BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 47 /12 vom 24. Oktober 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en Pr äsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 24. Oktober 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1 8 . Juni 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. August 20 1 1 die Z u- lassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wide r- rufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsger ichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zula ssungsgrund der ernstliche n Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssi gen Argumenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642 ; Senatsbeschl uss vom 28. O k- tober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11 , Rn. 5 m.w.N.) . Daran fehlt es hier. 1. Der Anwaltsgerichtshof ist aufgrund aussagekräftiger Beweisanze i- chen zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßge b- lichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs - ein Widerspruchsverfahren war vo r- liegend nicht durchzuführen - in Vermögensverfall geraten war ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) . a) Ausweislich der dem W iderrufsbescheid beigefügte n Forderungsau f- stellung bestanden zum 1. August 2011, also 2 Tage vor Erlass des Widerruf s- bescheids, offene Forderungen verschiedener Gläubiger des Klägers in Höhe von durch Zwangsvollstreckungs maßnahmen nicht beigetr i e- ben werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände hat der Anwaltsgericht s- hof zu Recht angenommen, dass sich der Kläger bei Erlass der Widerrufsverf ü- gung in Vermögensverfall befunden hat . b) Dass er sich titulierten Forderungen in beträchtlicher Höhe ausgesetzt sieht , stellt der Kläger nicht in Abrede. Er beruft sich aber darauf, aufgrund nach Erlass des Widerrufsbescheids eingetretener Entwicklungen seien seine Ve r- mögensverhältnisse in z wischen geordnet. Dies belege nicht nur ein - in dem 2 3 4 5 - 4 - zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzverfahren erhobenes - Gutachten, so n- dern auch der - von ihm, dem Kläger, selbst entworfene - Insolvenzplan. aa) Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nich t die Zulassung der Berufung, weil nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zei t- punkt des Zulassun gswiderrufs - gegebenenfalls des Abschlusses des behör d- lichen Widerrufsverfahrens - abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklu n- gen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7). A n- ders als der Kläger meint, liegt hierin kein unverhältnismäßige r - mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende r - Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen. Eine solche Klage kann schon vor Abschluss eines gegen den Zulassungswiderruf angestrengten Anfechtungsverfahrens erhoben ( vgl. S e- natsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 17 f. m.w.N.) und gegebenenfalls mit diesem verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden. b b) Davon abgesehen könnte auch bei Berücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts eine nachträgliche Konsolidierung seine r Verm ö- gensverhältnisse nicht angenommen werden. Im Falle eines Insolvenzverfa h- rens sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder geor d- net, wenn diesem durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefre i- 6 7 - 5 - ung angekündigt worden (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (Senatsbes chlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, aaO Rn. 8 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; bislang existiert nur ein vom Kläger erstellter Entwurf eines Inso l- venzplans. 2. N ach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. D ie Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hierbei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspun kte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zula s- sung des als Einzelanwalt tätigen Klägers ausnahmsweise nicht gegeben war, bestehen nicht. Der Kläger ist im Gegenteil wegen Veruntreuung von Manda n- tengeldern im Jahr 2005 berufsrechtlich und im Jahr 2010 strafrechtlich in E r- scheinung getreten. Im letztgenannten Fall ist gegen ihn vom Amtsgericht Z . mit - rechtskräftig gewordenem - Strafbefehl vom 14. Dezember 2010 eine Gesamtgeldstrafe von 18 0 Tagessätzen verhängt worden. 8 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Dresden, Entsch eidung vom 18.06.2012 - AGH 23/11 (I) - 9
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