BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47 /1 3 vom 2. November 201 3 in der verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 2. November 2013 beschlossen: Der Rechts behelf des Klägers gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsg erichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 1 5 . März 201 3 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen . Der W ert des Verfahrens wird auf 50 . 0 00 festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte wi derrief mit Bescheid vom 6 . Dezember 20 12 die Zulassun g des Klägers zur Rechtsanwaltschaft . Der Anwaltsgerichtshof hat d ie dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat " Berufung " eingelegt, aber keine Begründung eingerei cht . 1 - 3 - II. Der vom Kläger als " Berufung " bezeichnete Rechts behelf ist unzulässig . Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft , § 112e Satz 1 BRAO . Ob die Eingabe des Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung b ehandelt werden kann, wofür sich anführen ließe , dass es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil handelt (vgl. aber BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris) , bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat jedenfalls keine Antragsbegründung eingereicht. Die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beg innt mit der Zustellung des vollständigen Urteils , die hier am 22 . Juni 2013 erfolgt ist . Die Begründungsfrist lief danach am 22 . August 2013 ab. Folglich wäre auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig . 2 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO . Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 2/13 - 5
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