ECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ.BRFG.46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss AnwZ (Brfg) 4 6 /1 5 vom 24. Oktober 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer hier: Befangenheit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssach en, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , d ie Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsan wält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 24. Oktober 2016 beschlossen : Die Selbstablehnung von Rechtsanwalt Dr. L . wird für begrü n- det erklärt. Gründe: I. Der Kläger begehrte Anfang 2015 von der Beklagten Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Zwischen den Parteien erfolgte daraufh in ein Schrif t- wechsel , im Rahmen dessen die Beklagte schließlich an kündigte , ein Recht s- gutachten einholen zu wollen. D araufhin hat der Kläger Klage erhoben , mit der er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht - hilfsweise I n- formationszugang - weiter verfolgt . Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abg e- wies en und die Berufung zugelassen. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat als Vorsitzende des A n- waltssenats des Bundesgerichtshofs Rechtsanwalt Dr. L . zum Mitberichte r- statter bestimmt . Dieser hat mit dienstlicher Äußerung vom 21. September 2016 darauf hingewiesen, dass er ab dem Jahr 2001 bis zu seinem Ausscheiden Schatzmeister der Beklagten und bis zum Jahr 2007 Mitglied des Vorstands der Be klagten gewesen sei. Die Kammerversammlung, in der er sich nicht mehr zur 1 2 - 3 - Wiederwahl gestellt habe, habe am 21. März 200 7 stattgefunden. Für den Zei t- raum davor weise sein Kalender für den Februar eine Vorstandssitzung aus. Er habe sich am 28. Februar 2007 von den Vorstandsmitgliedern verabschiedet. Darüber hinaus habe er im Januar und im März noch an einer Präsidiumssi t- zung teilgenommen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat m itgeteilt, wenn Rechtsanwalt Dr. L . an Vorstandssitzungen mitgewirkt h a- be, deren Pro tokolle Streitgegenstand seien, müsse er in " causa sua " entsche i- den. E r gehe davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 2 VwGO greife. Einen Antrag stelle er jedoch nicht, da er dies neben der Amtsermittlung nicht für er forderlich erach te. II. 1. Die von Rechtsanwalt Dr. L . angezeigten Umstände ergeben ke i- nen Ausschließungsgrund gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 2 VwGO. Nach § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als ehre n- am t licher Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorau sgegangenen Verwa l- tungsverfahren mitgewirkt hat. Rechtsanwalt Dr. L . hat an dem der Klage vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt. a) Das vorausgegangene Verfahren i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO erfasst das gesamte behördliche Verfahren ei nschließlich eines etwaigen Widerspruchsve r- fahrens, aber nur d a s Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Übe r- prüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Andere, insbesondere frühere Verwaltungsverfahren umfasst dies nicht. Eine erwei ternde Auslegung oder analoge Anwendung scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe - auch mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 GG - 3 4 5 - 4 - aus (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58/09, juris Rn. 5 mwN; Kopp/W. - R. Schenke, VwGO , 22. Aufl., § 54 Rn. 9). b) Danach liegt kein Ausschließungsgrund gemäß § 54 Abs. 2 VwGO vor. Zur gerichtlichen Überprüfung ist in dem vorliegenden Rechtsstreit die vom Kläger begehrte und seitens der Beklagten bisher (überwiegend) nicht gewährte Akte neinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsa b- teilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007 gestellt . Das vorausgegangene Verfahren i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO ist mithin die Behandlung des entspreche n- den Begehrens des Klägers durch die Beklagte. Hieran hat Rechtsanwalt Dr. L. nicht mitgewirkt. Dagegen ist die Teilnahme von Dr. L . an Vo r- standssitzungen der Beklagten im Jahr 2007, in deren Protokolle der Kläger Einsicht begehrt, kein dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenes Ve r- fahren i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO. Während der betreffenden Vorstandssitzungen konnte das Einsichtsbegehren des Klägers aus dem Jahr 2015 naturgemäß nicht erörtert werden. Seinerzeit möglicherweise ergangene Entscheidungen der Beklagten werden in dem vorl iegenden, allein das Einsichtsrecht des Kl ä- gers betreffenden Rechtsstreit nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Ausschlussgrundes g e- mäß § 54 Abs. 2 VwGO auf Verwaltungsverfahren, die nicht selbs t Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, sondern hinsichtlich derer lediglich das Ei n- sichtsrecht in die betreffenden Protokolle streitgegenständlich ist, kommt nach den vorstehenden Grundsätzen nicht in Betracht. 2. Auf die dienstliche Äußerung von Rechtsanwalt Dr. L . hat der S e- nat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO auch darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen . 6 7 - 5 - Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände A n- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 , NJW 2012, 1890 Rn. 10; Senat, Beschl ü ss e vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5 und vom 10. Juni 2013 - AnwZ ( Brfg ) 24/12, NJW - RR 2013 , 1211 Rn. 6 ; jeweils mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befa ngenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezei g- ten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu g e- ben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, b e- reits den bösen Schein einer möglicherweise fehle nden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 , aaO; BVerfGE 108, 122 , 126 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor. Aufgrund der dienstlichen Äußerung von Rechtsanwalt Dr . L . steht fest, dass er an einer S itzung des Gesamtvorstandes der Beklagten im Februar 2007 teilgenommen hat . Die Einsicht in das Protokoll (auch) dieser Vorstand s- sitzung ist Gegenstand des vorliegend en Verfahrens . Rechtsanwalt Dr. L . ist daher vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell jedenfalls mittelbar betro f- fen. Die sich daraus möglicherweise ergebende Interessenkollision kann aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unpa r- teilichkeit von Rechtsanwalt D r. L . als Mitglied des Anwaltssenats des Bu n- 8 9 10 11 - 6 - desgerichtshof s geben und rechtfertigt daher dessen Ablehnung wegen der B e- sorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbst ablehnung wäre Rechtsanwalt Dr. L. dazu berufen, als Mitberichterstatter an dem Verfahre n mitzuwirken und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Er hätte mit darüber zu befinden, ob der Kläger Einsicht unter a n- derem in das Protokoll einer Vorstandssitzung der Beklagten erhält, an der er , Rechtsanw alt Dr. L . , selbst teilgenommen hat. In Anbetracht dieser U m- stände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung von Rechtanwalt Dr. L . für begründet zu erklären. Li mperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 14/15 -
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