BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 4 7 /11 vom 29. November 201 1 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie d en Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 29. November 2011 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung geg en das Urteil des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4 . Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. D er Kl äger ist seit mehr als 40 Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 200 7 forderte die Rechtsanwaltskammer F . ihn auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwal tsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsg e- richtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 AGH ) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juli 2009 1 - 3 - nochmals auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizubringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 d ie Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus g e- sundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO). Nach der am 21. April 2010 erfolgten Zurückweisung seines dagegen gericht e- ten Widerspruch s hat der Kläger ohne Erfolg Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erhoben. Hiergegen wendet er sich mit seinem A ntrag auf Zulassung der Ber u- fung. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. D ie geltend g e- mac h te n Zulassungsgr ünde lie g en nicht vor . 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D ieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine er hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642 ; Senatsb eschluss vom 2 3 . März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 , juris Rn. 3 m.w.N. ). Daran fehlt es hier. Die umfangreichen Ausführunge n des Klägers im Zulassungsverfahren sind nicht geeignet, die in seinem Fall bestehende gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit aus gesundh eitlichen Gründen (§ 15 Abs. 3 BRAO) zu widerlegen. Der Kläger hat der recht skräftig bestätigten Anordnung der Rechtsanwaltskammer F . und der - nach Wechsel der Kammerzuständigkeit - von der Beklagten wiederholten Aufford e- rung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand ohne zureichenden Grund keine Folge geleistet . Daher wird die für einen Zula s- 2 3 4 - 4 - sungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorausgesetzte Berufsunfähigkeit gesetzlich vermutet . Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger d iese Vermutung nicht widerlegt . Insbesondere reicht die vom Kläger behauptete langjährige erfolgreiche Prozesstätigkeit nicht als Beleg für seine fortbestehende Berufsfähigkeit aus. Der Kläger hat auch nicht den ihm obli e- genden Nachweis erbracht, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwal tschaft die Rechtspflege nicht gefährdet (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbs . 2 BRAO). 2. Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. a) Die Rechtssache weist keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 119e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn ihr haftet keine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Verfa h- rens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie an (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, aaO Rn. 6 m.w.N.). b) Ihr kommt auch kei ne grundsätzliche Bedeutung (§ 119e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f , die sich in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen stell t und deshalb das abstrak te Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühr t (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 3/11, juris Rn. 4 m.w.N . ). Die Grundsätze, unter den en ein Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO zu erfolgen hat, sind höchstrichterlich geklärt. c) Der Anwaltsgerichtshof hat keinen von der Rechtsprechung eines a n- deren gleichrangigen oder höherrangigen Gerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Streitfall unter Beac htung gefestigter Rechtspr e- chungsgrundsätze gewürdigt. Damit liegt auch die vom Kläger befürchtete D i- vergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. 5 6 7 8 - 5 - d) Verfahrensfehler sind dem Anwaltsgerichtshof ebenfalls nicht unterla u- fen. Insbesonde re führt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht dazu, dass dem Kläger die Verpflichtung abgenommen wird, die gegen ihn streitende Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO zu widerlegen. Soweit der Kläger rügt, im vorangegangenen Verfahren 2 AGH seien dem Anwaltsgericht s- hof zahlreiche Verfahrensfehler (Zustellungs - , Besetzungs - und sonstige Mä n- gel) unterlaufen, berühren diese weder die Rechtswirksamkeit noch die Recht s- kraft des am 1. Dezember 2008 er lassene n Beschluss es. III. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 - 2 AGH 5/10 - 9 10
Full & Egal Universal Law Academy