BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/11 vom 8. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckun g - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Pr äsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. St ü er a m 8. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. August 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.509,07 festgesetzt. Der Antrag auf Prozesskostenhi lfe wird abgelehnt. Gründe: D er Kläg er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher b e- zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der A n- waltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger en t- ge gen § 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessb e- 1 - 3 - vollmächtigten vertreten war. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung sowie Prozesskostenhilfe. Der Zulassungs antrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers läss t einen Zulassungsgrund (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht erke n- nen. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Tolksdorf Lohmann Fe tzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.08.2011 - BayAGH I - 2/11 - 2
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