BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46/13 vom 13. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anerkennung eines Fortbildungsnachweises - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die P räsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau a m 13. Juli 2015 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtsh ofs vom 13. Mai 2013 wird zugela s- sen. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sener Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Erlaubnis, den genannten Titel zu fü h- ren, datiert vom 28. Juli 2011. Am 22. Juni 2012 bes uchte der Kläger ein sechsstündiges Seminar " Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik " . Unter dem 27. Juni 2012 reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestät i- gung bei der Beklagten ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbi l- dungsverpflicht ung für das Jahr 2012 nachgekommen sei. Die Beklagte antwo r- tete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zum Fachgebiet " Verkehrsrecht " . Im sich anschließenden Schriftverkehr stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, ihre Ausku nft sei nicht rechtsbehelfsfähig. Ob der Kläger seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt habe, werde abschließend 1 - 3 - erst im Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Facha n- waltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht entschieden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, die von der D . mbH ausgestellte Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an dem Seminar " Vernehmungslehre und Verne h- mungstaktik " am 22. Juni 2012 als Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung für das Fac h- gebiet Verkehrsrecht anzuerkennen; 2. hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem von der D . mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar " Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik " um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im S inne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehr s- recht handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, außerhalb eines Wi derrufsverfahrens durch selbständigen Verwa l- tungsakt über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen und 2 3 4 - 4 - über die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu entscheiden. Die Klage könne nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden, weil die vo n der Beklagten ertei l- te Auskunft kein Verwaltungsakt sei; sie stelle weder eine Belehrung noch eine Rüge dar. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag zulässig, aber nicht b e- gründet. Ob ein allgemeiner Bezug zum Fachgebiet ausreichend ist oder ob sich die Fortbildung speziell auf ein Thema oder Gebiet des § 14d FAO bezi e- hen müsse, könne offenbleiben. Ein Bezug zum Fachgebiet Verkehrsrecht, in s- besondere zum Verkehrsstraf - und O rdnungswidrigkeitenrecht und zu den B e- sonderheiten der Verfahrens - und Prozess führung könn t e hergestellt werden. Das Seminar habe jedoch nur Grundkenntnisse allgemeiner Art vermittelt. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Zula s- sungsantrag hat Erfolg , weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob und gegeb e- nenfalls in welcher Form die Beklagte über die Anerkennung einzelner Fortbi l- dungsveranstaltungen zu entscheiden hat, ist klärungsbedürftig und entsche i- dungsfähig. Gleiches gilt für die a n eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne von § 15 FAO zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. 5 - 5 - III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO) . Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag e nt halten so - 6 - 6 - wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsb e- gründung). Mangelt es an einem dieser Er fordernisse, so ist die Berufung unz u- lässig. Limperg Lohmann Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 13.05.2013 - BayAGH I - 28/12 -
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