ECLI:DE:BGH:2018:160718BANWZ.BRFG.44.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 4 4 /17 vom 16. Juli 2018 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsiden tin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsanw ältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 16. Juli 2018 beschlossen: Der Antrag de s Kläge r s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2 3 . Juni 201 7 wird als unzulässig verworfen . D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r 1975 geborene Kläger war seit dem 6. August 200 3 als Rechtsa n- w a lt zugelassen. Mit Bescheid vom 27 . Juli 201 6 widerrief die Beklagte die Z u- lassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschri e- benen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) und ordne te g e- mäß § 14 Abs. 4 BRAO die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an . Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers auch wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). D ie g e- gen die vorbezeichneten Wide rrufsbescheide g erichtete n Klage n hat der A n- 1 - 3 - waltsgerichtshof abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung gegen das den erstgenannten Zulassungswiderruf betreffende Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat durch Beschluss vom 9. Mai 20 18 (AnwZ (Brfg) 43/17) abgelehnt. De r Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Zulassung der Berufung gegen das den erst genannten Widerrufsbescheid betreffende Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerich tshofs nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zula s- sung der Berufung ist unzulässig , da wegen des bestan d skräfti g en Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft das erforderlich e Recht s- schutzbedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der Beklagten vom 4. Januar 2017 entfallen ist. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis feh l t nach den hier gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung au s- nahmsweise dan n, wenn die Rechtsstellung des Kläge r s selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächl i- chen auch ideellen Vorteil brin gen könnte. Dem entsprechend besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedü r fnis für die Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu erga n- genen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsan waltsz u- lassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren 2 3 - 4 - Widerrufsgrundes (Senatsbeschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 18 f. mwN). So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung des Klägers bereits durch den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2016 bestandskräftig widerrufen worden ist. 2. Der Kläger ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf die Möglichkeit ei ner Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen word e n. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellun g- nahme hat er keinen Gebrauch gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, di e Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 23.06.2017 - AGH 4/17 (I) - 4 5 6
Full & Egal Universal Law Academy