ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 4 6 /1 5 Verkündet am: 20. März 2017 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IFG NRW §§ 4, 7 Abs. 1; BRAO § 76 a) Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein - West falen (IFG NRW) Einsicht in die Proto kolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltska m- mer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsa n waltskammer nach § 76 BRAO. b) Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstands sitzungen einer Rechtsanwalt s kammer geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang ist g e mäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten Beratungsgegenständen und Ber a- tungsergebnissen beschränkt. Er umfasst nicht den Zugang zu den in den Protokollen dokumentierten Wort - und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer, das heißt zum Ber a tungsverlauf im engeren Sinne. c) Die Versagung von Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW unter dem Gesichtspunkt eines unv erhältnismäßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als u l- tima ratio in Betracht. Insofern ist ein strenger Maßstab anzul e gen. BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 46/15 - AGH Nordrhein - Westfalen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat au f die mündliche Ve r- handlung vom 20 . März 201 7 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , d ie Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie d en Recht s- an walt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 29. Mai 2015 (1 AGH 14/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu g e- fasst: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres G esamtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 20. März 201 7 zu gewähren , soweit darin Beratung s- gegenstän de und - e rgebnisse wiedergegeben werden , keine personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahre festgesetzt. - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner Einzelkanzlei drei Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Die beiden zuletzt eingegangenen Berufs ausbildungsverhältnisse waren Ve r- bundausbildungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 5 BBiG, die im Rahmen des sogenannten ESF - Förderprogramms auf der Grundlage von Bescheiden der Bezirksregierung K . Zuvor hatte die B e- klagt e jeweils in einer " Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes " bescheinigt, dass der Kläger nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln k ö nn e . Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 nahm die B e- zirksregierung K. die Zuwendungsbescheide zurück mit der Begründung, der Kläger habe unrichtige Stellungnahmen der Beklagten zum Ausbildungsve r- bund vorgelegt, da er seit dem Jahr 2008 bereits eine Auszubildende selbstä n- di g ausgebildet habe. Zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der Förderbeträge auf. Der Kläger hat gegen den Rücknahme - und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht K . Anfechtungsklage erhoben . G egen die Beklag te hat er eine Amtshaftungsklage erhob en , die d as Landg e- richt K . mit Urteil vom 26. Januar 2016 a bgewiesen hat . Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht K . eingelegt. Die ses hat das Verfa h- ren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen E ntscheidung des vor dem Ve r- waltungsgericht K . a nhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. 1 2 - 4 - Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und 24. November 2014 auf dessen Akteneinsichtsgesuch vom 9. Se p- tember 2014 Auszüge aus Protoko llen von Sitzungen ihres Vorstands, ihres Präsidiums und ihrer für die Aus - und F ortbildung der Rechtsanwaltsfachang e- stellten zuständigen Abteilung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 teilte sie dem Kläger auf dessen Anfrage mit, seit dem Jahr 2007 sei weder im Vorstand noch in der zuständigen Abteilung für Aus - und Fortbildungsangelegenheiten über " Verbundausbildung " und das ESF - Förderprogramm der betrieblichen Ausbi l- dung im Verbund beraten worden. Der Kläger begehrte daraufhin, zuletzt mit an die Beklagte g erichtetem Schreiben vom 20. Februar 2015, Akteneinsicht in die Protokolle des Gesamtvorstandes und der Ausbildungsabteilung der Beklagten seit dem 1. Januar 2007. Diese wurde ihm nicht gewährt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten A n- spruch auf Akteneinsicht - hilfsweise Informationszugang - weiter. Hierzu beruft er sich auf seine mitgliedschaftliche Stellung und daraus resultierende Teilh a- berechte an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten aus § 60 Abs. 1 BRAO, auf einen Anspruch auf Informations zugang gemäß § 4 des Informat i- onsfreiheitsgesetzes Nordrhein - Westfalen (IFG NRW) und - erstmals in der B e- ruf ungsbegründung - auf § 810 BGB. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung z u- gelassen . Er hat einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht aus der Bu n- desrechtsanwaltsordnung verneint. Auch Ansprü che aus dem Informationsfre i- heitsgesetz Nordrhein - Westfalen, über die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG mitzuentschei den sei, bestünden nicht. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässi g. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW einen Ans pruch auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen ihres G e- samtvorstands und ihrer Ausbildungsabteilung in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (20. März 2017) , s o- weit darin Beratungsgegenstände und - ergebnisse w iedergegeben werden, ke i- ne personenbezogenen Daten offenbart werden und entsprechende Auszüge aus den Protokollen dem Kläger noch nicht erteilt worden sind. a) Das Informationsgesetz Nordrhein - West falen gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW für die Verwa ltungstätigkeit von der Aufsicht des Landes u n- terstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es findet damit auch auf die Verwaltungstätigkeit von Rechtsanwaltskammern Anwendung (AGH Nordrhein - Westfalen , NJW - RR 2013, 1329; VG Köln, Urteil vom 23. J a- nuar 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 23; OVG Berlin - Brandenburg , NVwZ - RR 2015, 123 [zu § 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz]; Weyland in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 76 Rn. 28a ; Franßen/Seidel, Das Informationsfre i- heitsgesetz Nordrhein - Wes tfalen, 2007, Rn. 153 ). b) Der damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehende A n- spruch des Klägers auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen amtl i- chen Informationen i.S.v. § 3 IFG NRW ist nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG 6 7 8 9 - 6 - NRW ausgeschloss en. Danach gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nor d- rhein - Westfalen vor. Es bestehen keine besonde ren Rechtsvorschriften, die den Zu gang zu Protokollen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer regeln (Weyland aaO Rn. 28b ; so wohl auch OVG Berlin - Brandenburg aaO S. 124 ) . In der Bunde s- rechtsanwaltsordnung ist allein das - vorliegend nicht streitgegenständ liche - Recht des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht in die über ihn geführten Persona l- akten bestimmt (§ 58 BRAO). Soweit in § 76 BRAO die Pflicht der Vorstand s- mitglieder zur Verschwiegenheit geregelt ist, handelt es sich nicht um eine b e- sondere Rechtsvorschr ift über den Zugang zu amtlichen Informationen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW (vgl. zu gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten Schoch, IFG (Bund) , 2. Aufl., § 1 R n. 380 mwN) . Die V erschwiegenheit spflicht gemäß § 76 BRAO entspricht der allgemeinen beamten rechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit ( vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Ber lin - Brandenburg aaO ; Weyland aaO Rn. 9, 28a; zur beamtenrechtlichen Ve r- schwiegenheitspflicht vgl. § 37 BeamtStG; zum Umfang der Verschwiege n- heitspflicht gemäß § 76 BRAO vgl. Weyland aaO Rn. 8; Lauda in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 76 BRAO Rn. 10 ) . Sie entfällt d a- her wie diese gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW im Rahmen des Information s- freiheitsgesetzes Nordrhein - Westfalen ( Weyland aaO Rn. 28a; vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW: Fraktionsentwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein - Westfalen, LT - Drucks. 13/1311, S. 11 ; Franßen/Seidel aaO Rn. 543 ). 10 - 7 - Aus dem Fehlen einer bereichsspezifischen Sonderregelung kann auch nicht, wie der Anwaltsgerichtshof erwogen hat , im Umkehrschlu ss gefolgert werden, dass ein Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr besteht, wie der Anwaltsgerichtshof a n anderer Ste l- le selbst zutreffend dargestellt hat , ein - in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich geregeltes - Einsichtsrecht des Kammermitglieds in bestim m- te Protokolle und hinsichtlich bestimmter Vorstandsbeschlüsse. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsor dnung sind mithin keine abschließenden, den Vo r- schriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein - Westfalen vorgehende n Informationszugangsregelungen . c) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den strei t- gegenständlichen Protokollen ist nicht , auch nicht teilweise, gemäß § 9 IFG NRW zum Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen. Gegenstand der Tätigkeit und damit auch der Protokolle des Vorstands einer Rechtsanwalt s- kammer und seiner Abteilungen können zwar ausweislich der ihnen in §§ 73, 77 BRAO zugewiesenen Aufgaben auch personenbezog ene Vorgänge sein . Der Kläger hat jedoch in d er Berufungsbegründung (S. 13, 15) klargestellt, keine in den Protokollen enthaltenen personenbezogenen Informationen zu begehren. Sein Antrag auf Informat ionszugang ist daher in diesem, auf nicht personenb e- zogene Informationen beschränkten Sinne auszulegen. d ) Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 IFG NRW auf den Zugang zu den protokollierten B e- r a tun gsgegenständen und - ergebnissen der Sitzungen des Gesamtvorstands und der Ausbildungsabteilung der Beklagten beschränkt. Soweit der Kläger auch die in den Protokollen dokumentierten " internen Beratungen " und " Me i- nungsäußerungen " der Vorstandsmitglieder der Beklagten erforschen will 11 12 13 - 8 - (Klageschrift, S. 3; Schriftsätze vom 21. Februar 2016, S. 3, und vom 12. Juli 2016, S. 1), besteht ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang nicht und ist die Klage unbegründet. Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Ant rag auf Informationszugang für Pr o- tokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind jedoch die Ergebnisse solcher Beratungen nach Abschluss des j e- weiligen Verfahrens zugänglich zu machen. aa) Beratungen des Vorstands od er einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vertrauliche Beratungen i.S.v. § 7 Abs. 1 IFG NRW (so auch Weyland aaO Rn. 28b) . Die umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 76 BRAO gebietet die Nichtöffentlichkeit und damit die Ve r- traulichkeit der Vorstandsberatungen (vgl. zur Nichtöffentlichkeit von Vo r- standssitzungen einer Rechtsanwaltskammer Lauda aaO § 70 BRAO Rn. 11; Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 72 Rn. 1 ) . bb) Indes wird nicht der gesamte Inhalt der Protokolle vertraulicher Ber a- tungen von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützt. Bereits die Überschrift dieser Norm stellt klar, dass sich der von ihr gewährte Schutz auf den Prozes s der behördl i- chen Entschei dungsfindung, nic ht aber auf dessen Ergebnisse bezieht. Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 IFG NRW ist es, einen unbefang e- nen und freien Meinungsaust a usch zu gewährleist en. Es soll in einer Atm o- sphäre der Offenheit und ohne von außen hineinget ragene Interessenkollisi o- nen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sei n. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, 14 15 16 - 9 - um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu g e- währleisten. Unter " Beratung " ist daher der Beratungs v erlauf selbst mit den d a- bei vorgebrachten Diskussions - und Abwägungs beiträgen zu verstehen, nicht aber der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis . Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - der Beratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der Beratungsgegenstand (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen ( OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil e vom 5. September 2006 - 8 A 2190/04, juris Rn. 164 ff . , 186 ff . [Niederschriften der Sitzungen der Grundwa s- serkommission] und vo m 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05, juris Rn. 73 ; Be schlu s s vom 1. Dezember 2010 - 13a F 47/10, juris Rn. 25 ff . [Protokolle über Sitzungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen] ; Urteil vom 9. November 2006, GewArch 2007, 113 [unter 4] mwN; z u § 3 Abs. 1 Nr. 3b IFG (Bund) vgl. OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10, juris Rn. 89 ff . [Protokolle von Sitzungen der Deutschen Lebensmittelbuch - Kommission]; zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 1619 Rn. 26; au sfüh r- lich zur Vertraulichkeit der Beratungen von Behörd en i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG a . F . : OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998, NVwZ 1999, 670, 671 f . ; Franßen/Seidel aaO Rn. 821 ff . , 852 f . ; Haurand/Möhring/Stoll - mann, Gesetz über die Fre iheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein - Westfalen, S. 58 f . ; vgl. ferner Axler, CR 2002, 847, 852). cc ) Unter Berücksichtigung des auf diese Weise bestimmten Schutzb e- reichs von § 7 Abs. 1 IFG NRW ergibt sich für den vom Kläger gelten d gemac h- ten Anspruch Folgendes: 17 - 10 - Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Protokollen der Si t- zungen des Gesamtvorstands und der Abteilung für Aus - und Fortbildungsa n- g e legenheiten der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits , soweit in den Prot o- kollen die Beratungsgegenstände - einschließlich der zuvor vorliegenden Sach - informationen - und die Beratungsergebnisse im Sinne von abschließenden Entscheidungen wiedergegeben werden. Bei di esen Protokollinhalten handelt es sich n icht um von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützte vertrauliche Beratungen . Soweit dagegen der eigentliche Beratungsprozess in Gestalt von Wort - und Diskussionsbeiträgen der Sitzungsteilnehmer protokolliert wurde, besteh t kein Informati onszugangsanspruch des Klägers. e) Der in den vorstehenden Grenzen gegebene Anspruch auf Informat i- onszugang ist in Gestalt der vom Kläger begehrten Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht stellt eine Form des Informationszugangs n ach dem Inform a- tionsfreiheitsg esetz Nordrh ein - Westfalen dar (Axler aaO S. 851; Haurand/Möh - ring/Stollmann aaO S. 32 ). Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nur dann eine andere Art best immt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Derart i- ge Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersich t- lich. Dabei ist zu be rücksichtig en, dass die Akteneinsicht im Wege der Überla s- sung vo n Kopien gewährt werden kann ( vgl. Schoch aaO § 1 Rn. 263 mwN zu § 1 Abs. 2 IFG (Bund) ; zu § 29 Abs. 3 VwVfG vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 29 Rn. 41 ) . Diese Form der Akteneinsicht erscheint vorliegend besonders geeignet, da sie - mittels Schwärzungen - g e- währleis tet, dass der Kläger keine Kenntnis von personenbezoge nen Daten und dem von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützten Beratungsprozess im engeren Sinne 18 19 20 - 11 - erhält (zur Schwärzung personenbezogener Daten vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW) . f) Die Gewährung von Aktenein sicht in die Vorstands - und Abteilungspr o- tokolle seit dem 1. Januar 2007 bereitet der Beklagten keinen unverhältnism ä- ßigen Aufwand (zur Verweigerung des Informationszugangs nach dem IFG NRW bei unverhältnismäßigem Aufwand vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Janua r 2014 - 13 K 3710/12, juris Rn. 32 ff . ; Franßen/Seidel aaO Rn. 624 ). Die Vers a- gung des - an sich berechtigten - Informationszugangs wegen unverhältnism ä- ßigen Verwaltungsaufwands kommt nur als ultima ratio in Betracht , insbesond e- re wenn durch die Gewährung des Informationszugangs die Arbeitsfähigkeit der Behörde gefährdet wird . Insofern ist ein strenger Maßstab anzulegen ( Franßen/ Seidel aaO: nur in Extremfällen ; vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG (Bund) OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 1 2 B 34.10, juris Rn. 41; VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036, 1043; Schoch aaO § 7 Rn. 105 mwN ; Bret t- hauer, NVwZ 2012, 1144, 1146; Spindler, ZGR 2011, 690, 706 f . ; Raabe/Helle - Meyer, NVwZ 2004, 641, 647 ). Es ist sicherzustellen, dass der materiellrechtlich bestehe nde Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur in seltenen Ausnahmefällen dem verfahrensrechtlichen und verwaltungspraktischen Ei n- wand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands weichen muss (Schoch aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliege nd nicht gegeben. Die Be klagte hat die Unverhältnismäßigkeit des ihr entstehenden Aufwands in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht und hierzu nicht vorgetragen . Nach den u n- widersprochenen Ausführungen des Klägers in d er Berufungsbegründung ( S. 20) bel ie f sich der Gesamtumfang der streitgegenständlichen Protokolle bis zum 1. Juli 2015 auf insgesamt 646 Seiten. Der Aufwand für die Durchsicht und 21 22 - 12 - Teils chwärzung d ies er Dokument e erscheint zwar durchaus erheblich, aber noch nicht unverhältnismäßig im vorgenannten Sinne . Dies gilt umso mehr, als Behandlungsgegenstand und - ergebnis zumeist einfach - am Anfang und am Ende der Tagesordnungspunkte - zu finden sein werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die erforderlichen Arbeiten die Arbeitsfähigkei t der Beklagten g e- fährdet w ür d e . 2. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Informationsz u- gang aufgrund seiner mitgliedschaftliche n Stellung und daraus resultierenden Teilhaberechten an der anwaltlichen Selbstverwaltung der Beklagten zu steht , kann vorliegend offen bleiben (vgl. AGH Nordrhein - Westfalen, NJW - RR 2013, 1329, zu einem Anspruch des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer auf Ei n- sichtnahme in den vollständigen Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer zum abgela u- fenen Geschäftsjahr der Rechtsan waltskammer) . D enn ein solcher Anspruch reichte vorliegend jedenfalls nicht weiter als das bereits nach § 4 IFG NRW b e- stehende A kteneinsichtsrecht des Klägers. a) Der Kläger trägt vor, er beabsichtige nach Informationsgewinnung durch Akteneinsicht als Mitglied der Kammerversammlung diese über den U m- gang des Vorstandes der Beklagten hinsichtlich der Erteilung von subvention s- relevanten Stellungnahmen an Kammermitglieder zur Erlangung von Förde r- gelder n zu unterrichten. Soweit die von ihm begehrte Aktenein sicht die vorg e- nannte Thematik als Beratungsgegenstand der Vorstandssitzungen der Bekla g- ten und die hierzu erzielten Beratungsergebnisse betrifft, ergibt sich ein en t- sprechender Anspruch bereits aus § 4 IFG NRW (siehe vorstehend zu 1), so dass dahinstehen kann, ob er auch aus den vom Kläger geltend gemachten Teilhaberechten folgt. 23 24 - 13 - Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einsicht auch in den prot o- kollierten Beratungsverlauf hat der Kläger nicht. Die Kenntnisnahme von Wor t- beiträgen, Überlegungen und Me inungsäußerungen einzelner Vorstandsmi t- glieder ist für den Kläger zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte im Rahmen einer Kammerversammlung nicht erforderlich. Soll in der Ka m- merversammlung ein bestimmtes Thema erörtert werden, mag für die Ka m- me r versammlung und ihre Mitglieder von Interesse sein, ob und mit welchem Ergebnis das Thema vom Kammervorstand beraten worden ist. Der - naturg e- mäß bis zur Beschlussfassung des Vorstands vorläufige - Beratungsverlauf und Meinungsbildungsprozess innerhalb de r Vorstandssitzung ist hingegen für die Kammerversammlung ohne erkennbare Relevanz. Zudem ist , wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, die aus der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO folgende Vertraulichkeit der Vo r- standssitzungen zu b erücksichtigen. Sie würde weitgehend ausgehöhlt, wenn ein Kammermitglied mit der Begründung, es wolle zu einem bestimmten Thema auf der Kammerversammlung vortragen, stets auch Einsicht in den protokollie r- ten vertraulichen Beratungsverlauf nehmen könnte. In Abwägung mit der g e- setzlich bestimmten Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Kammervo r- stands hat daher das - ohnehin allenfalls als gering zu bewertende - Interesse des Kammermitglieds, zur Vorbereitung eines Beitrags zur Kammerversam m- lung auch den vertraulichen Inhalt des Beratungsverlaufs des Kammervo r- stan ds zu erfahren, zurückzutreten. b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht in Anbetracht der Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger derzeit vor dem Verwaltungsgericht K . und dem Obe rlandesgericht K . führt. Ein aus seinen in diesen Verfahren ve r- folgten Ansprüchen und Rechtspositionen folgendes Interesse an der Kenntnis 25 26 27 - 14 - von Beratungsverläufen von Vorstandssitzungen der Beklagten ist, wie der A n- waltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht im Ansatz dargetan und auch sonst nicht ersichtlich . 3. Schließlich folgt ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Akte n- einsicht und Informationszugang auch nicht aus § 810 BGB. Nach dieser Vo r- schrift kann, wer ein rechtliches In teresse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhäl tnis beurku n- det ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und e i- nem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Die Voraussetzungen eines solchen Ei nsichtsrechts sind vorliegend nicht gegeben. Bei den Protokollen des Vorstands der Beklagten und seiner Abte i- lungen handelt es sich , wie letztlich auch der Kläger nicht verkennt, nicht um Urkunden der in § 810 BGB genannten Art. Soweit der Kläger § 810 BGB e r- we i ternd auf alle Fälle eines berechtigten Interesses des Anspruchstellers an der Kenntnis von Urkunden angewendet wissen will , teilt der Senat diese Au f- fassung nicht. Im Übrigen ginge ein etwaiges, auf § 810 BGB und ein " berechtigtes Int e- resse " des Klägers gestütztes Akteneinsichtsrecht nicht weiter als der Inform a- tionszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW . Insofern wird auf die vorst e- henden Ausführungen zu 2 Bezug genommen. Sie gelten für ein etwaiges Ei n- sichtsrecht aus § 810 BGB in gleichem Maße . 28 29 30 - 15 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 5 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz : AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 14/15 - 31
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