ECLI:DE:BGH:2018:221018BANWZ.BRFG.44.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44 /1 8 vom 22. Oktober 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Z ulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwält e Dr. Braeuer und Dr. Kau a m 22. Oktober 201 8 beschlossen: D er Antrag de r Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs de s Land e s Nor d- rhein - Westfalen vom 2 5 . Mai 201 8 wird abgelehnt. D ie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 2 5 .0 00 Gr ünde: I. D ie beigeladene Rechtsanwältin ist geschäftsführende Juristin der " Di . im Erzbistum " (Di . ). Diese Tätigkeit übt sie auf der Grundlag e von mit dem Erzbistum als Arbeitgeber ( " Dienstgeber " ) seit 2011 ab geschlossener V erträge aus. Z u- letzt erfolgte m it Arbeitsvertrag vom 29. Juni/25. Juli 2016 die Weiterbeschäft i- gung in Vollzeit ab 1. Juli 2016 auf unbestimmte Zeit. Die Di . ist der Z u- sammenschluss von etwa 500 Mitarbeitervertretungen in diversen Einrichtu n- 1 - 3 - gen verschiedener kirchlicher Rechtsträger im Erzbistum auf der Grundlage des § 25 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) , die im Amtsblatt des Erzbi s- tums vom 1. Februar 2018 (S. 48 ff . ) neu bekannt gemacht worden ist. Die V e r- tretungen haben die in § 26 MAVO bezeichneten Aufgaben sowie die in §§ 29 ff. dargestellten Anhörungs - und Beteiligungsrechte . Sie bilden entspr e- chend § 25 MAVO die Di . . Die Zwecke dieser Arbeits gemeinschaft werden in § 25 Abs. 2 MAVO beschrieben. Hierzu gehör en u.a. die gegenseit i- ge Information und der Erfahrungsaustausch mit den Mitarbeitervertretungen, d eren Beratung in Angelegenheiten des Mi tarbeitervertretungsrechts und bei m Abschluss von Die nst vereinbarungen im Sinne des § 38 MAVO sowie Schulungsangelegenheiten. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gemäß § 25 Abs. 3 MAVO die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Gemäß § 25 Abs. 4 MAVO trägt das Erzbistum die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaf t a n- fallenden notwendigen Kosten. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 MAVO in Sonderbestimmungen (SB) festgelegt. § 6 Abs. 2 SB (Amtsblatt 2011 S. 265 ff . ) regelt , dass das Erzbistum die Di . durch Einrichtung einer Ges chäftsstelle in den Stand versetzt , die notwendigen Org a- nisations - , Schreib - und Verwaltungsarbeiten zu erledigen. § 6 Abs. 3 SB b e- stimmt : " Die Einstellung des hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt in Anste l- lungsträgerschaft des Erzbistums auf der Grundl age des vorgesehenen Ste l- lenplans. Der Geschäftsführer soll Jurist sein. Der Geschäftsführer wird zur di ö- zesanen Arbeitsgemeinschaft versetzt. Dienstvorgesetzter ist der Vorstand. B e- stellung und Abberufung des hauptamtlichen Geschäftsführers können nur ei n- vernehmlich zwischen Anstellungsträger und Vorstand der diözesanen Arbeit s- gemeinschaft erfolgen. " Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Tätigkeit s- beschreibung ist sie in der Geschäftsstelle der Di . tätig und berät den Vorstand sowie die übri gen Gremien der Di . (Mitgliederversammlung, Fachbereiche, Mitarbeitervertretungen) in allen Fragen des kollektiven Arbeit s- - 4 - rechts. Sie bearbeitet selbständig kollektiv - arbeitsrechtliche Problemfälle und erstellt hierzu außergerichtliche und gericht liche Schriftsätze. Sie führt Vertrags - und Einigungsverhandlungen mit den jeweiligen kirchlichen Dienstgebern bzw. Arbeitgebern und anderen Stellen des Erzbistums. Sie vertritt einzelne Mitarbe i- tervertretungen auch vor dem kirchlichen Arbeitsgericht und d er MAVO - Eini - gungsstelle. Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 10. Mai 2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D . hat te Erfolg. Der Anwaltsgerichts hof hat den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt nunmehr die Zulassung der B e- rufung. II. Der Antrag de r Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 4 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein e inzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 1 2 . März 2018 - Anw Z (Brfg) 15 /1 7 , NJW - RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18 . April 2018 - AnwZ (Brfg) 2 0 /1 7 , juris Rn. 4 ; jeweils mwN ) . Entspr e- chende Zweifel vermag die Beklagte nicht darzulegen. 2 3 4 - 5 - Der Anwaltsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die fachliche U n- abhängigkeit der Beigeladenen nicht gewährleistet sei. Nach § 6 Abs. 3 SB sei der Vorstand der Arb eitsgemeinschaft ihr Dienstvorgesetzter. Es liege indessen keine Erklärung des Vorstands zur Gewährleistung der fachlichen Unabhängi g- keit, sondern lediglich eine Bescheinigung des Erzbistums vor. Insoweit verweist die Beklagte darauf , dass die Beigelad ene nach Erört e- rung der Sach - und Rechtslage im Termin am 25. Mai 2018 angegeben habe, sie sei davon ausgegangen, dass eine Erklärung ihres Arbeitgebers (Erzbistum) ausreiche ; es sei jedoch unproblematisch, eine entsprechende Erklärung auch des Vorstands d er Di . zu erhalten. Vor diesem Hintergrund hätte der Anwaltsgerichtshof der Beigeladenen im Wege einer Auflage unter Fristsetzung aufgeben müssen, eine solche Erklärung vorzulegen. Dieser Einwand, bei dem dahinstehen kann, ob mit ihm richti gerweise nicht der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) geltend gemacht werden soll, ist unbegründet. Zum einen hat bereits die Kläg e- rin in ihrer Klage begründung darauf hingewiesen, dass eine Erklärung des Er z- bistums nicht ausreic he und eine Erklärung des Vorstands der Arbeitsgemei n- schaft nicht vorliege, so dass die Problematik der Beklagten und der Beigelad e- nen bekannt war . Zum anderen bestand für den Anwaltsgerichtshof aus seiner Sicht k eine Veranlassung für eine entsprechende Au flage . Denn der An waltsg e- richtshof hat in seinem Urteil zusätzlich darauf abgestellt, dass die Zulassung an § 46 Abs. 5 BRAO scheiter e. E ine Auflage bezüglich de s Nachweises der fachlichen Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3 , 4 BRAO) hätte hieran nichts ändern kön nen. Bezüglich § 46 Abs. 5 BRAO legt die Beklagte aber keinen Zula s- sungsgrund schlüssig dar (siehe nachfolgend II 2 - 4) . Deshalb kann auch dahi n- stehen, inwieweit die nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsa n- 5 6 7 - 6 - trag von dem am Verfahren nicht beteil igten Vorstand der D i . eing e- reic h te Erklärung vom 10. September 2018 zul assungsrelevante Bedeutung hat. 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt vor aus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigk eiten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018 , aaO Rn. 14 mwN ). Dies ist hier nicht der Fall. Für die von der Beigeladenen erstrebte Zula s- sung fehlt es an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass d er Syndiku s- rechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in de ss en Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, seine Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgeber s zu beschränken hat. Bei dem Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndiku s- re chtsanwalt (vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, juris Rn. 37 f . ). Dem entspricht die Tätigkeit der Beigeladenen nicht, die - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat - nicht ihren Arbeitgeber (Erzbi s- tum ) in d essen Rechts angelegenheiten berät und vertritt, sondern im W e- sentlichen originäre Arbeitnehmer - Rechts angelegenheiten der Mitarbeiter bzw. Mitarbeitervertretungen dritte r Rechtsträger betreut. Die in einer Mitarbeiterve r- tretung zusammengefassten und durch s ie vertretenen Beschäftigten sind bei einem Dienstgeber tätig, der im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung 8 9 - 7 - Rechtsträger der Einrichtung ist (§ 2 Abs. 1 MAVO) . § 1a Abs. 1 MAVO b e- stimmt, dass in den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtstr ä- ger solche V ertretungen zu bilden sind. Hierzu zählen u.a. neben der Erzdiöz e- se die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, die Verbände der Kircheng e- meinden, der D. - Verband mit seinen Gliederungen und weitere kirchliche Rechtsträger ( § 1 Abs. 1 MAVO) . D ie Beigeladene berät und vertritt mithin nicht ihren Arbeitgeber, sondern Dritte , dies im Übrigen selbst dann, wenn es sich im Einzelfall um beim Erzbistum als Arbeitgeber gebildete Mita r- beitervertretungen handelt . Hieran ändert der Umst and, dass das Erzbistum Personal - und Sachmittel für die Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung stellt, nichts. Dies macht die Tätigkeit der Beigeladenen nicht zur Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Erzbistums. Hierbei kann ihre Tätigkeit , was im Übrigen mit der Zulassungsbegründung auch nicht geltend gemacht wird, schon mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht in analoger Anwendung de r abschließenden und eng auszulegenden Regelung de s § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbei tgeberin angesehen werden (vgl. auch Senat, aaO Rn. 5 3, 56, 60 ). Von besonderen tatsächlichen und rech t- lichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann insoweit nicht gesprochen werden. Die Gesetzeslage ist eindeutig. 3. Rechtsfragen v on grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsb e- dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei A usführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufg e- 10 - 8 - worfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingr eifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10). Die Beklagte ist der Meinung, der Rechtsstreit werfe folgende Frage grundsätzlicher Bedeutung auf: " Handelt es sich um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, wenn die anwaltliche Beratung für eine Einrichtung/Stelle stattfindet, die aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt, sondern diese A rbeitnehmer ihr von einem Dritten, der als Arbeitgeber auftritt, aufgrund gesetzlicher Ve r- pflichtung zur Verfügung gestellt werden. " Hiermit lässt sich ein Zulassungsgrund nicht schlüssig darlegen. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers. Dies ist im Falle der Beigel a- denen das Erzbistum , nicht dagegen die Di . bzw. deren Mitglieder , für die die Beigeladene tätig ist. Der Wortlaut des Gesetzes ist in soweit einde u- tig und auch einer Analogie nicht zugänglich ( s.o.) . Im Übrigen handelt es sich bei § 6 Abs. 3 SB um eine auf die besondere Stellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers bei der D i . im Erzbistum zugeschnittene Sonderkon s- tellation, aus der sich keine verallgemeinerungsfähigen Grundsatzfragen able i- ten lassen. 4. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Dive r- genz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte ist der Meinung, die angefochtene Entsche i- dung stehe in Widerspruch zu einer zeitlich späteren Entscheidung desselben 11 12 13 - 9 - Senats vom 29. Juni 2018 (1 AGH 13/17). Etwaige Unterschiede innerhalb der Rechtsprechung desselben Spruchkörpers begründen aber von vorne herein keine Divergenz im Sinne der vorbenannten Normen. Im Übrigen betreffen die E ntscheidungen unterschiedliche Sachverhalte ; der behauptete Widerspruch besteht nicht . I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 46/17 - 14
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