ECLI:DE:BGH:2017:210317BANWZ.BRFG.44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/16 vom 21 . März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 21. März 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. August 20 16 zugestellte Urteil des 2. Senats des Ni e- dersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist seit de m 6. Februar 2002 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. April 2015 widerrief sie die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beant ragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel a n der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumente n in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. 1. Ein Vermögensverfall lieg t vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsm aßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris [in NJW - RR Rn. nicht abgedruckt] Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vol l- streckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wide r- rufsverfügung, hier also der 15. April 2015 (vgl. dazu BGH , Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) 2. Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO greift nicht ein. Der Kläger wurde am 11. Mai 2015 mit zwei Verfahren und am 12. Juni 2015 mit weiteren 14 Ve rfahren in das Verzeich nis gemäß § 882b ZPO 2 3 4 - 4 - eingetrage n , also erst nach dem Erlass des Widerrufsbescheids am 15. April 2015. Der Widerruf konnte jedoch auf die zahlreichen offenen Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestützt werden, die im angefoc h- tenen Urteil näher darge stellt worden sind . 3 . D er Kläger bestreitet , in Vermögensverfall geraten zu sein. Die Ford e- rung der V bank S . sei vollstän dig getilgt; deren Antrag auf Zwangsvol l- streckung sei zurückgenommen worden. Alle ander en Angelegenheiten seien ebenfalls durch Zahlung oder Ratenzahlungsvereinbarung erledigt worden. Steuerschul den hätten nicht bestanden. a) Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des A n- waltsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Die Forderung der V bank S . hat der Anwaltsgerichtshof ausdrücklich unberücksichtigt gelassen . Schon im Ta t- bestand des angefochtenen Urteils heißt es zudem, die Zwangsvollstreckung sei nach Antragsrücknahme eingestellt worden. Hinsichtlich der übrige n im a n- gefochtenen Urteil aufgeführten Forderungen , Titel und Zwangsvollstreckung s- maßnahmen fehlt es an substantiiertem, durch geeignete Unterlagen belegten Vortrag des Klägers. Darauf hat bereits der Anwaltsgerichtshof hingewiesen. Vom Bestand der Forderu ngen noch im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ist daher auszugehen. Die nur wenige Wochen nach dem Widerrufsbescheid, am 11. Mai 2015 und am 12. Juni 2015 erfolgten Eintragungen im Verzeichnis nach § 882b ZPO schließen aus, dass der Kläger, wie er behaupte t, am 15. April 2015 schuldenfrei war oder hinsichtlich der noch offenen Forderungen mit den Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart hatte . 5 6 - 5 - b) Liegen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwang s- vollstreckungsmaßnahmen vor, die den Schluss au f den Eintritt des Verm ö- gensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt die se Schlussfolg e- rung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er si e zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). Das ist nicht geschehen. Der allgemeine Hinweis auf vorhandenes Grundvermögen und Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit reicht nicht aus. I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 5 4 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 11.08.2016 - AGH 8/15 (II 6/37) - 7 8
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