BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 45 /1 4 vom 8. Dezember 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Vorsitzenden Ric hter Prof . Dr. Kayser, die Richter Prof . Dr. König und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w älte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer am 8. Dezember 2014 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgeric htshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 13 . Juni 201 4 wird abgelehnt . D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 1 7 . August 199 4 zur Rechtsanwaltschaft zug e- lassen. Am 12. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Bescheid vom 1 6 . Sept ember 2013 widerrief die B e- klagte die Zulassung de s Kläger s wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat de r Anwaltsgerichtshof 1 - 3 - abgewiesen . D er Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalt sgerichtshofs . II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Verfahrens mangel dargelegt, auf dem die En t- scheidung beruhen kann (§ 112e BRA O , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Die vom Kläger gerügt e Zurückweisung seine r gegen den Vorsitze n- den des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuch e vom 19. Dezember 2013 und vom 12. Juni 2014 stell t keinen im Zulassungsve r- fahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidung en nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde ang e- fochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen s ind (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 , juris Rn. 14; vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12 , juris Rn. 7 und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13 , juris Rn. 28 ). b ) Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) , weil der Anwaltsgerichtshof nicht auf seinen Antrag vom 11. Juni 2014 den Verhandlungstermin vom 13. Juni 2014 aufg e- hoben, sondern ihn nur mit Verfügung d es Vorsitzenden vom 11. Juni 2014 vom persönlichen Erscheinen in der münd lichen Verhandlung befreit hat. 2 3 4 5 - 4 - Die Ablehnung des Antrags de s Kläger s auf Terminverlegung war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus " erheblichen Gründen " verlegt oder vertagt werden. Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächti gten vertretenen Beteiligten ist in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Grü n- de vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1/81, juris Rn. 1 2 ; Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 102 Rn. 8 a ; Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl., § 102 Rn. 6 ; BeckOK - VwGO /Brüning , Stand Juli 2014, § 102 Rn. 8.2 ). Das bloße Anwese n- heitsinteresse e iner anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 , aaO m.w.N.; Brüning , aaO). Gewichtige Gründe , aus denen seine persönliche Anwesenheit erforde r- lich wäre , hat der Kl äger zur Begründung seines Antrags auf Terminverlegung nicht dargelegt . Aus seinem Antrag war - wie der Anwaltsgerichtshof in seinem das Ablehnungsgesuch des Klägers verwerfenden Beschluss vom 13. Juni 2014 zutreffend erkannt hat - nicht ersichtlich, welch e Tatsachen oder Erw ä- gungen der Kläger persönlich im Verhandlungstermin hätte vortragen wollen, die nicht von seinem Verfahrensbevollmächtigten hätten vorgetragen werden können. Die erhebliche Bedeutung, die dem Verfahren für die berufliche Exi s- tenz des Kl ägers zukam, rechtfertigt allein noch nicht den Antrag auf Terminve r- legung des anwaltlich vertrete nen Klägers . Sie liegt in der Natur des Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft begründet und war ohnehin 6 7 - 5 - in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Hierauf bez o- gene Gesichtspunkte, die allein der Kläger persönlich in der Verhandlung hätte vorbringen können, werden in dem Antrag auf Terminverlegung und dem weit e- ren Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 201 4 nicht benannt. c) Der Kläger macht weiter geltend , er sei von der Beklagten nicht or d- nungsgemäß angehört worden. Die Fragen des ihm zugesandten Anhörung s- bogens seien nicht angemessen gewesen für einen Zeitpunkt nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens. Es könne nicht richtig sein, für das Verfahren vor der Insolvenz und das Verfahren nach eingeleiteter Insolvenz die gleichen Fragen zu stellen. Vielmehr seien bei Insolvenz zielgerichtete Fragen zur Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Die fehlende Anhörung sei von dem A n- waltsgerichtshof in Anbetracht des im Gerichtsverfahren geltenden Amtsermit t- lungsgrundsatzes nachzuholen gewesen. Sei letzteres nicht der Fall, liege ein Verfahrensmangel jedenfalls darin, dass die fehlerhafte Anhörung im Verwa l- tungsverfahre n durch den Anwaltsgerich tshof nicht geprüft worden sei. aa ) Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrun d- satz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgru ndsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Festst ellungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, 8 9 10 - 6 - auf die Vo rnahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken v on sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48 ). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Die allgemeine Rüge, für das Verfahren vor der Insolvenz und das Ve r- fahren nach eingeleiteter Inso lvenz seien nicht die gleichen Fragen zu stellen, beinhaltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Das Gleiche gilt für die Forderung, es seien bei einem eröffneten Insolvenzver fahren " zielgerichtete Fragen " bezüglich der Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit zu stellen. Erst recht fehlt jeglicher Vortrag, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfü h- rung der entsprechenden Anhörung voraussi chtlich getroffen worden wären. bb ) E in Verfahrensmangel liegt auch nicht darin begründet, dass der A n- waltsgerichtshof die ordnungsgemäße Anhörung des Klägers im Widerrufsve r- fahren (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG) nicht weiter geprüft hat. Hierzu bestand keine Veranlassung. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhaf te Anhörung durch die Beklagte. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben v om 29. Juli 2013 zu dem Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft angehört und ihn um Stellungnahme zu ko nkret en , auf seine Einkommens - und Vermögensve r- hältnisse bezogenen Fragen gebeten . Die von ihr formulierten Fragen waren zur Beurteilung, ob der Kläger in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) , von Bedeutung. Sie waren auch durch die Eröffn ung des Inso l- 11 12 13 - 7 - venzver fahrens nicht obsolet geworden . Zwar wird der Vermögensverfall ve r- m u tet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das bedeutet indes nicht, dass der Rechtsanwalt nicht dennoch umfassend zu allen für die Beurteilung eines Vermögensverfalls rel e vanten ta t- sächlichen Umständen, insbesondere seinen Einkommens - und Vermögen s- verhältnissen, anzuhören ist. Über die von ihr gestellten Fragen hinaus hat die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 29. Juli 2013 allgemein Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Waren in diesem Ra h- men nach Auffassung des Klägers weitere Umstände von Bedeutung, so stand es ihm frei, diese vorzutragen und ihre Relevanz für die Entsc heidung der B e- klagten zu erläutern . 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige un d klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februa r 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 201 1 - AnwZ (B rfg ) 4/11, juris Rn. 12 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeut ung gehören Ausführungen zur Kl ä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswi r- 14 15 16 - 8 - kung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korr igi e- rendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist. a ) Der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht und unter Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht eine " Teilentzi e- hung " im Sinne beispielsweise einer Zulassu ng zu einer unselbständigen Anwaltstätigkeit in Erwägung gezogen. Vor dem geänderten Berufsbild des Rechtsanwalts müsse es diese Möglichkeit geben. Offensichtlich gehe auch der Bundesgerichtshof hiervon aus, wenn er zur Vernei nung einer Gefährdung der Rec ht suchenden verlange, dass der in einem Insolvenzverfahren befindliche Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgebe und eine Tätigkeit als ange stellter Rechtsanwalt aufnehme. Auch sei der Vergleich " im europäischen Rahmen " nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Anwaltsgerichtshof lasse zudem die Auseinande r- setzung des Vergleichs mit anderen selbständigen Berufen, insbesondere mit dem Beruf des Arztes, bei de m eine Insolvenz nicht automatisch zum Verlust der Approbation führe, vermissen. Eine Ungleichb ehandlung zwischen Recht s- anwälten und - zum Beispiel - Ärzten sei nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig. b) De n vo m Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsät z- liche Bedeutung zu. Sie sind nicht klärungsbedürftig , weil sie durch die Rech t- sprechu ng des Senats bereits geklärt sind oder sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. aa) Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vom Gesetz nicht vorgesehen und wider spricht der gesetzlich verankerten Stellung des Rechtsanwalts. 17 18 19 20 - 9 - Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rech tsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwingend zu widerrufen. Sie lässt keinen Raum für einen nur teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 BRAO ist der Rechtsanwalt ein una b- hängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus und ist der b e- rufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Recht, in Rechtsangelegenheit en aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. Mit dieser gesetzlich bestimmten Stellung des Rechtsanwalts ist eine hoheitl i- che Beschränkung seiner Tätigkeit im Sinne eine r Teilzul assung zur Rechtsa n- waltschaft oder ein es Teilwiderruf s der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar. Die Möglichkeit eine s Teil widerrufs ergibt sich auch nicht aus der Rech t- sprechung des Senats. Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefährdung de r I n- teressen der Rechtsuchenden, die nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden ist , nur in seltenen Ausna h- mefällen verneint werden kann . Die Ann ahme einer solchen Sondersituation setzt voraus , dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma ß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv ver hindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 21 22 23 - 10 - 511; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6 ). Es ha ndelt sich mit hin um eine berufliche Selbstbeschrä n- kung des Rechtsanwalts, mittels derer er einen Ausnahmefall begründet, au f- grund dessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz seines Vermögensverfalls a usgeschlossen werden kann. Seine Zula ssung zur Recht s- anwaltschaft bleibt in einem solchen Fall uneingeschränkt bestehen. Verbe s- sern sich seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse dergestalt, dass er sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet, steht es ihm frei, von den vorg e- nannten Selbst beschränkungen - im Rahmen seiner fortbestehenden uneing e- schränkten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - wieder Abstand zu nehmen. Von einer solchen Selbstbeschränkung unterschiede sich ein von einer Rechtanwaltskammer ausgesprochener Teilwiderruf der Z ulassung zur Recht s- anwaltschaft wesentlich. Sie beinhaltete - anders als die Selbstbeschränkung - einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts und beendet e seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dem von dem Wide r- ruf betroffenen Teil. Befindet sich der Rechtsanwalt nicht mehr in Vermögen s- verfall, könnte er nicht ohne weiteres seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufnehmen. Vielmehr bedürfte er der erneuten (Teil - )Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft . Ein Teilwiderruf de r Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist damit se i- nem Wesen und seinem Inhalt nach etwas gänzlich anderes als die in der S e- natsrechtsprechung näher ausgeführte, von dem in Vermögensverfall gerat e- nen Rechtsanwalt selbst vorgenommene Beschränkung seiner anwalt lichen Tätigkeit zwecks Ausschlusses der Gefährdung der Interessen der Recht - su chenden. Dies ergibt sich hinreichend klar aus der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Senats. 24 - 11 - bb) Ein Verstoß des Widerrufs der Zulassung des Klägers zur Rechtsa n- wa ltschaft oder des dem Widerruf zugrunde liegenden nationalen Rechts gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Au s- führungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Seite 7 der Entsche i- dungsgründe). Durchgreifende z usätzliche Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen europäisches Recht nahe legen, zeigt die Begründung des Zulassung s- antrags nicht auf. cc) Dem Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft liegt schließlich auch keine unzulässige Ungleich behandlung im Vergleich zu anderen selbständigen Berufen zugrunde. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht i m Einklang mit Art. 3 GG . Das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine be sondere Stellung zu. Er ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege ( § 1 BRAO) zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen (§ 3 BRAO). Diese weit reichenden Pflichten und Befugnisse haben den Gesetzgeber veranla sst, besondere Anforderungen an die Eignung und persönliche Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen. Angesichts dieser Besonderheiten des Rechtsanwaltsberufs ist mit der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO getroffenen Regelung keine gleichheitswidrige Benachte il i- gung der Rechtsanwälte gegenüber sonstigen Berufsgruppen verbunden ( vgl. Senatsb eschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11). 3. Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). D ie Rechtssache weist zudem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) . Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig. 25 26 27 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erf olg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser König Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.06.2014 - 1 AGH 34/13 - 28 29
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