BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44 /1 5 vom 22. September 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat d urch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Dr. Martini und Dr. Kau a m 22. September 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. Juni 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abg e- lehnt . D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 5 .0 00 Gründe : I . Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erhob am 25. April 2012 gegen Rechtsa n- walt R . F . aus K . bei der Beklagten Beschwerde. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. März 2014 mit, dass nach bestand s- kräftigem Abschluss des be rufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens das Anwaltsg e- richt den vom Kläger angezeigten Vorgang nicht als ein zu ahn d endes beruf s- rechtswidriges Verhalten bewertet habe mit dem Hinweis, dass der vorliegende 1 - 3 - Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht geeignet sei, über seine Auswirkungen im Einzelfall hinaus das Vertrauen in die Kompetenz und Integr i- tät der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören, so dass § 43 BRAO als Grundlage einer berufsr echtlichen Aufsichtsmaßnahme ausscheide. Den Antrag des Klägers auf Überlassung des anwaltsgerichtlichen B e- schlusses wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurück. Den hie r- gegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Wide r- s pruchsbescheid vom 14. August 2014 zurück. Die gegen den B escheid vom 1 7 . Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2014 auf Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des anwaltsgerichtlichen B e- schlusses gerichtete Klage hat de r A nwaltsgerichtshof abgewiesen . D er Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgericht s- hofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag di e Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuz u- lassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwi ckelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Vor - aussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darg e- 2 3 4 - 4 - legt werd en (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 201 1 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser an die Begründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderunge n bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags. Dort wird weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung genommen . 2. Unabh ängig hiervon hat der Zulassungsantrag auch in der Sache ke i- nen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils b estehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH , Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger hat , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Überlassung des in dem berufsrechtlichen Auf sichtsverfahren betreffend Rechtsanwalt F . ergangenen anwaltsg e- richtlichen Beschlusses. Dieser Beschluss ist - entgegen der Auffassung des Klägers - Bestandteil der von der Beklagten über Rechtsanwalt F . gefüh r- ten Personalakte und unterl iegt der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. 5 6 7 8 - 5 - a) Der Begriff der Personalakte in § 58 BRAO ist nach einhelliger Auffa s- sung in Rechtsprechung und Literatur materiell zu verstehen. Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kom mt es nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - AnwZ ( Brfg) 39/12, NJW - RR 2014, 883 Rn. 5 m . w . N . und vom 2. März 2011 - AnwZ (B) 50/10, NJW 2011, 2303 Rn. 11 m . w . N . ; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 58 Rn. 6 f . m . w . N . ; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 58 Rn. 5). Bestandteile der Personala kte sind somit - wie vorliegend - auch Vo r- gänge und Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Au f- sichts - oder Beschwerdeverfahren und ihn betreffende Gerichtsentscheidungen (Weyland in Feuerich/Weyland aaO § 73 Rn. 66; Güldenzoph, BRAK - Mitt . 2011, 4, 5 ; Zuck aaO Rn. 13 ). b) D er anwaltsgerichtliche Beschluss unterlag als Bestandteil der bei der Beklagten über Rechtsanwalt F . geführten Personalakte der Verschwi e- genheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. Nach § 76 Abs. 1 BRAO haben die Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Angelegenhe i- ten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Zu den der Verschwiegenhei tspflicht unterliegenden Angelegenhe i- ten gehören der Inhalt der von einer Rechtsanwaltskammer über ein Kamme r- mitglied geführten Personalakte (Zuck aaO Rn. 15) und mithin auch Vorgänge und Entscheidungen in einem Aufsichts - und Beschwerdeverfahren. Letztere s ergibt sich zudem unmittelbar aus § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Danach bleibt, soweit der Kammervorstand gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 BRAO im Beschwe r- 9 10 - 6 - deverfahren den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis setzt, § 76 BRAO unberührt. Durch die Ver weisung auf § 76 BRAO wird klargestellt, dass bei der Mitteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO das Verschwiegenheit s- gebot nach § 76 BRAO zu achten ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änd e- rung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und koste n- rechtlicher Vorsch r ifte n, BT - Drucks. 16/11385, S. 39). c) Ausnahmen von der Verschwiegenhe itspflicht sind vorliegend nicht gegeben. aa ) Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht aus Verfahrensrechten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 4, § § 74 , 74a BRAO. Der Beschwerdeführer ist im berufsrechtlichen Beschwerdeve rfa h- ren nicht Beteiligter und besitzt nach der gesetzlichen Konzeption - mit Au s- nahme der in § 73 Abs. 3 BRAO bestimmten Mitteilungspflicht - keine Verfa h- rensrechte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 47/97, BRAK - Mitt. 1998, 41, 42 ; Lau da in Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 74 Rn. 33 sowie § 76 Rn. 20; Güldenzoph aaO S. 6). Er hat daher in diesem Verfahren - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. De r dem Kläger als Beschwerdeführer gegenüber bes tehende n Mitte i- lungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO hat die Beklagte - wie der Anwaltsgericht s- hof zutreffend ausgeführt hat - mit dem Schreiben vom 28. März 2014 genügt. Die Mitteilungspflicht um fasst nicht die Überlassung von anwaltsgerichtlichen Beschlüsse n, die in einem auf die Beschwerde des Klägers hin eingeleiteten b erufsrechtlichen Aufsichts - und Beschwerdeverfahren ergangen sind . 11 12 - 7 - bb ) Die Überlassung solcher Beschlüsse ist auch nicht unter dem G e- sichtspunkt eines Rechts des Klägers auf Einsicht in die Personalakte gerech t- fertigt, die über d en Rechtsanwalt , über den er Beschwerde geführt hat, von der Rechtsanwaltskammer geführt wird . Da die Personalakte der Verschwiege n- heitspflicht nach § 76 BRAO unterliegt, kommt ein Einsichtsrecht Dritter nur in B etracht, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht oder der Recht s- anwalt einv erstanden ist (Böhnlein aaO § 58 Rn. 17; Zuck aaO § 58 Rn. 15; Hartung - Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsord nung, 5. Aufl., § 58 BRAO Rn. 23). Eine entsprechende Ermächtigungs grundlage besteht in Fällen der vorliegenden Art - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht (vgl. eingehend zum Akteneinsichtsrecht für den Beschwerdeführer in beruf s- aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Güldenzoph, BRAK - Mitt. 2011, 4 ff .). Auch soweit der Kläger sein Begehren auf eine teilweise geschwärzte Ablichtung des anwaltsgerichtlichen Beschlusses beschränkt, besteht ein en t- sprechender Anspruch nicht. Die Überlassung einer teilweise geschwärzten Ablichtung stellt ebenfall s eine - teilweise - Gewährung von Einsicht in die Pe r- sonalakte des von dem Aufsichts - und Beschwerdeverfahren betroffenen Rechtsanwalt s dar . Auch ihr steht d ie Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO entgegen . E ine Schwärzung aller Textstellen eines anwal tsgerichtlichen Beschlusses, die die " persönlichen Belange " des Rechtsanwalts betreffen, g e- gen den das Aufsichts - und Beschwerdeverfahren gerichtet ist, erscheint nicht möglich . 13 14 - 8 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 15 4 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2015 - AGH 16/14 (I) - 15
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