof hat bei der Prüfun g des Bestehens der vorg e- schriebenen Berufshaftpflichtversicherung auch nicht etwa , wie der Kläger ge l- tend macht, nur den ( vergangenen ) Zeitraum vor dem Erlass des Widerrufsb e- scheids in den Blick genommen und insbesondere nicht lediglich eine während diese s Zeitraums ausgebliebene Zahlung der Versicherungsprämie oder eine in dieser Zeit bestehende Versicherungslücke festgestellt. (a) Zwar trifft es zu, dass d er Tatbestand des Nichtunterhaltens der vo r- geschriebenen Berufsh aftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) grun d- sätzlich nicht bereits dann erfüllt ist, wenn - ungeachtet einer darin z u sehenden 11 12 13 14 - 8 - Berufspflichtverletzung (§§ 43, 74 Abs. 1, § 113 Abs. 1 BRAO ; vgl. hierzu S e- natsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, NJW 2001, 3131 unter II 2; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 48; Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 79; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 10 ) - zeitweilig der Versicherungsschutz fehlte , dieser aber zum maßgeblichen Zeitpunkt de r Entscheidung über den Zulassungswiderruf wieder best eht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, aaO [zu dem vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht] ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO ; vgl. auch Vossebürger i n Feuerich/ Weyland, aaO Rn. 78; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 47 ) . Ebenso sind die Voraussetzungen für einen Zulassungswiderruf (noch) nicht gegeben, wenn der Versicherer - ohne das Versicherungsverhältnis g e- kündigt zu haben (§ 38 Abs. 3 VVG) - wegen eines Zahlungsverzugs des Rechtsanwalts mit der Prämienzahlung zwar diesem gegenüber (§ 38 Abs. 2 VVG), nicht jedoch gegenüber Dritten (§ 117 VVG) - hier gegenüber den Rech t- suchenden - von der Verpflichtung zur (Versicherungs - ) Leistung frei ist ; de nn der Versicherungsschutz ist dann im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten (noch) nicht unmittelbar gefährdet ( vgl. BGH, Beschl uss vom 20. November 2000 - NotZ 16/00, NJW - RR 2001, 1214 unter II 1 mwN [zu § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO] ; Vossebürger in Feuer ich/Weyland, aaO Rn. 77; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO ; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 45 ). (b) So liegt der Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - hier jedoch nicht. Nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshof s best and der vorgeschriebene Versicherungsschutz (§ 51 BRAO) seit dem 5. März 2016 durchgängig nicht mehr und fehlte dementsprechend auch noch zu m maßgeb - lichen Zeitpunkt des am 27. Juli 2016 ausgesprochenen Widerrufs der Anwalt s- z ulassung. Der Kläger hat w eder belegt, dass das ursprüngliche Versich e- 15 16 - 9 - r ungsverhältnis über den 5. März 2016 hinaus weiterhin bestehe, noch hat er - bezogen auf den vorbezeichneten Zeitpunkt - ein von ihm (ohne hinreichende Konkretisierung) behauptete s neues Versicherungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 18. Okt o- ber 2010 - AnwZ (B) 24/10, juris Rn. 4 ). Da die G . AG durch das oben genannte Schreiben vom 22. April 2016 gegenüber der Rechts - anwaltskam mer als der gemäß § 51 Abs. 7 BRAO hierfür zuständigen Stelle zugleich die Anzeige der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 117 Abs. 2 VVG vorgenommen hat und die in dieser Vorschrift genannte M o- natsfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassun gswiderrufs abgelaufen war, bestand gegenüber möglichen geschädigten Dritten - anders als der Kläger meint - auch eine unmittelbare Gefährdung des Versicherungsschutzes in dem oben (unter II 1 b cc (2) (a)) genannten Sinne. Dem umfassenden Schutz (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - AnwZ (B) 69/04, juris Rn. 3) der Rechtsuchenden vor derartigen Gefa h- ren dient der in § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO für den - hier gegebenen - Fall des Fe h lens der vorgeschrieben en Berufshaftpflichtversicherung zwingen d vorg e- sehene Widerruf der Anwaltszulassung. Die Bedeutung und die Dringlichkeit dieses Schutzes hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO unterstrichen, wonach die Rechtsanwaltskammer bei einem Zula s- sungswiderruf wegen fehlender Be rufshaftpflichtversicherung in der Regel die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen hat. (3) Nach den vorstehend genannten Grundsätze n war die Anwaltszula s- sung des Klägers zu widerrufen und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des hiermit übereinstimmenden Urteils des Anwaltsgerichtshofs. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, 17 18 19 - 10 - wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr .; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. a) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das Bestehen des erfo r- derlichen Haftpflichtversicherungsschutzes nur durch eine Anzeige de s Ver - sicher ers nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsbeschlu ss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, aaO Rn. 17 [ebenfalls offenlassend] ) . Denn der Kläger hat weder den Fortbestand noch eine Wiede r- begründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nachgewiesen , insb e- sondere hat er - trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten - weder eine Bestätigung eines Versicher ers noch ein anderes Beweismittel vorgelegt, das die oben genannte Mitteilung der G . AG vom 22. April 2016 über die Beendigung des Versicherungsschutzes hätte wide rlegen kö n- nen . b) Soweit der Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sieht, dass die "Frage der Wirkungen der Berufshaftpflich t- versicherung und demgemäß die Folgerungen hierzu nach den bisherigen Di s- kussionsansätzen in Rechtsprechung und Literatur" einer höchstrichterlichen Klärung bedürften, genügt dies es Vorbringen den Anforderungen an die Darl e- gung d es genannten Zulassungsgrundes in mehrfacher Hinsicht nicht. D ie au f- geworfene Frage ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Zudem ist ein Klärungsbedürfnis nicht zu erkennen. Die im vorliegenden Rechtsstreit 20 21 - 11 - entscheidungserheblichen Fragen sind, wie oben im Einzelnen ausgeführt, höchstrichterlich geklärt. Dem Kläger gelingt es auch nicht, einen relevanten M einungsstreit aufzuzeigen, der zu einer erneuten Überprüfung dieser Fragen durch den Senat Anlass geben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 36 mwN) ; ein solcher Meinung s- streit besteht auch nicht. 3. Entgeg en der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache schlie ß- lich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer er heblich über dem Durc h- schnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 31 ; jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage (siehe oben II 1 a und b cc) ist eindeutig (vgl. Senatsbeschl üsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 13 ; vom 8. J a- nuar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 32 ). 22 23 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 23.06.2017 - AGH 9/16 (I) - 24
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