BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 47/14 vom 16. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 16. März 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats de s Hessischen Anwaltsgerichtshof s vom 14. Juli 2014 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. Feb ruar 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage ist vor dem A n- waltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seine m Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an d er Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Fra ge gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es. a) Über das Vermögen des Klägers ist durch Beschluss des Amtsg e- richts W . - Insolvenzgericht - vo m 24. Juni 2013 das Insolvenzverfa h- ren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Am Eintritt des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs vermag die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter im November 2013 nichts zu ändern. Die Freigabe beseitigt nicht die Insolvenz und damit nicht den Vermögensverfall. Entsprechendes gilt für die Renteneinkünfte und die Kanzleierträge, aus denen der Kläger nach seinem Vortrag 528 Insolvenzmasse abzuführen hat. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse nämlich erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. ) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder a n- genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen E r- fü l lung der Schu ldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläub i- 2 3 4 - 4 - gern befreit wird (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, Rn. 3; je weils m .w.N.). Daran fehlt es hier. b) Der Kläger macht ferner geltend, dass es einer Gefährdung der Int e- ressen Rechtsuchender ermangele. Dieser Auffassung ist der Anwaltsgericht s- hof mit eingehender und in der Sache zutreffender Begründung entgegengetr e- ten. Nac h der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen geset z- geberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann s ie nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, Rn. 9). Die Annahme einer de rartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsa n- walt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine G e- fährdung der Mandanten effektiv ver hindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. O k- tober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, aaO; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg ) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeb en. aa) Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte B e- schränkungen des in Vermögensv erfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, Rn. 6; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, Rn. 10; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 55/09, HFR 2010, 13 51 Rn. 12) - 5 6 - 5 - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Dass es in der Vergangenheit nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist, bleibt im Blick auf die gegebene abstrakte G e- fährdungslage gleichfalls r echtlich ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, Rn. 10; vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6; vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, Rn. 6). Durch die im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose angestellte n Erwägungen wird nicht etwa die persönliche Integrität des Klägers in Frage gestellt. bb) Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermi ndert (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. J a- nuar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, Rn. 8; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, Rn. 4; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 8). Die Gefäh r- dung entfällt vielmehr grundsätzlich erst mit dem Beschl uss nach § 289 InsO (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, aaO m.w.N.). 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nam entlich ist kein Verstoß gegen den Amtsermittlung s- grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) erkennbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhob e- nen Beanstandungen von Aufklärungsmängeln den insoweit bestehenden Da r- legungserfordernissen genügt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 17. N o- vember 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13 , Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, Rn. 10; vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 9). Denn der Anwaltsgerichtshof hat sich mit sämtlichen entscheidungserheblichen U m- ständen in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Er musste sich 7 8 - 6 - deshalb nicht gedrängt sehen, den vom Kläger schriftsätz lich, jedoch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2014 geäußerten Begehren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.14 - 1 AGH 6/14 9
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