BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/11 vom 6. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckun g hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stü er a m 6. März 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Deze m- be r 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Gründe: D er Kläg er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem näher b e- zeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Der A n- waltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abg ewiesen, weil der Kläger en t- gegen § 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessb e- vollmächtigten vertreten war. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat der S e- nat die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Prozessko s- tenhilfe a bgelehnt. Nunmehr rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass der Ausgang des Verfahrens AnwZ (B) 5/08, das wegen einer Verfahrensrüge noch nicht erledigt sei, nicht abgewartet worden sei, und beantragt, den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 aufzuheben. Der Antrag ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin 1 2 - 3 - stehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu b e- rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers überga n- gen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der Senat seinem Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der Gehörsrüge zum Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen R echts teilweise oder ganz unberüc k- sichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 253 ff. m . w . N . ). Anders als der Kläger meint, ist das Verfahren AnwZ (B) 5/08, in welchem er die Aufhebung, hilfswe i- se die Feststellung der Nichtigkeit des bestandskräftigen Widerr ufsbescheids vom 17. Mai 2004 beantragt hatte, für das vorliegende Verfahren nicht vorgrei f- lich und auch nicht mehr offen. Dieses Verfahren ist mit der Zustellung des S e- natsbeschlusses vom 3. November 2008 abgeschlossen worden; selbst wenn eine vom Kläger erhobene " Verfahrensrüge gem äß § 18 FGG " in diesem Ver - - 4 - fahren nicht ausdrücklich beschieden worden wäre, änderte dies an der B e- standskraft des Widerrufsbescheids nichts. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 05.08.2011 - BayAGH I - 2/11 -
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