ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.45.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 45 /15 vom 18. September 201 7 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen anwaltlicher Werbung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 18. September 201 7 beschlossen: D ie A nhörungsrüge de s K läger s gegen d as Senats urteil vom 3 . Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Urteil vom 3 . Juli 2017 , auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 29 . Mai 201 5 zurückgewiesen. H iergegen wendet sich d e r Kläger mit seiner Anhörungsrüge. 2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksicht i- gendes entscheidungserhebliches Vorbringen de s Kläger s übergangen und de ssen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. 1 2 - 3 - Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Kayser Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AG H Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 15/15 - 3
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