ECLI:DE:BGH:2016:180716UANWZ.BRFG.46.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 46/13 Verkündet am: 18. Juli 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anerkennung e ines Fortbildungsnachweises - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 18. Juli 2016 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie de n Recht s- anw a lt D r. Braeuer und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Mai 2013 im Koste n- punkt sowie insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers abgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem von der D . Gesellschaft für Aus - und Fortbildung sowie Se r- viceleistungen mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar " Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik " um eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handelt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. etzt. - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Seit dem 28. Juli 2011 darf er die Bezeichnung " Fachanwalt für Verkehr s- recht " führen. Am 22. Juni 2012 besuchte der Kläger ein sechsstündiges Sem i- nar " Vernehmu ngslehre und Vernehmungstaktik " . Unter d em 27. Juni 2012 reichte er die dieses Seminar betreffende Teilnahmebestätigung bei der Bekla g- ten ein und bat um Bestätigung, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2012 nachgekommen sei. Die Beklagte antwortete, es handele sich um ein allgemeines Seminar ohne besonderen Bezug zum Fachgebiet " Ve r- kehrsrecht " . Im folgenden Schriftverkehr stellte die Beklagte sich auf den Standpunkt, ihre Auskunft sei nicht rechtsbehelfsfähig. Ob der Kläger seine Fortbildu ngsverpflichtung erfüllt habe, werde abschließend erst im Verfahren über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung w e- gen Verletzung der Fortbildungspflicht entschieden. Nachdem der Kläger a n- waltlichen Beistand in Anspruch genommen un d eine Klage, gegebenenfalls auch einen Antrag auf Eilrechtsschutz angekündigt hatte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 ab, sich zu verpflichten, bis zum A b- schluss des zu erwartenden Rechtsstreits von der Einleitung eines Verfahrens a uf Rücknahme der Erlaubnis zur Führung des Fachanwaltstitels abzusehen; nach ständiger Übung der Kammer könne die versäumte Fortbildung jedoch ohne Angabe von Gründen bis zum 31. März 2013 nachgeholt werden. Una b- hängig hiervon könnten die im Jahr 2013 abso lvierten Fortbildungen vorläufig - bis zu einer gerichtlichen Entscheidung - auf die fehlenden sechs Fortbi l- dungsstunden für das Jahr 2012 angerechnet werden. In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2013 heißt es, die Fortbildungspflicht sei während de s laufenden Rechtsstreits nicht suspendiert. Wenn der Kläger bis zum 1 - 4 - 30. November 2013 keine anerkennungsfähigen Fortbildungsnachweise einre i- chen werde, werde über einen Widerruf der Befugnis entschieden werden. Der Kläger will erreichen, dass das Semi nar , welches hinreichende B e- züge zum Fachgebiet " Verkehrsrecht " aufgewiesen habe, als Fortbildung s- nachweis für das Jahr 2012 anerkannt wird. Er hat gemeint, Anspruch auf A n- erkennung in Form eines Verwaltungsaktes zu haben, wobei sich die erforderl i- che Ermä chtigungsgrundlage aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO ergebe. Hilfsweise möge die Anerkennungsfähigkeit festgestellt werden. Das Feststellungsinteresse folge daraus, dass er sein kün f- tiges Verhalten an der begehrten Fests tellung ausrichten wolle. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, die von der D . Gesellschaft für Aus - und Fortbildung sowie Serviceleistungen mbH au s- gestellte Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an dem Semi nar " Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik " am 22. Juni 2012 als For t- bildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht anzuerkennen; 2. hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem von der D . Gesellschaft für Aus - und Fortbildung sowie Servicelei s- tungen mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar " Vernehmungsle h- re und Vernehmungstaktik " um eine anwaltliche Fortbildungsveransta l- tung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fach anwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handelt. 2 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage insgesamt für unzulässig gehalten, weil dem Kläger derzeit kein Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels drohe . Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, außerhalb eines Widerrufsverfahrens durch selbständigen Verwa l- tungsakt über die Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsveranstaltungen und über die Erfüllung der Fort bildungspflicht zu entscheiden. Die Klage könne nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden, weil die von der Beklagten ertei l- te Auskunft kein Verwaltungsakt sei; sie stelle weder eine Belehrung noch eine Rüge dar. Der Hilfsantrag sei als Feststellung santrag zulässig, aber nicht b e- gründet. Ob ein allgemeiner Bezu g zum Fachgebiet ausreiche oder ob sich die Fortbildung speziell auf ein Thema oder Gebiet des § 14d FAO beziehen mü s- se, könne offenbleiben. Ein Bezug zum Fachgebiet Verkehrsrecht, insbesond e- re zum Verkehrsstraf - und Ordnungswidrigkeitenrecht und zu den Besonderhe i- ten der Verfahrens - und Prozessführung im Verkehrsrecht könne durchaus he r- gestellt werden. Das Seminar habe jedoch nur Grundkenntnisse allgemeiner Art vermittelt. Gegen dieses Urtei l wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zug e- lassenen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Mai 2013, Az. BayAGH I 28/12, 3 4 5 - 6 - 1. die Bekl agte zu verpflichten, die von der D . Gesellschaft für Aus - und Fortbildung sowie Serviceleistungen mbH au s- gestellte Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an dem Seminar " Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik " am 22. Juni 2012 als Fo r t- bildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 3 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht anzuerkennen; 2. hilfsweise festzustellen, dass es sich bei dem von der D . Gesellschaft für Aus - und Fortbildung sowie S ervicelei s- tungen mbH am 22. Juni 2012 veranstalteten Seminar " Vernehmungsle h- re und Vernehmungstaktik " um eine anwaltliche Fortbildungsveransta l- tung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung für das Fachgebiet Verkehrsrecht handelt. Die Beklag te beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vo rbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst A n- lagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bez ug genommen. 6 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Berufung führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag des Klägers. 1 . Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass die B e- scheinigung des Anbieters des Seminars " Vernehmungslehre und Verne h- mungstaktik " am 22. Juni 2012 als Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 FAO für das Fachgebiet Verkehrsrecht anerkannt wird. Der Senat nimmt ins o- weit Bezug auf die Gründe der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung de r Entscheidungsgründe ab (§ 112e Sa tz 2 BRAO, § 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens des K lägers ist ergänzend folgendes auszuführen: a ) Weder die Vorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO noch diejenige des § 15 Satz 1 und 3 FAO in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2009 ermächtigen die zuständige Rechtsanwaltskammer , im Wege des Verwal tung s- aktes abschließend über die Eignung einer Fortbildungsveranstaltung zur Erfü l- lung der Fortbildungspflicht zu entscheiden. In beiden genannten Vorschriften ist von einer selbständigen Entscheidung über die Anerkennung nicht die Rede. Die Vorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO ermächtigt die Kammer , nach i h- rem pflichtgemäßen Ermessen die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsb e- zeichnung zu widerrufen, wenn die in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterblieben ist. § 15 FAO regel t die Anfo rderungen an die Fortbi l- dung, die einem Fachanwalt obliegt. Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus den §§ 17 ff . , 25 FAO. Nach § 25 Abs. 2 und 3 FAO ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes von den sie rechtfertige n- 7 8 9 - 8 - den Tatsachen zulässig. Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Widerrufsbescheid ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen. Danach wird die Kammer erstmals nach Ablauf des jeweiligen K a- lenderjahres mit der Frage de s Widerru fs befasst und hat innerhalb d ieses Folgejahres eine Entschei dung zu treffen . Damit wäre auch dem Interesse des Rechtsanwalts an Rechtsklarheit Genüge getan. b) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung hat die Kammer bei der Au s- übung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Widerrufsentschei dung alle r- dings gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgebli chen Kalenderjahres ei n- getretene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10 ; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl . 2014, 755 Rn. 10 ). Da die Jahresfrist, innerhalb der er der Wide r- ruf zu erfolgen hat, erst mit Kenntnis aller maßgebenden Umstände beginnt (§ 25 Abs. 2 FAO ; v gl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945 f . ), kann sich ein längerer Zeitra um der Unsicherheit ergeben. Das liegt jedoch an der Ausgestaltung der Widerrufsentscheidung als Erme s- sensentscheidung. Der Tatbestand der Erfüllung ode r der Nichterfüllung steht nach wie vor mit Ablauf des Kalenderjahres fest (BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl . 2014, 755 Rn. 9 ). Der Satzungsgeber hat die zitie r- te, immerhin aus dem Jahr 2001 stammende Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen, ein gesondertes , auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der Fortbi l- dungsobliegenheit bezogenes und dem Widerrufsverfahren vorgeschaltetes Feststellungsverfahren einzuführen. Erst recht hat er kein Verfahren vorges e- hen, welches eine verbindliche Entscheidung über die Erfüllung oder Nichte r- fü l lung der Fortbildungsobliegenheit bereits innerhalb des laufenden Kalende r- 10 - 9 - jahres und damit so rechtzeitig ermöglicht, dass etwa nicht ane rkannte Fortbi l- dungen noch rechtzeitig nachgeholt werden können. Da die erstmalige Verle t- zung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zu einem Widerruf führt und eine überobligationsmäßige Fortbildung im folgenden Jahr bei Ausübung des pflich t- gemäßen Ermess ens ein Absehen vom Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl . 2014, 755 Rn. 10), ist eine derartige Regelung auch nicht zwingend zur Wahrung der schutzwürdigen Interes sen des Fachanwalts am Fortbestand der Erlaubnis e r- forderlich. c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ermächtigungsgrundlage nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Erlass eines für ihn günstigen Verwaltungsaktes begehrt. Wenn die Kammer auf Antrag oder von A mts wegen über die Eignung einer Fortbildungsveranstaltung zu befinden hätte, könnte die Entscheidung positiv oder abschlägig ausfallen. Die Schreiben der Beklagten, in welchen diese eine Anerkennung der Fortbildungsanträge ablehnte, stellen nach Form und Inhalt keine Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG) dar. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung BVerwGE 140, 256 Rn. 25. In dieser Entscheidung ging es um eine Vorschrift, die den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ausdrüc klich v o rsah. Das Bundesverwaltung s- gericht hat also nicht angenommen, dass der feststellende Verwaltungsakt ke i- ner rechtlichen Grundlage bedurfte, sondern umgekehrt ausgeführt, das ang e- strebte Ziel - die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis - könne im Wege eines (in der Verordnung vorgesehenen) feststellenden Verwaltungsa k- tes oder aber im Wege der Feststellungsklage der gerichtlichen Feststellung erreicht werden. Im Fall, welcher der Entscheidung BVerwGE 117, 133, 134 zugrunde lag, war die Befugnis z um Erlass eines Verwaltungsaktes immerhin dem Gesetz im Wege der Auslegung zu entnehmen. 11 - 10 - 2. Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag hat demgege n- über Erfolg. a ) Der Antrag ist zulässig. Feststellungsanträge sind im Verfahren der Anwalts gerichtsbarkeit seit der Änderung des Verfahrensrechts zum 1. Se p- tember 2009 und dem damit verbundenen Wegfall der Vorschriften der §§ 39 ff., 223 BRAO a.F. nicht mehr grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7). Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 43 Abs. 1 VwGO). aa) Das e rforderliche konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Par teien folgt aus der bereits zit ierten Vorschrift des § 15 FAO in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 2009 , na ch welc her der Kläger sich im Jahr 2012 fortzubi l- den und die Fortbil dung unaufgeforder t der Beklagten nachzuweisen hat te . bb) Auch ein Feststellungsinteresse kann nicht verneint werden. Die Fr a- ge, ob das vom Kläger im Jahre 2012 besuchte Seminar als Fortbildungsvera n- staltung im Sinne von § 15 FAO für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht anz u- sehen ist, ist zwar in erster Linie eine Vorfrage für die Entscheidung der Bekla g- ten über die Frage des Widerruf s der Befugnis , den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht zu führen. Hätte die Beklagte - wie es möglicherweise der A b- sicht der Satzungs versammlung entsprach, nach deren Vorstellung wohl bereits die einmalige Nichterfüllung der Fortbildungs - und Nachweispflicht einen Wide r- ruf der Fachanwaltserlaubnis nach sich ziehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945 mwN) - unverzüglich nach A b- 12 13 14 15 - 11 - lauf des jeweiligen Kalenderjahres eine gebundene Entscheidung über den W i- derruf zu treffen, ließe sich ein schutzwürdiges Interesse an einer dem Streit über den Widerruf vorgelagerten verbindlichen Feststellung schwerlich bejahen. Es handelt sich jedoch nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens kann auch eine nachträgliche überobligationsmäßige Fortbildung im folgenden Kalende r- jahr zu berücksichtigen sei n (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl . 2014, 755 Rn. 10) . Auf der Grundlage dieser Rechtsprechun g hat die Beklagte eigener Darstellung nach die in den Folgejahren vorgelegten Nac h- weise jeweils auf die älteste ihrer An sicht nach noch offene Fortbildungsobli e- genheit ange rechnet . Solange der Kläger seiner Fortbildungsobliegenheit nac h- kommt, hat sie bei dieser Vorgehensweise keinen Anlass, ein Widerrufsverfa h- ren im Hinblick auf das Jahr 2012 einzuleiten. Der Kläger könnte sich damit z u- frieden geben und sich bis zum Ende seines Berufslebens nach Maßgabe des § 15 FAO fortbilden . Er liefe dann jedoch Gefahr, dass eine künftige Nichterfü l- lung der jährlichen Fortbildungsobliegenheit - sei sie auf Meinungsverschiede n- heiten über die Eignung eines Seminars, sei sie auf unverschuldete Unmöglic h- keit der Teilnahme an einem zweifelsfrei geeigneten Seminar zurückzuführ en - als Wiederholungsfall einge stuft würde , was Auswirkungen auf die Ausübung des Ermessens im Widerrufsverfahr en hätte . Gegebenenfalls würde die Ei g- nung des Seminars vom 22. Juni 2012 viele Jahre später beurteilt werden mü s- sen. Aufgrund dieser besondere n Vorgehensweise der Beklagten kennt der Kläger - der sich ja grundsätzlich rechtstreu verhalten will - auf Dauer den U m- fang seiner Fortbildungsobliegenheit nicht. Darauf, dass die Fortbildung für das Jahr 2012 schon lange nicht mehr nachgeholt werden kann , kommt es nicht an . 16 - 12 - Der Streit über die Eignung des Semi nars ist nicht nur im Hinblick auf künftige Ermessensentscheidungen von Bedeutung, was der Senat - allerdings unter der Geltung des alten Verfahrensrechts - nicht für ausreichend erachtet hat (vgl. B GH, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 3 8/05, NJW 2006, 2926 f.) . Di e- se andauernde Unsicherheit lässt sich für den Kläger nur durch die begehrte Feststellung beseitigen. b ) Der Antrag ist auch begründet. Das Seminar vom 22. Juni 2012 g e- nügte den Anf orderungen, die an eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung auf dem Fachgebiet " Verkehrsrecht " zu stellen sind. aa) Die hier maßgebliche Vorschrift des § 15 Satz 1 FAO in der Fassung vom 1. Juli 2009 sah vor, dass der Fachanwalt an einer anwaltliche n Fortbi l- dungsveranstaltung auf seinem Fachgebiet teilzunehmen hatte. Die Beifügung " auf diesem Gebiet " kann sprachlich auch allein auf die Fortbildungsform des wissenschaftlichen Publizierens bezogen werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. In der ersten F assung des § 15 FAO vom 1. September 1999 hieß es, der eine Fachanwaltsbezeichnung führende Rechtsanwalt müsse " auf diesem Fachgebiet " jährlich an einer Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. D urch die Einfügung des wissenschaftlichen Publizierens als weite re Fortbildungsart durch § 15 FAO in der Fassung vom 1. Januar 2003, die zu der geschilderten sprachlichen Unklarheit geführt hat, sollte n jedoch die Anforderungen an die " Fortbildungsveranstaltung " nicht verändert werden; jedenfalls gibt es hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. Möller, NJW 2014, 2758, 2760). Die seit dem 1. J a- nuar 2015 geltende Fassung des § 15 sieht dementsprechend vor, dass der Fachanwalt an " fachspezifischen der Aus - oder Fortbildung dienenden Vera n- staltungen " hörend oder dozierend teilzune hmen habe. Dass die Fortbildung s- veranstaltung i . S . v . § 15 FAO einen Bezug zum Fachgebiet des jeweiligen 17 18 - 13 - Fachanwalts aufweisen muss, wird von den Parteien auch nicht in Zweifel g e- zogen. Welche Bereiche zum Fachgebiet " Verkehrsrecht " gehör ten, ist der Vo r- sch rift des § 14d FAO zu entnehmen. Weitere Anforderungen an eine den Anforderungen des § 15 FAO gen ü- gende Fortbildungsveranstaltung e rgeben sich aus dem Zusammenspiel des § 15 FAO mit anderen Vorschriften der Fachanwaltsordnung und der Bunde s- rechtsanwal tsordnung. Auszugehen ist von § 43c Abs. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift wird die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, nur e i- nem solchen Rechtsanwalt verliehen, der besondere Kenntnisse und Erfahru n- gen in einem Rechtsgebiet erworben hat. Die sat zungsrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen betreffen (§§ 2 ff . FAO), nehmen diese Formulierung auf. Der Anwärter muss danach besondere theoretische Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet nac h- weisen ( § 4 FAO) und besondere praktische Erfahrungen auf ihm gesammelt haben (§ 6 FAO). An die Pflichtfortbildung können keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Sie muss besondere Kenntnisse vermitteln. Es kann nicht darum g e- hen, den (erneuten) Erwer b von Grundlagenkenntnissen nachzuweisen, die bei jedem Anwalt vorausgesetzt werden können. Die Fortbildung nach § 15 FAO dient vielmehr dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung der bereits vorhandenen besonderen Kenntnisse des Fachanwalts (vgl. V ossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 15 FAO Rn. 4a ; Quaas in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 FAO Rn. 14 ). Nur diese Ausl e- gung wird auch dem Ziel des § 15 FAO gerecht. Die Vorschrift soll erreichen, dass der Fachanw alt nicht nur bei Erwerb des Fachanwaltstitels über besond e- re theoretische Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf seinem Fachgebiet 19 20 - 14 - verfügt, sondern auch später und dauerhaft. Sie dient damit der Qualitätssich e- rung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 200 1 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946) . Dadurch wird das rechtsuchende Publikum geschützt, welches auf den Fachanwaltstitel vertraut, ohne zu wissen, wann dieser verliehen worden ist. Zugleich soll ein einheitlicher Qualitätsstandard aller Fachanwälte g esichert werden (Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 FAO Rn. 8). bb) D as Seminar, welches der Kläger am 22. Juni 2012 besucht hat, en t- sprach diesen Anforderungen. (1) Das Seminar kann den Bereich en " Verkehrszivilr echt " (§ 14d Nr. 1 FAO), " Verkehrsstraf - und Ordnungswidrigkeitenrecht " (§ 14d Nr. 3 FAO) und " Besonderheiten der Verfahrens - und Prozessführung " (§ 14d Nr. 5 FAO) des Fachgebiets " Verkehrsrecht " zugeordnet werden . Vernehmungslehre und Ve r- nehmungstaktik kö nnen allerdings durchaus auch in anderen Fachgebieten von Bedeutung sein. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass jeder forensisch tätige Rechtsanwalt vom Besuch eines derartigen Seminars profitieren könnte. Dieser Umstand allein schließt die Eignung des Seminars zur Pflichtfortbildung eines Fachanwalts jedoch nicht aus. Fachanwaltsfortbil dungen dürfen mehr als ein Fachgebiet betreffen, wenn sie Fachwissen behandeln, welches auf mehr als einem Gebiet von Bedeutung ist (vgl. etwa Offermann - Burckart, Fa chanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. Rn. 1348; Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 15 FAO Rn. 60) . Die besondere Bedeutung der Vernehmungslehre und Ve r- nehmungstaktik für das Fachgebiet " Verkehrsrecht " erschließt sich ohne weit e- res daraus , dass sich di e Ereignisse, welchen den Fälle n dieses Fachgebiets zugrunde liegen, durchweg in der Öffentlichkeit, nämlich im Straßenverkehr a b- spielen und überdurchschnittlich häufig von zunächst unbeteiligten Personen, 21 22 - 15 - die dann als Zeugen in Betracht kommen, wahrgenomm en werden. In diesem Punkt unterscheidet sich das Ver kehrsrecht von anderen Fachgebieten, etwa denjenigen, in denen es um Vertragsrecht geht; hier steht häufig eher die Au s- legung der Verträge im Zentrum des Rechtsstreits. Einer der Schwerpunkte des fraglic hen Seminars lag folgerichtig auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Der Referent hat in seiner als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. August 2013 überreichten Stellungnahme erklärt, vor allem Fälle und Beispiele aus den Bereiche n Straf - , Verkehrs - , Fa milien - , Versicherungs - und Baurecht behandelt zu haben. Insofern handelt es sich auch nicht um ein bloßes Querschnittssem i- nar ohne spezifischen Bezug zum Verkehrsrecht. (2) Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs vermittelte das Sem i- nar auch nich t nur Grundkenntnisse, die bei jedem forensisch tätigen Recht s- anwalt vorausgesetzt werden können. D ie ausweislich der überreichten Unte r- lagen und der ergänzenden Stellungnahme des Referenten im Seminar vermi t- telten Grundlagen der Vernehmungslehre und Verne hmungstak tik sind von den im Studium und Referendariat vermittelten juristischen Grundkenntnissen zu unterscheiden , welche eine Fachanwaltsbezeichnung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die schriftlichen Unterlagen, welche der Anwaltsgerichtshof für u n- z u läng lich hielt, enthielten den Angaben des Referenten zufolge zudem nur das Grundlagenwissen, welches im Seminar vorausgesetzt und auf welchem au f- gebaut wurde. Dass ein Skript von 29 Seiten nicht ausreicht, um ein sechsstü n- diges Seminar zu bestreiten, liegt au f der Hand. Ein Rechtsanwalt, der die Grundlagen der Vernehmungslehre und Vernehmungs taktik beherrscht, wird überdies den auf diesem Gebiet nicht beson ders geschulten Rechtsanwälten regelmäßig überlegen sein . Dies rechtfertigt jedenfalls dann die (weitere) Fü h- rung einer Fachanwaltsbezeichnung, wenn es - wie hier - um einen Fachb e- reich geht, in denen die Sachverhaltsermittlung durch Zeugenbeweis typische r- 23 - 16 - weise von besonderer Bedeutung ist. Dass die hier in Frage stehende Fortbi l- dung nicht alle Bereiche des F achgebiets " Verkehrsrecht " ausschöpft, steht i h- rer Anerkennung nicht entgegen. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG festgesetzt. Limperg Lohmann Remmert Braeuer Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 13.05.2013 - BayAGH I - 28/12 - 24
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