BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46 /1 4 vom 9. Februar 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 9. Februar 2015 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerich tshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 13 . Juni 201 4 wird abgelehnt . D er Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 4 . Februar 19 8 3 zu r Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 23 . Dez ember 2013 widerrief die Beklagte die Zula s- sung de s Kläger s wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Kl a- ge gegen den Widerrufsbescheid hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D er Kläger b eantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs . 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. D ie von de m Kläger geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e lieg en nicht vor. 1. E rnst liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragen der Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Fr a- ge gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190 , 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542, 543; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwalt liches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BR AO Rn. 77). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rec htsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchende n nicht gefährdet sind. a a ) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, sc hlechten finanziellen Verhältnisse n befindet, die er in abse h- barer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von 2 3 4 5 6 7 - 4 - Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsb e- schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13 , juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßi g- keit ei nes Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahren s- rechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfa h- rens - hier Wider rufs bescheid vom 23 . Dezember 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beu rteilung in einem Wiederzula s- sungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3). Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass d ie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 23. Dezember 2013 vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen daran nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung allein die persönliche Verbindlichk eit gegenüber der Sparkasse V . b e- stand. Der Umstand, dass es sich bei der Sparkasse V . zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um den einzigen vollstreckenden Gläubiger handelt e , steht der Annahme eines Vermögens verfalls nicht entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 6 ; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 4). Ein Rechtsanwalt befindet sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen, wenn er es - wie vorlieg end - immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wegen berechtigter und fälliger Forderungen kommen lässt . Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - w ie vorliegend - bei der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, um eine persönliche V erbindlichkeit des Rechtsanwalts handelt , die er trotz Fä l- 8 9 - 5 - ligkeit nicht beglichen hat . Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurückzuführen und ihre ordnungsgemäße Begleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Ve reinbarungen mit Gläu - bigern sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 28/12, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nur eine Verbindlichkeit des Rechtsanwalts besteht, d e- rentweg en in sein Vermögen vollstreckt wird. D er Hinweis des Klägers darauf, dass der Wert seiner die Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse V . sichernden Immobilien die H ö- he der Verbindlichkeit überstieg, ist unerheblich. Immo bilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Ve r- bindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5 ; vom 19. März 2014, aaO Rn. 7). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des Verm ö- gensverfalls auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten gründet. Eine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung der Verbindlic h- keit(en ), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund - wiedererlangter - Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher unmittelbar zu rechnen ist. Der Anwaltsgerichtshof hat in des zutreffend ausgeführt, dass eine solche Verfügbarkeit d es Immobilienvermögens des Klägers zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht gegeben war. 10 - 6 - Soweit der Kläger ausführt, zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung seien von ihm keine Tilgungs - oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden, seine Einkomm ens - und Vermögensverhältnisse s tellten sich als geregelt dar, Stundungsvereinbarungen mit dem Finanzamt seien nicht getroffen worden und Gehälter des Büropersonals, die Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger, die Miete für d ie Praxis und die Bürogeräte würden bezahlt, es bestünden insoweit keine Rückstände, ist dieser V ortrag ungeei g- net, die vom Anwaltsgerichtshof angenommene, einen Vermögensverfall b e- gründende schlechte finanzielle Situation des Klägers in Frage zu stellen. Der Kläger hat dadurch, dass er es - in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung - zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlic h- keiten in erheblicher Höhe hat kommen lassen, gezeigt, dass er seine finanzie l- len Verhältnisse in absehba rer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine geordnete finanzielle Situation ist mit diesen Vollstreckungsmaßnahme n nicht vereinbar. b b) Na ch der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer tung de s Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu ve r- stehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufi g und ausnahmslos schon aus dem Vorlie gen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahme fällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. O k- tober 200 4 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 ; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 ). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Feb ruar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mi tt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. Se p- 11 12 - 7 - tember 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 ; vom 24. Mai 2013 , aaO ) . Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest v o- raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Re chtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 , aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, ju ris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13 , juris Rn. 5 ; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss sind vorli e- gend nicht gegeben. Der A nwaltsgerichtshof hat unter Beachtung der vorg e- nannten Grund sätze zutreffend ausgeführt, der Vermögensverfall führe rege l- mäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf mögl ichen Zugr iff seiner Gläubiger. Soweit der Kläger dar auf hin weist , dass er ein Fremdgeldkonto eing e- ric h tet habe, so dass die Gewähr bestehe, dass Fremdgeldbestände getrennt geführt und den jeweiligen Mandanten überwiesen werden könnten sowie dem etwaigen Zugrif f von Gläubigern entzogen seien , gibt d ies keinen Anlass , an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln. Die Gefahr, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenig s- tens zeitweise - für eigene Zwecke verwen det, w ird nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos zur Verwaltung von Fremdgeldern ausgeschlossen (st. Rspr. ; z.B. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK - Mitt. 1988, 50 ( unter II 1 b ) ; vom 27. Mai 2 002 - AnwZ (B) 39/01, juris R n. 5 ; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 ). Denn es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen 13 14 - 8 - Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestim mungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 21. September 1987 und vom 27. Mai 2002, jeweils aaO). Soweit nach dem Klägervortrag zu m Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nur die Ve r- bindlichkeit gegenüber der Sparkasse V . bestand, konnte a uch diese - erhebliche - Forderung die Gefahr begründen , dass der in Verm ö- gensverfall geratene Kläger ihm anvertraute Gelder zu ihrer Erfüllung und zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung verwendete. 2. Aus den vorgenannt en Gründen hat d ie Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtl i- che Schwierigkeiten auf ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 , 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig u nd nicht kl ä- rungsbedürftig . D er Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen En t- scheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO d as Urteil des Anwaltsgerichtshof s abweicht. 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Anwaltsgerichtshof war - entgegen der Auffassung des Kläger s - nicht verpflichtet, ihm Hinweise zum Vorliegen eines Vermögensverfalls im Si n- ne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu erteilen. Bereits die Beklagte hatte in dem angefochtenen Widerrufsbescheid darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen Beweisanzei chen dafür sind, dass der Rechtsanwalt in - einen Vermögensverfall begründende - ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Dem Kl ä- 15 16 17 - 9 - ger musste daher bewusst sein, dass nicht nur die Eröffnung e ines Insolven z- verfahrens über sein Vermögen oder seine Eintragung in das vom Insolvenzg e- richt oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zur Annahme des Vermögensverfalls führen können (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 H alb s. 2 BRAO), sondern auch gegen ihn einge leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen , selbst wenn sie nur wegen einer einzigen - erheblichen - Forderung erfolgen . b) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich nicht gegen den Amtsermit t- lungsgrundsat z (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Im Antrag auf Zul assung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnah men hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren vor dem Ta tsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsr echt, 2. Aufl., § 112e Rn. 48). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Die allgemeine Rüge, der Anw altsgerichtshof habe hinsichtlich der G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden " weiter ermitteln " müssen, bei n- haltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen U m- 18 19 20 - 10 - stände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Zudem zeigt der Kl äger keine tatsächlichen Feststellungen auf, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und auf deren Grundlage eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verneinen gewesen wäre. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1 b bb ) Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser König Remmert Quaas Braeuer Vo rinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.06.2014 - 1 AGH 4/14 - 21
Full & Egal Universal Law Academy