BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46 /1 1 vom 8. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bestellung eine s Notanwalts - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, d ie Richterinnen Lohmann und Dr. F etzer, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 8. Dezember 2011 bes chlossen: 1. Der Antrag des Klägers auf B eiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wird abgelehnt. 3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr a- gen. 4. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. D ie Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger A n- ordnung des Sofortvollzugs die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall s (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobe ne Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen diese s Urteil hat der anwaltlich vertretene Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. 1 - 3 - Seine Prozessbevollmächtigte hat das Mandat vor Begründung des Zula s- sungsantrags niedergelegt. Mit vor Abla uf der Begründungsfrist eingereichtem Antrag hat der Kläger die B eiordnung eines Notanwalts beantragt. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei in den Fällen, in denen - wie hier - eine anwaltliche Ve r- tretung geboten ist, auf Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wah r- nehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertret ung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder au s- sicht s los erscheint. Die se Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1 995 - III ZB 4/95, NJW - RR 1995, 1016 unter 2; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864 unter 2 a) . D aran fehlt es hier. Der Kläger hat bereits nicht genügend dargetan, dass er ausreichende Bemühungen unternommen hat, um einen vertretungsber eiten Rechtsanwalt ausfindig zu machen . Er hat lediglich vorgetragen , dass er am 14. und 15. Se p- tember 2011 die Kanzleien von fünf im Bezirk B . ansässige n Rechtanwä l- te n telefonisch kontaktiert hat, von denen zwei eine Vertretung des Klägers a b- gel ehnt haben und die weiteren drei nicht erreich bar waren . D amit fehlt es 2 3 4 5 - 4 - schon an der Darlegung der erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, aaO; vom 7. D e- zember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 41 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, aaO). Vom Kläger war zu verlangen, dass er sich nicht mit zwei Absagen b e- gnügt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, aaO m.w.N.), sondern sich mit seinem Anliegen auch an weitere Rechtsan wälte - gegebenenfalls , wie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geschehen, auch außerhalb von B . - wendet. Zudem hat der Kläger nicht belegt, dass die von ihm kontaktierten zwei Rechtsanwälte die Übernahme des angetrag e- nen Mandats abgelehnt ha ben. Er hat lediglich seine knapp gehaltenen Ang a- ben an Eides statt versichert und mitgeteilt, dass er die Telefonate im Beisein seiner Kanzleikraft geführt habe. 2. Davon abgesehen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch aussicht s los, da Zulassun gsgründe im Sinne des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht gegeben sind. Ein dem Kläger günstigeres E r- gebnis erscheint auch bei Beratung und Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen. a) Insbesondere sind dem Anwa ltsgerichtshof keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende n Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen. Die vom Kläger als unrichtig gerügten Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche stellen keine im Zulassu ng s- verfahren zu berücksichtigende Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidu n- gen nach §112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltli chen Überprüfung durch das Berufung s- gericht entzogen sind (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 LA 296/08, juris Rn. 4) . 6 7 - 5 - D er Anwaltsgerichtshof hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt . Zum einen gewährt d ieses Ve r- fahrensgrundrecht einer Partei schon keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Zu m anderen hat der Anwaltsgeric htshof - anders als der Kläger meint - rechtsfehlerfrei davon abgesehen, dessen Hi n- weis auf seine drei Monate vor der mündlichen Verhandlung weggefallene Po s- tulationsfähigkeit in einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ( § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Abs. 1 VwGO, § 78b ZPO ; § 140 BGB analog ) umzude u- ten. Denn e ine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorausse t- zungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Proze ssh andlung erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 20 02, 1958 m.w.N.). Daran fehlt es hier. b) Es bestehen ersichtlich auch keine ernstliche n Zweifel an der Richti g- keit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Anwaltsgerichtshof hat unter Beachtung der vom Senat au f- gestellten Grundsätze zutreffend einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) festgestellt und die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 4 BRAO, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) bejaht. c) Sonstig e Zulassungsgründe sind offenkundig nicht gegeben. III. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt, die nach § 112 e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate beträgt und mit der Zustellung des vollstä n- 8 9 10 11 - 6 - digen Urteils des Anwaltsgerichtshofs beginnt. Diese Frist lief hier am 15. Se p- tember 2011 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor, sondern nur ein Antrag auf eine nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 15/10, juris Rn. 2 m.w.N.) Verlängerung der Begründung s- frist sowie ein An trag auf Bestellung e ines Notanwalts . Die Kostenentscheidung beruht auf §112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 - 12
Full & Egal Universal Law Academy