ECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.46.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 46/18 vom 10. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Zula ssung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Pr of. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie d en Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk a m 10. April 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwalt sgerichtshofs vom 16. Mai 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger wurde am 15. September 2005 im Bezirk der Beklagten zur Re chtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 15. September 2011 ist er außerdem bei der M. GmbH angestellt. Die D . lehnte eine auf diese Tätigkeit bezogene Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Über die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist noch nicht abschließend entschieden worden. Unter dem 14. März 2016 beantragte der Kläger die Zulassung als Syndikusrechts- 1 - 3 - anwalt. Mit Bescheid vom 10. Nove mber 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers gegen d ies en Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr bean tragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 2 4 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a ) Dieser Zulassungs grund ist erfüll t, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29 . Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 3 6/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates. b ) Wie der Senat bereits ent schieden hat, m üssen die in § 46 Abs. 3 Nr . 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und e igenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Ar- beitsverhältnisses darstellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 20/18, z . V . b . in BGHZ, juris Rn. 79 mwN). Ob es für die Annahme einer Prä- gung des Arb eitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten 2 3 4 5 - 4 - Arbeit ausmac hen, hat der Senat bisher offen gelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt gel eisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82 ; Beschluss vom 14. Januar 2019 AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7 ). c) Der Anwaltsgerichts hof hat einer im Termin zur mündlichen Verhand- lung überreichten Aufstellung des Klägers eine arbeitgeberbezogene An- waltstätigkeit von 34 % seiner Gesamttätigkeit entnommen und weiter ausge- führt, ein Großteil der in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen entfalle auf kundenbezogene Rechtsfragen. Jedenfalls verwende der Kläger gut 70 % seiner Arbeitszeit auf die Beratung von Firmenkunden. Der Kläger rügt, damit habe der Anwaltsgerichtshof den Inhalt der Anlage nicht richtig erfasst, nämlich die " sonstigen Tätigkeiten " , die einen Anteil von 29 % ausmachten, außer Acht gelassen. Die Vertr etung von Kollegen, die ihrerseits anwaltliche Tätigkeiten ausführten, sei ebenfalls als anwaltliche Tätigkeit anzusehen. Der fraglichen Anlage zufolge verwendet der Kläger 34 % seiner Arbeits- zeit auf die Bearbeitung arbeitgebereigene r Rechtsfragen, 37 % seiner Arbeits- zeit auf kundenbezogene Rechtsfragen und 29 % seiner Arbeitszeit auf sonsti- ge Tätigkeiten. Die " sonstigen Tätigkeiten " sind wie folgt umschrieben: " Vertre- tung von Kollegen und Kolleginnen, Kundenbetreuung spezieller Kunden (z.B. Berufsausü bungsgemeinschaften von Kammerberufen) bzw. Anleitung und Beaufsichtigung der Auszubildenden bei der Kundenbetreuung dieser Kunden u.a. " . Dass der Kläger (weitere) 29 % seiner Arbeitszeit auf anwaltliche Tätig- keiten verwendet, kann danach ausgeschlossen we rden. Welchen Umfang die Vertretung hat und ob sie ausnahmslos anwaltliche Tätigkeiten zum Gegen- stand hat, legt der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar dar. 6 7 - 5 - 2 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache nicht au f (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 2 4 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). a ) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 9 mwN; st. Rspr.). b ) Der Kläger bittet unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Anwaltsgerichtshöfe um eine Klärung der Frage, ob es sich um Rechtsangele- genheiten des Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO handele, wenn der Bewerber Kunden seines Arbeitgebers rec htlich berate, der Arbeitgeber des Bewerbers aber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung oder des Rechts- dienstleistungsgesetzes zur Rechtsberatung befugt sei. Diese Frage hat der Senat zwischenzeitlich dahingehend beantwortet, dass eine derartige Beratun g keine anwaltliche Tät igkeit für den Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO darstellt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 39 ff . ; vom 15. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 11). Da der Anwaltsgerichtshof ebenso entschieden hat, k ommt eine Zulassung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 12 4 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch unter diesem Gesichts- punkt nicht in Betracht. 8 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO . Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt. Kayser Lohmann Seiters Wolf Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 16.05.2018 - BayAGH I - 1 - 33/17 - 11
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