BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46 /1 1 vom 2. Oktober 201 2 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Be stellung eines Notanwalts für die Erhebun g einer Gehö r srüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, d ie Richterinnen Lohmann und Dr. F etzer, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllric h und Prof. Dr. Stüer am 2. Oktober 201 2 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschl u ss vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Besch l uss vom 6. Juli 2012 den Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt für d ie Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senat s- beschluss vom 8. Dezember 2011 beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. August 2012 wiederholt der Kläger diesen Antrag einschließlich dessen Begründung und macht geltend, der Beschuss vom 6. Juli 2 012 verletze seine Verfahrensrechte. II. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des K l ägers vom 15. August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnu n gsantrag a b- w eichend vom angegrif f enen Beschluss zu beurteilen. Dasselbe gilt für die au f das Verfahren bezogenen Einwände des Klägers. Entgegen dessen Behauptung ist dem Kläger die beantragte Aktenei n- sicht gewährt worden. I ndes hat der Kläger von der Möglichkeit, die an die G e- 1 2 3 - 3 - schäf t sstelle des Anwaltsgerichtshofs übersandten Akten dort ein zusehen, ke i- nen Gebrauch gemacht. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Akten auf der Geschäftsstelle des A mtsgerichts B . einzusehen. Soweit der Kläger einen gerichtlichen Hi n- weis vor der Entscheidung über seinen Antrag vermisst, erläutert er nicht, w o- rauf sich dieser nach Ansicht des Klä gers beziehen sollte. Ein Hinweis war auch nicht geboten. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, welchen ergä n- zenden Vortrag zur Begründung seine s Beio r dnungsantrags der K lä ge r auf e i- nen Hinweis gehalten hätte. Mit sei n er Eingabe könnte d e r Kläger daher auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als Anhörungsrüge auslegen. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache A ntwort auf weit e- re Ein gaben zu erhalten. Tolskdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 - 4
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