BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 4 7 /11 vom 6. Februar 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie d ie Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 6. Februar 201 2 beschlossen: Die Rüge des Klägers, durch den Senatsbeschlus s vom 29. N o- vember 2011 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewie sen. Gründe: I. Mit Bescheid vom 2. November 200 7 forderte die Rechtsanwaltskammer F . den seit mehr als v ierzig Jahren als Rechtsanwalt zugela s- senen Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hierg e- gen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der A n- waltsgerichtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 AGH ) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juli 2009 nochmals auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beiz u- bringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwal t- schaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO) und die Widerruf sverfügung im Widerspruchsverfahren bestätigt . D ie gegen den Zulassungswiderruf gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof a b- 1 - 3 - gewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hi ergegen wendet er sich mit seiner Anhörungs rüge . II. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft . Ob auch die weiteren Zul ässigkeits voraus s etzungen erfüllt sind , kann dahin stehen . Denn die R üge ist jedenfal ls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen de s Klägers übergangen und de ssen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der Senat seinem Bege hren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der Gehörsrüge zum Erfolg verh ilft . Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des forme llen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl . 2007, 253 ff. m . w . N . ). Anders , als der Kläger meint, genügt die von ihm angeführte langjährige erfol g- reiche Prozesstätigkeit nicht, um die - durch die unterblieben e V orlage eines Gutachtens über seine n gesundheitliche n Zustand ausgelöste - Vermutung s- wirkung des § 15 Abs. 3 BRAO zu entkräften. Dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach seinem Vor bringen viele Jahre lang erfolgreich ausgeübt hat, lässt keine trag fähigen Rückschlüsse auf seine aktuelle gesundheitliche Verfa s- sung und damit seine derzeitige Berufsfähigkeit zu. Die Klärung dieser Fragen 2 3 - 4 - kann nach Lage der Dinge zuverlässig nur durch eine ärztliche Begutachtung erfolgen. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wü llrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2011 - 2 AGH 5/10 -
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