BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 45/12 vom 15. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesge richtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 15. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil d es I . Senats des Anwaltsgerichtshofs in Berlin vom 25. April 2012 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1974 im Bez irk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 9. Juli 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Am 9. Februar 2011 beschloss die zuständige Abteilung IV der Bekla g- ten, die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls zu wide rrufen. Dem Kläger wurde am 17. Februar 2011 ein Schreiben der Beklagten vom 16. Fe b- ruar 2011 zugestellt, welches mit dem sich an die Höflichkeitsformel anschli e- 1 - 3 - ßenden Satz beginnt: " die zuständige Abteilung IV hat auf der Sitzung am 09.02.2011 beschloss en, Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu widerrufen " ; das Wort " wide r- rufen " ist durch Einrücken und Fett - und Sperrdruck hervorgehoben. Es folgen die Überschrift " Begründung " , ei n längerer Text, eine Rechtsmittelbelehrung, der Vermerk " gez. RA Dr. v. K . , RAin Z . , RAin H . (B e- schlossen am 09.02.2011, ausgefertigt am 16.02.2011) " sowie die Unterschrift des Vorsitzenden der Abteilung IV. Die Klage des Klägers gegen den Wid erruf ist erfolglos geblieben. Nunmehr bean tragt er die Zulassung der Berufung g e- gen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne E rfolg. 1. Die R echtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). D er Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Recht sfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGH Z 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürfti g- 2 3 4 - 4 - keit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre r Bede u- tung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Al l- gemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht erforderlich ist. Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt . Er meint , die Bundesrechtsanwaltsordnung enthalte keine Regelungen über die Form und das Verfahren des Wider rufs. Daher müsse nachprüfbar und verbindlich festg e- legt werden, wie die Entscheidung über den Widerruf zu treffen ist und welche Anforderungen an die Mitte i lung des Widerrufs an den jeweils Betroffenen s o- wohl formell als auch materiell zu stellen seien. Diese Ansicht des Klägers trifft nicht zu. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt: Die Vorschrift des § 32 BRAO verweist für Verwaltung sverfahren nach de r Bundesrechtsanwaltsordnung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz , soweit nichts anderes bestimmt ist . Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskam mer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustel len. D amit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben , für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgese t- zes gelten (§§ 35 ff. VwVfG) . Auch die Zust ändigkeit der Rechtsanwaltska m- mern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwalt s- kammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf d e- ren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts and e- res bes timmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern han deln , folgt aus §§ 63 ff. BRAO. Jede Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand (§ 63 5 6 7 - 5 - Abs. 1 BRAO ) . Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der Bunde s- rechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben u nd Befugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BRAO), die innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 BRAO). 2. Der Kläger beanstandet allerding s auch , das ihm zugestellte Schre i- ben der Beklagten vom 16. Februar 2011 stelle keinen Bescheid im Sinne der §§ 35 ff. VwVfG dar. Es enthalte keine Regelung, sondern unterrichte nur über einen Beschluss einer Abteilung der Beklagten, welchem keine Außenwir kung zukomme. Damit wirft er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern beanstandet die Anwendung des Rechts - hier: der §§ 35 ff. VwVfG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO - im konkreten Einzelfall. Auch e rnstliche Zweifel an der Richtig keit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger damit nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaie r/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Daran fehlt es hier. Das Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2011 erfüllt sowohl der äußeren Form nach als auch inhaltlich alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Es lässt die Beklagte als die erlassende Behörde erkennen, unterscheidet zwischen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG), trägt die Unter schrift des Abteilungsleiters (§ 37 Abs. 3 VwVfG, § 77 Abs. 5 BRAO), 8 9 - 6 - ist mit einer Rec htsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt (§ 34 BRAO). Eine weitergehende sprachliche Unterscheidung zwischen dem B e- schluss als dem Abschluss der behördeninternen Willensbildung und dem W i- derrufsbescheid als dem Verwaltungsakt mit Außenwirkung ist n icht erforde r- lich. Einzelheiten der Beschlussfassung brauchten nicht mitgeteilt zu werden. Die Beschlussfassung als solche ist nicht Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Schreiben vom 16. Februar 2011 hat die B e- klagte die Anwal tszulassung des Klägers widerrufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2012 - I AGH 4/11 - 10
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