BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 44 /1 4 vom 15 . Oktober 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser am 15 . Oktober 2014 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. D ie Kläger in hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5 0.000 t- gesetzt. Gründe: Nachdem d ie Kläger in den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 28 . Juli 201 4 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. 1 2 - 3 - Diese Entscheidung trifft gem äß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende. Kayser Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2014 - AGH I 8/12 - 3
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