ECLI:DE:BGH:2016:071116UANWZ.BRFG.47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 47 /1 5 Verkündet am: 7. November 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a BRAO § 43b; BORA §§ 6, 20 Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15 - AGH Nordrhein - Westfalen wegen eines belehrenden Hinweises zu Aufdrucken/Bestickungen auf einer Anwaltsrobe - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 7. November 2016 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Recht s- an wält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer für Recht erkannt : Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1 . Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger ha t die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen e i- nen belehrende n Hinweis der Beklagten vom 26. Mai 2015 . Diese r war auf se i- ne Bitte ergangen, ihn über die berufsrechtliche Zulässigkeit eines von ihm ins Auge gefasste n Aufdrucks beziehungsweise einer Bestickung seiner Anwalt s- robe auf deren oberen Rückenbereich mit den Worten " Dr. R . " und der Internetadresse " www.dr - r . .de " zu be lehren . In de m - dem Kläger zugestellten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid belehrte die Beklagte den Kläger dahingehend, dass 1 2 - 3 - das Tragen der Anwaltsrobe mit dem vorgenannten Aufdruck nicht mit dem a n- waltlichen Berufsrecht vereinbar und daher vo n ihm künftig zu unterlassen sei. Mit der geplanten Verwendung der Robe verstoße er gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1, § 20 BORA . Es handele sich um ein werbliches Auftreten nach außen, das dazu dien e, in den Gerichtssälen bewusst Zuhörer und andere auf sich aufmerksam zu machen, um hierdurch für neue Mandate zu werben . Diese Werbung sei unsachlich, weil ein Gerichtssaal der falsche Ort für Werbung in s- gesamt sei. Außerdem verstoße er durch das Tragen der Robe gegen § 20 BORA, da von der üblichen Berufstracht abgewichen werde. Der Anwaltsgerichtshof hat d ie vom Kläger gegen de n Bescheid der B e- klagten vom 26. Mai 2015 erhobene Klage abgewiesen und die Berufung zug e- lassen. Der Kläger beantragt nunmehr das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen, Az. 1 AGH 16/15, vom 29. Mai 2015, sowie den B e- scheid der Beklagten, Az. III. Abt. 275/2014, vom 26. Mai 2015 aufzuheben. hilfsweise, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen, Az. 1 AGH 16/15, vom 29. Mai 2015, sowie den Bescheid der Beklagten, Az. III. Abt. 275/2014, vom 26. Mai 2015 insoweit aufzuheben, als dem Kläger darin auch untersagt wird, - die verfahrensgegenständliche Robe vor Gerichten zu tragen, vor d e- nen Robenzwang für Rechtsanwälte nicht besteht, sowie - die verfahrensgegenständliche Robe auch dann zu tragen, selbst wenn die Vorsitzende Richterin/der Vorsitzende Richter deren Tragen im Rahmen der Sitzungspolizei zugelassen hat. 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte be antragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) statthaf t und auch im Übrigen zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangene belehrende Hinweise namentlich dann, wenn sie wie de r angefoc htene Bescheid mit einem Han d- lungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsa nwalts ei n- greifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfec h- tungsklage angefochten werden können (vgl. nur BGH, Urteil e vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 67/ 1 3, NJW 2015, 72 Rn. 7 und vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5; jeweils mwN). Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage steht unter den hier gegebenen Umständen nicht entg e- gen, dass sich de r Bescheid nicht auf vergangenes, sondern auf zukünftiges Verhalten des Klägers bezieh t . Er geht schon ausweislich der Entscheidung s- formel über eine lediglich präventive Ausk u nft hinaus , da er fests tell t , dass die Verwendung de s verfahrensgegenständlichen Robena ufdruck s rechtswidrig ist , und ein konkrete s Verbot aus spricht . Damit ist der Bereich präventiver Hinweise ohne R egelungscharakter verlassen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO mwN ). Darüber hinaus ist d er Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen und förmlich zugestellt worden. Beides spricht gleichfalls für das Vorliegen eines Verwaltungsak t s (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 7 8 9 10 - 5 - aaO; Beschluss vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 7 ; jeweils mwN). 2. Di e Klage ist jedoch unbegründet. a) Die Beklagte war befugt, dem Kläger das Ergebnis ihrer durch diesen selbst initiierten rechtlichen Prüfung de s beabsichtigten Robena ufdrucks in Form eines be leh rende n Hinweise s nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO mitzute i- len. Anerkanntermaßen kann dem Rechtsanwalt im Rahmen eines solche n Hinweise s zugleich aufgegeben werden, das als r echtswidrig erkannte Verha l- ten zu unterlassen (vgl. Senat , Urteil e vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 10 und vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 aaO; j eweils mwN). Gründe, die zu e i- ner anderweitigen Beurteilung zwingen könnten, wenn - wie hier - künftiges Ver halten betroffen ist, sind nicht ersichtlich. Schon im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund de s Hinweise s in keiner Weise gehindert ist, de n Aufdruck gleichwohl zu verwenden, vielmehr gegebenenfalls lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eine s anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröf f- neten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hat, ist auch nicht etwa der A n- wendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2015, 143 8 Rn. 32; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO; zu verbotener Vorzensur vgl. BVerfGE 73, 118, 166; 87, 209, 230; Grabenwarter in Maunz/Dürig, Grun d- gesetz - Kommentar, 68 . Ergänzungsliefe rung 2013, Art. 5 Rn. 116 mwN). b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Anwaltsgerichtshof in dem Tragen einer nach dem Muster des Klägers bestickten oder bedruckten Robe vor Gericht einen Verstoß gegen § 20 BORA gesehen. Diese - auf der Grundlage von § 59b Abs. 2 Nr. 6c BRAO erlassene - berufsrechtliche Vo r- schrift steht jeglicher Werbung auf einer Robe im G erichtssaal entgegen (nac h- folgend aa). Bei dem Aufdruck auf der Robe des Klägers handelt es sich um eine solche unzulä ssige Werbung (nachfolgend bb). 11 12 13 - 6 - aa) Nach § 20 BORA trägt der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit dies üblich ist . Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe b e- steht beim Am tsgericht in Zivilsachen nicht. (1) Die in § 20 BORA bestimmte Pflicht zum Tragen einer Robe setzt v o- raus, dass die Robe nicht mit Werbeaufdrucken oder ähnlichen werbenden Aufbringungen versehe n ist ( Scharmer in Hartung /Scharmer, BORA/FAO, 6 . Aufl., § 20 BORA Rn. 41; Prütting in Hen s sler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 20 BORA Rn. 5; Brüggemann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 20 BORA Rn. 3). Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffe nd erkannt hat, aus Sinn und Zweck de r vor Gericht getragenen Anwaltsr obe. Es besteht ein erhe b- liches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, we nn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen (BVerfGE 28, 21, 3 1 f. ) . Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BR AO) wird sichtbar gemacht ( BVerfG aaO; Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 16, 41; Wolf in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 BRAO Rn. 91). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts - und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung der Atmosphäre der Ausgegl i- chenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in ang e- messener Form darstellen ka nn (BVerfG aaO). Durch das Anlegen der Robe tritt der Rechtsanwalt mithin als Person hinter seiner Funktion als Prozessbete i- ligter zurück (Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 18 f . mwN; Ahrens, A n- waltsrecht Rn. 128). 14 15 - 7 - Dieser Zweck de r vor Gerich t getra genen Anwaltsrobe steht jeglichem Werbeaufdruck auf der Robe entgegen. Letztere verkörpert - im Unterschied zu anderen Berufskleidun gen und zu anderen Kleidungsstücken des Rechtsa n- walts - für alle Anwesenden erkennbar die Organstellung des Rechtsanwalts un d d a s Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Veral l- gemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt ist (Scharmer in Hartung/ Scharmer aaO Rn. 18 f . mwN; Ah rens, Anwaltsrecht Rn. 128) . Ein Werbeau f- druck stört - unabhängig von seinem Inhalt - diese Funktion , Aussage und Wi r- kung der Robe. Anwaltliche Werbung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rechtsanwa lts zu gewi n- nen (st. Rspr. ; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - AnwZ (Brfg) 19/15, BRAK - Mitt. 2016, 72 Rn. 5 ; Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 18 und Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (Brfg) 67/01, NJW 2 003, 346). D urch ihre Aufbringung auf die vor Gericht getragene Robe wird letztere zweckentfremdet und werden ihr e eigen t- liche n , vorstehend dargestellte n Zweck e wesentlich beeinträchtigt. Der Recht s- anwalt tritt mittels der Robe als " Werbeträger " hervor und mindert auf diese Weise die vorgenannte Funktion und Wirkung der Robe. Soweit der Kläger meint, durch die namentliche Kennzeichnung werde der Sinn des Robetragens verstärkt, wenn sich nicht nur die Anwaltseige n- schaft, sondern auch die konkrete Person d es Anwalts erkennen lasse, mis s- versteht er Sinn und Zweck der Robe. Durch sie soll der Rechtsanwalt gerade nicht als konkrete Per son, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege aus dem übrigen Teilnehmerkreis hervorgehoben werden. Eine namentliche Ken nzeichnung auf der Robe dient diesem Zweck nicht. 16 17 - 8 - (2) Das Gebot der Werbefreiheit von Roben gilt, wie der Anwaltsg e- richtshof zutreffend erkannt hat, auch für Roben, die von Rechtsanwälten in Gerichtsverhandlungen getragen werden, für die nach § 20 BORA eine Robe n- pflicht nicht besteht. Die Funktion der Robe ist nicht abhängig von der Pflicht zu ihrer Verwendung. Wird sie von einem Rechtsanwalt vor Gericht ohne Verpflic h- tung aus freien Stücken getragen, ver liert sie hierdurch nicht ihren Zweck und wird ni cht zu einem normalen Kleidungsstück. Nach de m maßgeblichen objekt i- vierten Horizont des Betrachters weist der Rechtsanwalt vielmehr auch in G e- richtsverhandlungen ohne Robenpflicht mit dem Anlegen der Robe auf den vo r- stehend dargestellten Zweck der Robe hin und macht ihn sich zu Eigen. Mit diesem Zweck ist - wie ausgeführt - eine auf der Robe aufgebrachte Werbung nicht zu vereinbaren. ( 3 ) D er somit aus § 20 BORA folgenden Werbefreiheit von vor Gericht getragenen Roben stehen nicht § 43b BRAO und § 6 BORA entgegen. Denn auch nach diesen Vorschriften ist eine solche Werbung nicht erl aubt (siehe nachfolgend zu c). (4) D as aus § 20 BORA folgende Verbot von Werbung auf vor Gericht getragenen Roben ist im Hinblick auf die hiermit verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfrei heit (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 16 ff . mwN zum Schutzbereich von Berufsausübungs - und Meinungsfreiheit im Falle anwaltlicher Werbung) , verfassungsrechtlich nicht zu bea nstanden. Die Einschränkung beider Grun d- rechte lässt sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des G e- meinwohls rechtfertigen. Letztere sind in dem vorstehend unter (1) näher au s- geführten Sinn und Zweck einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe begr ü n- det. In Abwägung dieser Belange des Gemeinwohl s mit der geringen , mit einem 18 19 20 - 9 - Werbeverbot auf vor Gericht getragenen Roben verbundenen Grundrechtsei n- schränkung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Eine entsprechende Beschränkung anwaltlich er Werbung ist auch im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, " die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes " im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistun gen im Bi nnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 , und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 18, 20 f.). (5) D as aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot ist gewahrt . Danach ist erforderlich , dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten kön nen (vgl. BVerfGE 78, 205, 212; 84, 133, 149; 87, 234, 263; 102, 254, 337). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Besti m- mung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen l ässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102 , 254 aaO; 110, 33, 56 f. ; 117, 71, 111 f.; 131, 88, 118 f.; jeweils mwN). Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungswe i- sende Gesichtspu nkte für die - den Gerichten und Verwaltungsbehörden übe r- tragene - Auslegung der in der Norm verwendeten B egriffe ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 198 8 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen entspricht vorliegend eine Auslegu ng von § 20 BORA im Sinne eines Verbots von Werbung auf vor Gericht getragenen A n- waltsroben. D er entsprechende Regelungsgehalt lässt sich - wie gezeigt - im Wege der Heranziehung von Sinn und Zweck der Robe feststellen. Aus ihnen 21 22 23 - 10 - ergeben sich richtungsweis ende Gesichtspunkte für eine Auslegung de r Vo r- schrift im vorgenannten Sinn . bb) Bei dem Aufdruck auf der Robe des Klägers handelt es sich um Werbung. Insbesondere die Verwendung des Domain - Namens der Homepage des Klägers als Robenaufdruck ist, wie der A nwaltsgerichtshof in dem ang e- fochtenen Urteil und die Beklagte in dem Bescheid vom 26. Mai 2015 zutreffend ausgeführt haben, Werbung. Denn sie zielt darauf ab, den Verkehr für die Ina n- spruchnahme von Leistungen des Klägers zu gewinnen ( vgl. BVerfG, NJW 201 5, 1438 Rn. 28 mwN; zur Verwendung von Domain - Namen als Werbung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Novembe r 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 200 3, 504; Beschluss vom 25. November 200 2 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 68 f . ; Saenger/Riße, MDR 2005, 1381 f . ). Keineswegs handelt es sich um die bloße Kenntlichmachung des Klägers im Gerichtssaal. Diese ist schon nicht geboten. Vor allem aber geht die Angabe des Domain - Namens der Homepage des Klägers auf seiner Robe weit über dessen Kenntlichmachung hinaus. Sie verweist auf d ie Homepage selbst und die dort vorhandenen, selbstdarstelle n- den Inhalte. Aus der maßgeblichen Sicht des im Gerichtssaal anwesenden Pu b- likums, zu dessen Kenntnisnahme der Aufdruck bestimmt ist, dient die Angabe einer " Internetadresse " als Aufdruck auf eine r Robe daher vorrangig nicht der - auch anders zu bewirkenden - Identifizierbarkeit des Trägers der Robe, so n- dern der Werbung für dessen auf seiner Homepage näher beschriebenen Lei s- tungen. D er Umstand, d ass durch den Domain - Namen unter anderem auch die Id entifizierung des Trä gers der Robe ermöglicht wird, steht d ies er Einordnung d es Aufdrucks als vorrangig werbend nicht entgegen. c) Der Senat teilt zudem die in de m angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der Beklagten, dass die durch den Kläger bea bsichtigte Werbung 24 25 - 11 - mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und b erufsbezogener Unterrichtung (§ 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA) nicht vereinbar ist. aa) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbun g ist trotz der damit verbundenen Ei n- schränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und d er Meinung s- freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) v erfassungsrechtlich nicht zu be anstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVer fG , NJW 2004, 2656, 2657 ; 2015, 1438 Rn. 16 ff . ). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, " die Unabhä n- gigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes " im Rahmen kommerz i- eller Kommunikati on zu gewährleisten ( siehe oben b aa (4) zu Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36). Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. " Schockwe r- bung " BVerfGE 102, 347; 107, 275 ) , entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vg l. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT - Drucks. 12/4993 S. 28 ; Beschlus s- empfehlung und Bericht, BT - Drucks. 12/7656 S. 48 ; zum Verbot einer reißer i- schen und/oder sexualisierenden Werbun g auf Tassen durch einen Rechtsa n- walt vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO ) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt (vgl. - wenngleich im Detail krit isch - von Lewinski in Hartung /Scharmer aaO § 6 BORA Rn. 2 9; Prütting in Henssler/Prütting aaO § 43b Rn. 30; jeweils mwN; enger wohl Kleine - Cosack, Das Werberecht der rechts - und steuerb eratenden Berufe, 2. Aufl., Rn. 224 f., 259 ff. ) . 26 - 12 - bb) Anwaltliche Werbung ist nicht auf eine bestimmte Form und ein b e- stimm tes Mittel beschränkt (von Lewinski aaO Rn. 44). Ein vom Rechtsanwalt zur Selbstdarstellung gewähltes Medium kann daher für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen (BVerfG, NJW 2003, 3470 mwN; Prütting aaO R n . 31). Indes ist nach § 4 3 b Abs. 1 BRAO dem Rechtsanwalt nur solche Werbung erlaubt , die nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Das Sachlichkeitsgebot betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers mithin nicht nur den Inhalt der Werbung, sondern auch ihre Methoden (BT - Drucks. 12/ 4993 und 12/7656, jeweils aaO). Ob es durch eine konkrete Werbung gewahrt wird, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtschau bewerten, die Inhalt, Ort und Med i- um der Werbung einbezieht . cc ) Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der berufsrech t- lich zulässigen Werbung (§ 43b BRAO) werden durch das Tragen einer Robe nach dem Muster des Klägers aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3324 mwN) in der gebotenen Gesam t- betrachtung de s Aufdrucks, seines Trä germediums (Robe) und de s Verwe n- dungsortes überschrit ten. Die entsprechende Beurteilung in dem angefocht e- nen Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die im Gerichtssaal g e- tragene Robe ist kein zulässiges Mittel anwaltlicher Werbung (so auch von L ewinski aaO Rn. 44 , 69a ). Die Angabe des Namens des Klägers und des Domain - Namens seiner Homepage stellt für sich genommen inhaltlich zwar keine unsachliche Werbung dar. Ihre Aufbringung auf einer vor Gericht getragenen Robe verletzt jedoch das Sachlich keitsgebot der § 43b Abs. 1, § 6 Abs. 1 BORA. Die Robe verkörpert - wie bereits ausgeführt - für alle im Gerichtssaal Anwesenden erkennbar die Stell ung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und das Ziel einer ausgeglichenen und objekti ven Verhandlungsatmosphäre, die durch 27 28 29 - 13 - die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationali tät geprägt ist . Sie dient damit mittelbar auch der Rechts - und Wahrheitsfindung im Prozess und mithin der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. D ie werberechtlichen Vors chriften des a n- waltlichen Berufsrechts dienen ebenfalls dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG, NJW 2004, 2656 aaO; Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 13 ; Prütting aaO Rn. 10 ). Sie sind daher, soweit Werbung auf Roben betroffen ist, auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der anwal t- lichen Robe auszulegen. Ein Werbeaufdruck stört aber - unabhängig von se i- nem Inhalt - die Funktion und Wirkung der Robe. In Folge seiner Aufbringung entsteht ein für alle Betrachter ins Auge springende s , nicht auflösbare s Spa n- nungsverhältnis zwischen dem Zweck der Robe und den durch sie verkörperten Inhalten und Zielen einerseits und dem Werbez weck des A ufdruck s andere r- seit s. Die Robe verliert in Folge diese r - durch den A ufdruck herbeigeführte n - Widersprüchlichkeit ihres Erscheinungsbildes maßgeblich ihre Funktion . Die se zweckentfremdende Wirkung des Werbeaufdruck s begründet einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA . d) Die berufsrechtliche Unzulässigkeit einer im Gerichtssaal mit Werb e- aufdruck getragenen Robe würde durch eine hierauf bezogene sitzungspolize i- liche Gestattung des Vorsitzenden nicht berührt. 30 - 14 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 16/15 - 31
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