BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 44/12 Verkündet am: 25. November 2013 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhan d- lun g vom 25. N ovember 2013 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter innen Roggenbuck und Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des I. Senats des Anwaltsgericht shofs Berlin vom 27. März 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger i st im Bezirk der Beklagten zur Rechtsa nwaltschaft zugela s- sen. E r hat beantragt , ihm die Führung der Bezeichnung " Fachanwalt für Ve r- waltungsrecht " zu gestatten . Die Parteien stimmen dar in überein, dass die Mi n- destzahl von 80 Fällen, die er persönlich und weisungsfrei bearbeit et haben muss, nur dann erreicht ist, wenn vier Fälle aus dem Bereich des Strafvollzuges anerkannt werden. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 20. April 201 1 abgelehnt. 1 - 3 - Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Recht des Strafvollzuges geh ö- re zum besonderen Verwa ltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 Nr. 2 FAO. Er hat beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 aufzuheben un d die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung " Fachanwalt für Verwaltungsrecht " zu führen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Recht des Strafvollzuges sei au sschließlich dem Straf rech t (§ 5 Ab s. 1 lit. f, § 13 FAO) zuzuordnen. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 20. April 2011 aufzuheben und dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Fac h- anwaltsbezeichnung " Fachan walt für Verwaltungsrecht " zu führen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen . Entscheidungsgründe: Die Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. 2 3 4 5 - 4 - 1 . Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Fachanwalt s- bezeichnungen gibt es für das Ver waltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeit s- recht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a BRAO bestimmt sind. Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis ents cheidet der Vo r- stand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Die Voraussetzungen für die Verle i- hung der Fachanwaltsbez eichnung werden in der aufgrund § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO erlassenen Fachanwaltsordnung geregelt. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht setzt voraus, dass der Rechtsa n- walt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstel lung 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren, als Rechtsanwalt persönlich und we i- sungsfrei bearbeitet hat (§ 5 Abs. 1 lit. a FAO) . 2 . Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Strafvollzugsrecht ist kein Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 FAO. a ) Der Wortlaut des § 8 FAO, der d ie nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Verwaltungsrecht näher beschreibt, ist offen. Das Recht des Strafvoll zugs wird hier zwar nicht genannt. Die Aufzahlung der zum besonderen Verwaltungs recht gehörenden Ge biete (§ 8 Nr. 2 FAO) ist jedoch nicht a b- schließen d . Das zeigt ein Vergleich mit § 2 Nr. 2 des Entwurfs einer Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezV) vom 14. Juni 1991 (BR - Drucks. 381/91, S. 2 f . ), die zahlreiche weitere Gebiete ausweist (z.B. Kommunalrecht, Straßen - und Straßenverkehr s- 6 7 8 - 5 - recht, Luft - und Luftverkehrsrecht, allgemeines Polizei - und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht, öffentliches G e- sundheitsr echt, Lebensmittel - und Arzneimittelrecht, Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht). Das Recht des Strafvollzugs wird hier allerdings ebenfalls nicht genannt . Herkömmlich wird es dem Strafrecht zugeordnet, we l- ches zwar als öffentliches Recht v erstanden werden kann, aber neben dem ö f- fentlichen Recht und dem Zivilrecht ein eigenes Rechtsgebiet darstellt. b ) Die systematische Auslegung der Vorschrift des § 8 FAO spricht, wie der Anwaltsgerichtshof durchaus gesehen hat, gegen eine Einbeziehung des Rechts des Strafvollzugs in das besondere Verwaltungsrecht . Die Facha n- waltsord nung regelt das Strafvollzugsrecht anderweitig, weist es nämlich dem Fachgebiet Strafrecht zu (§ 13 Nr. 3 FAO). Das allein würde eine Zuordnung zu einem weiteren Fachgebiet, nämlich demjenigen des Verwaltungsrechts, noch nicht ausschließen. Es gibt durchaus Rechtsgebiete, die mehr als einem Fac h- gebiet zugeordnet sind. Das öffentliche Baurecht gehört ebenso zum Fachg e- biet Verwaltungsrecht (§ 8 Nr. 2 lit. a FAO) wie (in seinen G rundzügen) zum Fachgebiet Bau - und Architektenrecht (§ 14e Nr. 4 FAO), das Wettbewerb s- recht zum Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz (§ 14h FAO) wie (fachbez o- gen) zum Fachgebiet Urheber - und Medienrecht (§ 14j Nr. 5 FAO), das Gesel l- schaftsrecht zum Fachgeb iet Handels - und Gesellschaftsrecht (§ 14 i Nr. 2 FAO) sowie (fachbezogen) zum Fachgebiet Insolvenzrecht (§ 14 Nr. 1 lit. k FAO); der Anwaltsgerichtshof hat weitere Beispiele aufgeführt. Ebenfalls zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen, da ss nicht alle Rechtsgebiete, die hoheitliches Handeln des Staates und seiner Organe betreffen, dem Fachgebiet Verwaltungsrecht zugeordnet werden können; denn dann wären auch das Steuerrecht und das Sozialrecht erfasst, welche aber eigene Fachgebiete bi l- den (vgl. §§ 9, 11 FAO). Das Abgabenrecht, welches zweifellos insgesamt ö f- 9 - 6 - fentliches Recht darstellt, wird in § 8 Nr. 2 lit. b FAO nur insoweit dem Fachg e- biet Verwaltungsrecht zugeordnet, als die Zuständigkeit der Verwaltungsgeric h- te gegeben ist. c) Ent stehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsb e- zeichnungen verbieten - jedenfalls solange eine eindeutige Rechtsgrundlage fehlt - eine Einbeziehung des Rechts des Strafvollzugs in das Fachgebiet Ve r- waltungsrecht. Auf die verwaltungsrechtlichen Be züge des Strafvollzugsgese t- zes und dessen ergänzenden Vorschriften, welche der Anwaltsgerichtshof für ausschlaggebend gehalten hat, kommt es nicht an. aa ) Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin , über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsb e- zeichnung führen dürfen ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231). Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einfü gung de r § § 43 a ff. BRAO a.F. , welche die Fachanwaltschaft regelt en , wie folgt b e- gründet (BT - Drucks. 11/8307, S. 19): " Wegen der raschen Zunahme und wac h- senden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Rechts durch verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bedarf die Beschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernbereichs, vor allem des Straf - und Zivilrechts, auf den in der " Allgemeinpraxis " immer wieder einzug e- hen ist, einer nachdrücklichen Einarbeitung in das betreff ende Rechtsgebiet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet we i ter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwält en hat sich daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer 10 11 - 7 - mö g lichst hohen Befähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen " . Beim rechtsuchenden Publikum erweck t die Fachanwaltsbezeic h- nung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewi e- sener theoretischer und praktischer Kenntnisse ( BVerfG, NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945 ; vgl. BVerfG, NJW 1992, 493 ). bb ) Als " besonders " wurden zunächst die Rechtsgebiete a ngesehen, die außerhalb des im W esentlichen durch das Zivil - und Strafrecht bestimmten Kernbereichs anwaltlicher Tätigkeit in einer Allgemeinpraxis lagen. Es handelte sich um die Rechtsgebiete, auf denen sich nach damaliger Einschätzung nur ein Teil der Anwaltschaft intensiv betätigte und für die das Bedürfnis des rech t- suchenden Publikums, spezialisierte Rechtsanwälte in Erfahrung zu bringen, daher besonders deutlich hervortrat. Gesetzlich geregelt wurde deshalb, dass es Fachanwaltsbezeic hnungen für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht gab (§ 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO). Abgegrenzt wurde n diese Fachgebiete im Grundsatz durch die Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungs - , der Finanz - , der Arb eits - und der Sozialgericht s- barkeit (BT - Drucks. 11/ 8 307, S. 19 zu § 42a BRAO a.F. ). Diese Abgrenzung hat sich in der bereits genannten Vorschrift des § 8 Nr. 2 lit. b FAO - Einbeziehung des Abgabenrechts in das Fachgebiet Verwaltungsrecht nur insoweit, als die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist - erhalten. Das Recht des Strafvollzugs gehört e danach nicht zum Fachbereich V erwaltungsrecht. Z u- ständig für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenhe iten auf dem Gebiet des Strafvollzuges (§ 109 StVollzG ) waren und sind die bei den Landgerichten eingerichteten Strafvol l- streckungskammern (vgl. § 78a GVG) , und zwar auch dann, wenn das Lande s- recht ein Verwaltungsvorverfahren vorsieht (§ 110 Satz 2 StVollz G a.F. ). 12 - 8 - cc ) Mittlerweile gibt es Fachanwa lt sbezeichnungen auch für Rechtsg e- biete, die im Jahre 1990 noch zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gerechnet wurden . Das gilt insbe sondere für das Strafrecht, § 13 FAO, und für die Fac h- gebiete , welche dem Zivilrecht zuzurechnen sind (z.B. Miet - und Wohnungse i- gentumsrecht, § 14c FAO; Bau - und Architektenrecht, § 14e FAO; Erbrecht, § 14f FAO). Es gibt Fachgebiete , die Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht in sich vereine n, zum Bespiel das Fac h- gebiet Verkehrsrecht (§ 14d FAO), zu dem das Verkehrszivilrecht, das Ve r- kehrsstraf - und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Recht der Fahrerlaubnis g e- hören. Viele Fachgebiete umfassen Grundzüge anderer Gebiete, etwa des Steuerrechts oder des beson deren Verwaltungsrechts, welche für das betre f- fende Gebiet bedeutsam sind . Daraus folgt jedoch nicht, dass es nicht mehr auf die förmliche Zuordnung eines Rechtsgebiet s zu einem Fachgebiet ankommt. Die Grenzen zwischen den herkömmlich nach den Ge richtsbarkeiten definierten Fachgebieten werden dann überschritten, wenn die Fachanwaltsordnung dies bestimmt, nicht nach einem vermei ntlichen oder wirklichen inhaltlichen Zusa m- menhang der bisher unterschiedlichen Fachgebieten zugeordneten Rechtsg e- biete. E s reicht danach nicht aus, dass das Recht des Strafvollzugs - insbe - sondere das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG - Ähnlichkeiten zum Verwaltungsverfah ren aufweist. Das Ve r- fahren gehört zur ordentlichen Gerichtsbar keit; für die Rechtsbeschwerde g e- gen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gelten übe r- dies die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend (§ 116 Abs. 4 StVollzG). dd ) Entscheidend ist, dass diese Auslegung des § 8 FAO den Erwartu n- gen des rechtsuchenden Publikums entspricht , für welches die Fachanwaltsb e- zeichnung maßgeblich bestimmt ist . Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend d a- 13 14 - 9 - rauf hingewiesen, dass das Recht des Strafvollzugs als Annex zum Strafpr o- zessrecht angesehen wird. Wer Beratung in Angelegenheiten des Strafvollzugs sucht, wendet sich an einen Strafverteidiger, nicht an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Wer einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufsucht, rec h- net umgekehrt nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfa h- rungen zu wesentlichen Teilen auf de m Gebiet des Strafvollzugsrechts gesa m- melt hat. Es mag, wie der Anwaltsgerichtshof weiter ausgeführt hat, dem öffen t- lichen Recht angehörende " entlegene " Rechtsgebiete geben, mit denen das rechtsuchende P ublikum ebenfalls nicht rechnet, auf denen der Fachanwalt für Verwaltungsrecht aber seine besonderen prakt ischen Erfahrungen gesammelt haben kann . Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gebiete, die sowohl nach allgemeiner Ansicht als auch normativ, näm li ch durch § 13 Nr. 3 FAO, einem anderen Fachgebiet - dem Strafrecht - zugeordnet werden. Die Beklagte hat alle Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet sowie die Bundesrechtsanwalt s- kammer um Stellungnahme dazu gebeten, ob strafvollzugsrechtli che Fäl le dem beson deren Verwaltungsrecht nach § 8 Nr. 2 FAO zugerechnet werden können. Nicht alle befragten Kammern haben geantwortet; in keiner einzigen der eing e- gangenen zehn Stellungnahmen wird jedoch von praktischen Erfahrungen b e- richtet. Das heißt, dass bisher auch die Rechtsanwälte, welche die Befugnis zur Führung der Bezeichnung " Fachanwalt für Verwaltungsrecht " angestrebt haben, davon ausgegangen sind, dass das Strafvollzugsrecht nicht Teil des Fachg e- biets " Verwaltungsrecht " ist. d) Entgegen der Ansicht des Klä gers verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, strafvollzugsrechtliche Fälle nicht als besondere praktische Erfa h- run g im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a , § 8 Nr. 2 FAO anzuerkennen. Bei der Bea r- beitung dieser Fälle kann der Kläger durchaus seine Kenntnisse des Verwa l- tungs - und Verwaltungs verfahrens rechts ebenso angewandt und vertieft haben 15 - 10 - wie bei der Bearbeitung derjenigen Fälle, welche dem besonderen Verwa l- tungsrecht zuzurechnen sind. Im Rahmen des formalisierten Verfahrens nach der Fachanwaltsordnung kommt e s hierauf nicht an. Den Anforderungen der Fachanwaltsordnung hat der Kläger nicht genügt. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeic h- nungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 (vgl. BGH, Urteil e vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn . 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg ) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.03.2012 - I AGH 12/11 - 16
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