BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46/12 vom 8. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 8. M ai 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwa ltsgerichtshofs Baden - Württemberg vom 12. Mai 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Z ulassung der Berufung wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger war seit 1979 als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig. Durch Urte il vom 29. Oktober 1998 wurde er wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monat en verurteilt, deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 24. Oktober 2002 erlassen. Durch Urteil vom 25. Oktober 2002 wurde der Kl ä- 1 - 3 - ger wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren v erurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde mit Wirkung vom 31. Oktober 2007 erlassen. Durch Urteil des A n- waltsgerichtshof s vom 3 0 . Januar 2001 wurde der Kläger wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Ab s. 5, 113 Abs. 1 BRAO i . V . m . §§ 266, 53 StGB aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Am 1 0 . März 2011 beantragte der Kläger die Wiederzulassung. Die B e- klagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2011 ab. Widerspruch und Klage des Klägers sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Pr o- zesskostenhilfe für den Zulassungsantrag und für das Berufungsverfahren. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwalt s- gerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . 1 . Dieser Zulass ungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BV erfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542 , 543 ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). 2 3 4 - 4 - 2 . Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsch aft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Ab wägung dieses Verhaltens und aller erheblichen U m- stände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpe r- sönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer m ehr oder mi n- der langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bede u- tung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hi n- dert. Feste Fristen gibt es nicht; vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber spre chenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Bei gravi e- renden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere bei Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten, hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen zeitli chen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzula s- sung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschrä n- kun g der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden En t- scheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, Rn. 1 2 ff . m . w . N . ). b) Seit der letzten Straftat, welche der Kläger begangen hat, sind zw i- schenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen. Der Kläger hat den von ihm ang e- richteten Schaden ausgeglichen . Seit der letzten Straftat ist er nicht erneut 5 6 7 - 5 - stra f fällig gew orden. Der Kläge r ist 65 Jahre alt; sollte er nicht in absehbarer Zeit wieder zugelassen werden, wird er den Rechtsanwaltsberuf mögliche r- weise nicht mehr lange ausüben kön nen . Gleichwohl überwiegen die gegen eine Wiederzulassung sprechenden Umstände deutli ch. Der Kläger hat schw e- re Straftaten im Kernbereich der Tätigkeit eines als Konkurs - bzw. jetzt Inso l- venzverwalter tätigen Rechtsanwalts begangen. Dabei hat er beträchtliche kr i- minelle Energie entwickelt. Er hat sich über Jahre hinweg systematisch und mit Hilfe Dritter , welche er an dem erbeuteten Geld beteiligte, an den von ihm ve r- walteten Massen vergriffen. Grund seines Verhaltens war ausschließlich die Absicht, sich selbst zu bereichern; er hat das Geld an sich gebracht, weil es vorhanden war und er Zug riff darauf hatte, nicht weil er sich in einer Zwangsl a- ge befand oder er es brauchte. Das Fehlverhalten des Kläg ers liegt damit deu t- lich über einem durchschnittlichen Fall, in welchem unter bestimmten Vorau s- setzungen ein zeitlicher Abstand von 15 Jahren al s ausreichend angesehen werden könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 8 - 6 - IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfa hren war z u- rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf E r- folg bietet. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2012 - AGH 16/11 (I) - 9
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